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Anbringen des Kreuzes im Kindergarten ist nicht verfassungswidrig
Nachrichten  16/03/2011 09:58:26
(gloria.tv) Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund eines Antrages, der sich gegen religiöse Feiern und das Anbringen des Kreuzes in niederösterreichischen Kindergärten richtete - eine Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von Staat und Kirche getroffen.

Auf das Wesentliche zusammengefasst, brachte das Verfahren vor dem VfGH zwei Ergebnisse:

o Der Antrag, dass religiöse Feiern wie das Nikolausfest gegen die Verfassung verstoßen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Teilnahme an solchen Festen ist nämlich nicht verpflichtend, also sind die Antragsteller davon auch nicht direkt betroffen. Im Kindergartengesetz gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass eine solche Teilnahme verpflichtend ist.

o In der Sache entschieden hat der VfGH die Kreuz-Frage. Dass ein Kreuz anzubringen ist, wenn die Mehrheit der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, verstößt nicht gegen die Verfassung. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Trennung zwischen Kirche und Staat ist diese gesetzliche Regelung über das Anbringen eines Kreuzes nicht als Präferenz des Staates für eine bestimmte Religion zu werten.

Einige Passagen der VfGH-Entscheidung im Wortlaut:

Das Kreuz ist ohne Zweifel zu einem Symbol der abendländischen Geistesgeschichte geworden. Darüber hinaus war es stets und ist es auch heute noch ein religiöses Symbol christlicher Kirchen. Das bedeutet vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund, vor dem die angefochtene gesetzliche Regelung insgesamt zu beurteilen ist, aber nicht, dass dem Gesetzgeber bei systematischer und verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes eine - von der Antagstellerin angenommene - staatlicheÄußerung einer Präfeenz für eine bestimmte Religion oder gar einer Glaubensüberzeugung zugesonnen werden könnte.

Das niederösterreichische Kindergartengesetz enthält die Vorgabe, dass die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinde u.a. durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu förden und zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen ist. Mit dem letzten Halbsatz wird auch deutlich gemacht, dass der Kindergartengesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen will, dass im Anschluss an den Kindergartenbesuch die bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Ziele für die schulische Bildung erreicht werden können, wie sie von Art. 14 Abs. 5a B-VG festgelegt werden. Dieser macht Offenheit und Toleranz sowie die an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientierte Verantwortung zu Bildungszielen und gibt staatlichen Bildungseinrichtungen explizit das Ziel vor, Jugendliche gegenüber dem religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen zu machen.

Angesichts dessen ist im gesetzlichen Gebot der Anbringung eines Keuzes in Gruppenräumen von Kindergärten keine Äußerung des Staates zu erblicken, mit der er eine Präferenz für eine bestimmte Glaubensübezeugung zum Ausdruck bringen möchte.

In Hinblick auf die für nächste Zeit zu erwartende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Thema Anbringen des Kreuzes in italienischen Schulen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

An der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ändert sich, gleich wie der EGMR entscheidet, nichts.

Die verfassungsrechtliche Situation in Italien zu dieser Frage ist auch nicht mit der in Österreich vergleichbar. Bei künftigen Verfahren zu Fragen dieser Art wird der Verfassungsgerichtshof, wie schon bisher, eine möglicherweise neue Rechtsprechung des EGMR berücksichtigen.
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Michael2  16/03/2011 14:52:00
Kleinigkeit am Rande:

Wir Deutschen haben keine Verfassung!
Wir haben nur ein provisorisches Grundgesetz, daß eine Verfassung ZWINGEND fordert. Ergo: Die Verfassungsfeinde sitzen im Bundestag.
Und anderswo.

"DÜSSELDORF: Die rot-grüne Minderheitsregierung in Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landesverfassungsgericht eine Schlappe erlitten. Die Richter kippten den Nachtragshaushalt 2010 mit der Begründung, dieser sei wegen zu hoher Schulden verfassungswidrig." - Deutsche Welle, 15.3.2011
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