Tesa
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Grazer Bischof widerspricht Kirchenrecht

Bischof Wilhelm Krautwaschl von Graz wurde von der "Presse" gefragt, ob er jemals wiederverheirateten Geschiedenen die Kommunion verweigert habe.

Krautwaschl: "Ich darf laut Kirchenrecht, wenn jemand zu mir zur Kommunion nach vorne tritt, niemandem etwas verweigern."

Im Kirchenrecht heißt es im Canon 915: "Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren."
cyprian
@stmagdalena - "...ohne Sünde beim Empfang der Eucharistie?" Darum soll man ja vorher beichten, vor allem schwere Sünden. Und ist Ehebruch wohl keine schwere Sünde?
Tradition und Kontinuität
@stmagdalena
Richtet nicht, damit ihr nicht gerichtet werdet
Das stimmt, man sollte aber drauf hinweisen dürfen, dass man die heilige Kommunion nicht unwürdig empfangen sollte.
Wer ist denn ohne Sünde beim Empfang der Eucharistie?
Auch diese Anmerkung ist zutreffend. Es geht aber auch um die Schwere der Sünde und, vor allem, um die Bereitschaft zu Reue und Umkehr.
stmagdalena
Wer ist denn ohne Sünde beim Empfang der Eucharistie? Richtet nicht, damit ihr nicht gerichtet werdet. Wir gebärden uns alle als Pharisäer?! Waren das nicht die größten Feinde Jesu?
elisabethvonthüringen
Stefan Oster "hebt ja hervor"...sogar sehr mutig!! 👍
smily-xy
smily-xy
Ich würde seiner Exzellenz Herrn Bischof Krautwaschl gerne diese Gedanken von seiner Exzellenz Herrn Bischof Dr. Stefan Oster nahelegen:
>>>>>
Bischof Dr. Stefan Oster SDB zum Thema wiederverheiratete Geschiedene:
„Wir alle brauchen barmherzige Zuwendung!“

www.bistum-passau.de/…/Versuch über Wi…Mehr
Ich würde seiner Exzellenz Herrn Bischof Krautwaschl gerne diese Gedanken von seiner Exzellenz Herrn Bischof Dr. Stefan Oster nahelegen:

>>>>>
Bischof Dr. Stefan Oster SDB zum Thema wiederverheiratete Geschiedene:
„Wir alle brauchen barmherzige Zuwendung!“


www.bistum-passau.de/…/Versuch über Wi…
cyprian
Da geht es ja schon wieder los mit dem "Neuen"! Soll doch lieber Kraut waschln!
PIUS13
Wenn der Kommunionspender (hoffentlich ein Geweihter) es ohne jeden Zweifel weiß(!!!), dass eines der gennanten Verbote besteht ("Interkommunion" nicht zu vergessen), dann und nur dann muss(!) er die Spendung verweigern. Bei bloßen Zweifeln (hat der Wiederverheiratete eben gebeichtet? etc) liegt es in der Verantwortung des Empfängers. Der Ort der Kommmunionbank ist in diesen Fällen kein "Gerichtshof …Mehr
Wenn der Kommunionspender (hoffentlich ein Geweihter) es ohne jeden Zweifel weiß(!!!), dass eines der gennanten Verbote besteht ("Interkommunion" nicht zu vergessen), dann und nur dann muss(!) er die Spendung verweigern. Bei bloßen Zweifeln (hat der Wiederverheiratete eben gebeichtet? etc) liegt es in der Verantwortung des Empfängers. Der Ort der Kommmunionbank ist in diesen Fällen kein "Gerichtshof". Entbindet aber nicht von späterer Aufklärungspflicht. Gehen wir einmal davon aus, dass Hochw. Krautwaschl diese "Normalfälle" im Auge hatte.
elisabethvonthüringen
Bibsi-Anka ...in naher Zukunft wird überhaupt niemand mehr "sündelos & makelrein" zur Kommunion gehen können; das Thema wird sich von selbst erledigen, wenn die "Nationalen Bischofskonferenzen" den Hebel nicht ganz vorne ansetzen : Du sollst nicht Unkeuschheit treiben!!
elisabethvonthüringen
<<Gänswein sagte, es sei zentral und wichtig, «die aktuellen Herausforderungen mutig anzugehen, das aber auf der sicheren Grundlage der katholischen Lehre und der kirchlichen Tradition». Die nationalen Bischofskonferenzen hätten derzeit «ihre Hausaufgaben zu machen und den Boden für einen fruchtbaren Austausch gut vorzubereiten», so der deutsche Kurienerzbischof.<<
Dogmatiker
Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten (24.06.2000):
Natürlich rät die pastorale Klugheit mit Nachdruck, Fälle öffentlicher Verweigerung der hl. Kommunion zu vermeiden. Die Seelsorger müssen den betreffenden Gläubigen den wahren kirchlichen Sinn der Norm zu erklären suchen, damit diese sie verstehen oder wenigstens respektieren können. Wenn es jedoch zu Situationen kommt, in …Mehr
Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten (24.06.2000):

Natürlich rät die pastorale Klugheit mit Nachdruck, Fälle öffentlicher Verweigerung der hl. Kommunion zu vermeiden. Die Seelsorger müssen den betreffenden Gläubigen den wahren kirchlichen Sinn der Norm zu erklären suchen, damit diese sie verstehen oder wenigstens respektieren können. Wenn es jedoch zu Situationen kommt, in denen solche Vorsichtsmaßnahmen keine Wirkung erzielt haben oder nicht möglich waren, muss der Kommunionspender die hl. Kommunion demjenigen verweigern, dessen Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist. Er wird das mit großer Liebe tun und wird versuchen, in einem günstigen Moment die Gründe
zu erklären, die ihn dazu verpflichtet haben. Er muss es allerdings auch mit Festigkeit tun, im Bewusstsein des Wertes, die solche Zeichen der Festigkeit für das Wohl der Kirche und der Seelen haben. Das Urteil in den Fällen des Ausschlusses vom Kommunionempfang von Gläubigen, die sich in der beschriebenen
Situation befinden, steht dem verantwortlichen Priester der jeweiligen Gemeinschaft zu. Dieser wird dem Diakon oder dem eventuellen außerordentlichen Kommunionspender genaue Anweisungen geben, wie sie sich in den konkreten Situationen verhalten sollen. In Anbetracht der Natur [göttliches Recht!]
der oben zitierten Norm kann keine kirchliche Autorität in irgendeinem Fall von dieser Verpflichtung des Kommunionspenders dispensieren oder Direktiven erlassen, die dieser Verpflichtung widersprechen.
Dogmatiker
Krautwaschl scheint mir auch so ein Schmalspurtheologe zu sein.
Oder jemand, der vorsätzlich lügt.
Seine Aussage bezieht sich auf can. 912 CIC.
Jedoch ignoriert er einen alles entscheidenden Passus dieses Canons:
Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion
zugelassen werden. (can. 912)
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Krautwaschl scheint mir auch so ein Schmalspurtheologe zu sein.

Oder jemand, der vorsätzlich lügt.

Seine Aussage bezieht sich auf can. 912 CIC.

Jedoch ignoriert er einen alles entscheidenden Passus dieses Canons:

Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muss zur heiligen Kommunion
zugelassen werden. (can. 912)
Virgina
Derjenige wo unwürdig zur Komunion geht - begeht eine sehr schwere Sünde.
Für die Priester fast unmögich zu wissen - wer ist da würdig und wer nicht !
Einer weiss es ganz sicher,- und das ist "GOTT"
elisabethvonthüringen
Warum soll es ihm anders ergehen als jedem x-beliebigen Kommunionhelfer? Die wissen doch auch nicht wem sie das "Hl. Brot" verabreichen... 🙄