Weltkirchliche Stimmen zur Sexualaufklärung in Schulen
(gloria.tv) Heute publizierte das Bistum Chur vatikanische Stellungnahmen in Bezug auf die Elternrechte bei der Sexualaufklärung.
Anlass war ein Hirtenwort von Bischof Vitus Huonder zum Menschenrechtstag am 10. Dezember. Bischof Felix Gmür von Basel hat die Aussagen von Msgr. Huonder in einem gestrigen Interview relativiert und sich für den Aufklärungsunterricht an Schulen eingesetzt.
In der heutigen Mitteilung verweist Bischof Huonder auf folgende weltkirchliche Dokumente:
1. Charta der Familienrechte, vom Heiligen Stuhl allen Personen, Institutionen und Auto-ritäten vorgelegt, die mit der Sendung der Familie in der heutigen Welt befaßt sind (22. Oktober 1983)
Eltern haben das Recht auf Gewähr, daß ihre Kinder nicht gezwungen werden, Schulklassen zu besuchen, die nicht in Übereinstimmung stehen mit ihren eigenen moralischen und religiösen Über-zeugungen. Insbesondere die Geschlechtserziehung – die ein Grundrecht der Eltern darstellt – muß immer unter ihrer aufmerksamen Führung geschehen, ob zu Hause oder in Erziehungseinrichtun-gen, die von ihnen ausgewählt und kontrolliert werden.
2. Päpstlicher Rat für die Familie: Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Ori-entierungshilfen für die Erziehung in der Familie (8. Dezember 1995)
117. Es wird den Eltern empfohlen, mit Aufmerksamkeit jede Form der sexuellen Information zu verfolgen, die ihren Kindern außerhalb von zu Hause erteilt wird, und sie davon fernzuhalten, wenn diese ihren eigenen Grundsätzen nicht entspricht. Diese Entscheidung der Eltern darf jedoch kein Anlaß zur Zurücksetzung der Kinder sein. Andererseits haben die Eltern, die ihre Kinder aus einem solchen Unterricht heraus- nehmen, die Pflicht, ihnen eine angemessene, an das Entwicklungssta-dium des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen angepaßte Aufklärung zu erteilen.
118. Da jedes Kind oder jeder Jugendliche die eigene Geschlechtlichkeit in Übereinstimmung mit den christlichen Grundsätzen leben und dabei folglich auch die Tugend der Keuschheit üben soll, darf kein Erzieher – auch nicht die Eltern – dieses Recht antasten (vgl. Mt 18,4-7).
119. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen auf angemessene Information zu den Fragen der Sittlichkeit und der Geschlechtlichkeit zu respektieren; diese Information soll ihm von seinen Eltern in einer Weise erteilt werden, die sein Verlangen, keusch zu sein und in der Keuschheit erzogen zu werden, fördert. Dieses Recht wird näher bestimmt vom Entwicklungsstadi-um des Kindes, von seiner Fähigkeit, sittliche Wahrheit und geschlechtliche Information miteinan-der zu vereinbaren, und von der Rücksicht auf seine Unschuld und seinen inneren Frieden.
120. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen, sich von jeglicher Form au-ßerfamiliären sexualkundlichen Unterrichts fernzuhalten, zu respektieren. Aufgrund einer solchen Entscheidung dürfen weder sie noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Weise zur Rechen-schaft gezogen oder benachteiligt werden.
Anlass war ein Hirtenwort von Bischof Vitus Huonder zum Menschenrechtstag am 10. Dezember. Bischof Felix Gmür von Basel hat die Aussagen von Msgr. Huonder in einem gestrigen Interview relativiert und sich für den Aufklärungsunterricht an Schulen eingesetzt.
In der heutigen Mitteilung verweist Bischof Huonder auf folgende weltkirchliche Dokumente:
1. Charta der Familienrechte, vom Heiligen Stuhl allen Personen, Institutionen und Auto-ritäten vorgelegt, die mit der Sendung der Familie in der heutigen Welt befaßt sind (22. Oktober 1983)
Eltern haben das Recht auf Gewähr, daß ihre Kinder nicht gezwungen werden, Schulklassen zu besuchen, die nicht in Übereinstimmung stehen mit ihren eigenen moralischen und religiösen Über-zeugungen. Insbesondere die Geschlechtserziehung – die ein Grundrecht der Eltern darstellt – muß immer unter ihrer aufmerksamen Führung geschehen, ob zu Hause oder in Erziehungseinrichtun-gen, die von ihnen ausgewählt und kontrolliert werden.
2. Päpstlicher Rat für die Familie: Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung. Ori-entierungshilfen für die Erziehung in der Familie (8. Dezember 1995)
117. Es wird den Eltern empfohlen, mit Aufmerksamkeit jede Form der sexuellen Information zu verfolgen, die ihren Kindern außerhalb von zu Hause erteilt wird, und sie davon fernzuhalten, wenn diese ihren eigenen Grundsätzen nicht entspricht. Diese Entscheidung der Eltern darf jedoch kein Anlaß zur Zurücksetzung der Kinder sein. Andererseits haben die Eltern, die ihre Kinder aus einem solchen Unterricht heraus- nehmen, die Pflicht, ihnen eine angemessene, an das Entwicklungssta-dium des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen angepaßte Aufklärung zu erteilen.
118. Da jedes Kind oder jeder Jugendliche die eigene Geschlechtlichkeit in Übereinstimmung mit den christlichen Grundsätzen leben und dabei folglich auch die Tugend der Keuschheit üben soll, darf kein Erzieher – auch nicht die Eltern – dieses Recht antasten (vgl. Mt 18,4-7).
119. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen auf angemessene Information zu den Fragen der Sittlichkeit und der Geschlechtlichkeit zu respektieren; diese Information soll ihm von seinen Eltern in einer Weise erteilt werden, die sein Verlangen, keusch zu sein und in der Keuschheit erzogen zu werden, fördert. Dieses Recht wird näher bestimmt vom Entwicklungsstadi-um des Kindes, von seiner Fähigkeit, sittliche Wahrheit und geschlechtliche Information miteinan-der zu vereinbaren, und von der Rücksicht auf seine Unschuld und seinen inneren Frieden.
120. Es wird empfohlen, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen, sich von jeglicher Form au-ßerfamiliären sexualkundlichen Unterrichts fernzuhalten, zu respektieren. Aufgrund einer solchen Entscheidung dürfen weder sie noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Weise zur Rechen-schaft gezogen oder benachteiligt werden.