Zitat: a.t.m
„Also ehrlich gesagt ist es mir völlig egal, was seine Exzellenz Zollitsch vorgibt zu sein und was andere Glauben das er ist. Für mich zählt nur, was das Kirchenrecht dazu aussagt, und nach diesen ist dieser ebenso, wie viele durch das Protestantische Gedankengut durchseuchte Mietlinge: Exkommuniziert. Siehe“
@a.t.m.
Ein Segen das du nichts zu sagen hast in der katholischen Kirche.Das überlasse bitte den Gott geweihten Bischöfen.
ExkommunikationIn der
römisch-katholischen Kirche bedeutet Exkommunikation nicht den Ausschluss aus der Kirche (der
kirchenrechtlich unmöglich ist), sondern den Verlust der Kirchengemeinschaft und damit gewisser Rechte innerhalb der Kirche.
Im Mittelalter hatte die Exkommunikation (der Kirchenbann) die weltliche
Reichsacht zur Folge und damit oft den wirtschaftlichen oder politischen Ruin (jemanden „in Acht und Bann tun“ - aus der Gemeinschaft ausschließen).
Der Exkommunizierte ist nach dem
CIC von 1983 nicht berechtigt, die Sakramente oder
Sakramentalien zu spenden oder zu empfangen. Außerdem darf er kein kirchliches Amt oder kirchliche Dienste und Aufgaben ausüben.
[2]Nach römisch-katholischem Kirchenrecht wird unterschieden zwischen der
Exkommunikation als
Tatstrafe (
excommunicatio latae sententiae), die mit dem Vergehen von selbst eintritt. Durch einen Akt des Unglaubens hat der Gläubige sich soweit von der Kirche entfernt, dass er nicht mehr als der Kirchengemeinschaft zugehörig betrachtet werden kann. Exkommunikation als Tatstrafe erfolgt beispielsweise aufgrund von:
Entweihung der
Eucharistie (
CIC Can. 1367),
Gewalt gegenüber dem
Papst (Can. 1370 § 1),
für den
Priester – Erteilung der (wirkungslosen, Can. 977)
Absolution gegenüber jemandem, der zusammen mit diesem Priester eine Sünde gegen das
sechste Gebot („du sollst nicht ehebrechen“) begangen hat (absolutio complicis; Can. 1378 § 1),
einer
Bischofsweihe ohne päpstliches Mandat – für beide Parteien (Can. 1382),
Verletzung des Geheimnisses bei dem
Konklave durch das Hilfspersonal (
Universi Dominici Gregis Art. 78),
für die wählenden
Kardinäle (
Simonie bei der Papstwahl (
Universi Dominici Gregis Art. 58) sowie andere Unregelmäßigkeiten bei
Konklave): Sich-beeinflussen-Lassen durch die Dritten (
ibidem Art. 80), Absprachen zwischen den Elektoren (
ibidem Art. 81),
Verletzung des
Beichtgeheimnisses (Can. 1388 § 1),
Abtreibung (für alle aktiv Beteiligten). (Can. 1398),
Apostasie (Can. 1364 § 1),
Häresie (Can. 1364 § 1),
Schisma (Can. 1364 § 1).
Die Exkommunikation als
Tatstrafe tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sich der Betreffende bewusst war, dass der von ihm begangene Akt kirchlicherseits eine Straftat ist. Da die Tatstrafe bereits bei Begehung der Handlung eintritt, ist es nicht erforderlich, dass sie durch einen Bischof oder den Papst bestätigt oder verkündet wird; dies kann allerdings unter Umständen geschehen, um den Vorgang unter den Gläubigen kundzutun.
Die Exkommunikation als
Spruchstrafe (
excommunicatio ferendae sententiae), erfolgt durch ausdrücklichen Urteilsspruch seitens des
Bischofs oder des
Papstes. Diese erfolgt in dem Falle, dass der zu Exkommunizierende öffentliches Ärgernis erregt.
Über die zwei Arten der Exkommunikation: Exkommunikation als Spruchstrafe (
excommunicatio ferendae sententiae) und Exkommunikation als Tatstrafe (
excommunicatio latae sententiae) siehe Can. 1314 CIC 1983.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Todesgefahr entweder des Exkommunizierten oder eines Gläubigen, gibt es Ausnahmen von der Exkommunikation.
[3] Sie kann auch lediglich ausgesetzt sein.
[4] In diesem Zusammenhang spielt die öffentliche Feststellung der eingetretenen Exkommunikation eine Rolle.
Die Exkommunikation bleibt solange bestehen, bis die Ursache beseitigt ist oder der Betroffene sein Vergehen wiedergutgemacht hat, vgl.
Rekonziliation. Danach ist der lokale
Ordinarius (z.B. Bischof) verpflichtet, die Exkommunikation wieder aufzuheben. Der Bischof kann diese Berechtigung aber auch an einzelne Priester delegieren. In bestimmten Fällen kann die Exkommunikation nur vom
Heiligen Stuhl aufgehoben werden (die ersten sechs unter den
excommunicatio latae sententiae). Im Falle der Todesgefahr ist jedoch jeder Priester berechtigt, die Exkommunikation aufzuheben.
Elisa