Neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2, 2019-nCoV) - update
Lieferengpässe SARS-CoV-2-Antikörper (IgG/IgA)
In Kürze werden weitere Hersteller Testverfahren zur Bestimmung der SARS-CoV-2-Antikörper auf dem Markt anbieten, die wir zurzeit laborintern mit Hochdruck evaluieren.
Zur Diagnose einer aktuen SARS-CoV-2-Infektion ist immer der direkte Erregernachweis mittels PCR aus Nasopharynxabstrichen oder Sputum die Methode der Wahl. Bei dieser Untersuchung gibt es zurzeit keine Engpässe. Das Testergebnis für die PCR-Untersuchung auf SARS-CoV-2 liegt (mit Ausnahme invalider Messergebnisse, die eine Wiederholung erfordern) wie gewohnt innerhalb von 24 Stunden vor.
Geändertes Befundlayout der SARS-CoV2 PCR-Ergebnisse
Neueinführung: SARS-CoV-2-Antikörper (IgG/IgA)
Sofern sie keinen chronischen Verlauf nehmen, hinterlassen die meisten Virusinfektionen eine meist länger andauernde Immunität. Auch für SARS-CoV-2 ist diese Annahme vermutlich realistisch.
Dementsprechend stellt sich für viele Personen in nächster Zeit die Frage: Habe ich die Infektion bereits durchlaufen? Das ist insbesondere für Personal in kritischen Bereichen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Polizei) von extremer Relevanz, auch wenn nach derzeitigem Kenntnisstand noch keine 100%igen Aussagen im Sinne von Immunität und langfristigem Schutz gegen Neuinfektionen möglich sein werden.
Der Nachweis von Antikörpern ist ein geeigneter Surrogatmarker, um eine rezente oder früher durchlaufene Infektion mit einem Virus anzuzeigen. Aus diesem Grunde führen wir ab sofort die Bestimmung von IgG- und IgA-Antikörpern gegen das SARS-CoV-2 Virus in unserem Labor durch.
Bitte beachten Sie:
Unsere interne Testung von Seren aus dem Vorjahr hat gezeigt, dass Kreuzreaktionen zu anderen Coronaviren vermutlich selten sind (wir haben unter 100 getesteten Seren kein IgG und nur ein positives IgA gefunden). Die Erfahrung zeigt aber auch, dass es keine serologischen Teste mit absoluter Spezifität ohne falsch positive Ergebnisse gibt. Die vom Testhersteller ermittelten Spezifitäten liegen für IgG bei 98.5% und für IgA bei 92,5%.
Neuartiges Coronavirus (SARS-CoV-2, 2019-nCoV) - Neuregelung zur Labordiagnostik
Seit 28.02.2020 kann jeder Vertragsarzt nach eigener Entscheidung die Spezialdiagnostik veranlassen. Die Untersuchungsindikation sollte unter Berücksichtigung der Kriterien des RKI nach ärztlichem Ermessen gestellt werden.
Für die Erstattung der Behandlungskosten sind die Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen. (Quelle KBV 27.02.2020)
Das RKI stellt ein Flussschema zur Verdachtsabklärung und Maßnahmen als Orientierungshilfe zur Verfügung.
Hinsichtlich der Meldepflicht sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen zu berücksichtigen.
Der Verdacht auf COVID-19/SARS-CoV-2 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
- Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19/SARS-CoV-2
- Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere UND Aufenthalt in einem Risikogebiet
Aufgrund der massiv steigenden Anforderungszahlen zur SARS-CoV-2-PCR können wir nicht ausschließen, dass es bei anderen PCR-Untersuchungen zu Verzögerungen kommen kann. Wir bitten Sie in diesem Fall um Verständnis.
Neuartiges Coronavirus (2019-nCoV) - Verdachtsabklärung und Maßnahmen
Neuartiges Coronavirus (2019-nCoV) - Diagnostik im Labor Augsburg MVZ
Der Nachweis des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) aus Nasen-/Rachenabstrichen, Sputum und anderen Materialien des Respirationstraktes wird ab 10.02.2020 in Augsburg durchgeführt.
Bitte trockenen Tupfer einsenden. Bei gleichzeitig gewünschter Untersuchung auf Influenza bitte 2 Abstriche entnehmen!
Hinweis: Die Positivenrate bei Anforderungen auf Influenza beträgt z.Z. ca. 40 %.
Neuartiges Coronavirus (2019-nCoV) - Abrechnung und Meldepflicht
Ab 1. Februar Kassenleistung. Meldepflicht nach §§ 6,7 IfSG
Der Nachweis des neuartigen Coronavirus (2019-nCoV) ist seit 1. Februar 2020 Kassenleistung, sofern die Falldefinition des RKI erfüllt ist. Durch Angabe der Ausnahmekennziffer 32006 bei Ihrer KV-Abrechnung wird Ihr Wirtschaftlichkeitsbonus nicht belastet.
Seit 30. Januar 2020 gilt die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
Neuartiges Coronavirus (2019-nCoV) - Diagnostik und Meldepflicht
Das neue Coronavirus – 2019-nCoV – breitet sich derzeit mit erheblicher Geschwindigkeit innerhalb Chinas und auf weitere Länder aus. Ein erstes Cluster aus 4 Fällen wurde am 28.01.2020 aus Bayern gemeldet. Noch besteht für alle außerhalb Chinas nachgewiesenen Fälle ein epidemiologischer Zusammenhang mit dem ursprünglichen Geschehen, demzufolge ist ein Krankheitsverdacht aktuell nur bei akuter respiratorischer Symptomatik und Kontakt zu bestätigtem 2019-nCoV-Fall bzw. Aufenthalt in China innerhalb der Inkubationszeit von 14 Tagen begründet. Diese Einschätzung kann sich in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation kurzfristig ändern.
Diagnostik
Der Nachweis von 2019-nCoV erfolgt ausschließlich als Direktnachweis der Virus-RNA mittels PCR aus Abstrichen und Sekreten des Respirationstraktes.
Geeignet sind Nasen-Rachen-Abstriche (Bitte trockenen Abstrichtupfer verwenden, keine Tupfer mit Gel!), Sputum, Trachealsekret und BAL.
Bitte denken Sie bei der Diagnostik an die aktuelle Grippewelle (Eine Influenza ist zzt. deutlich wahrscheinlicher als eine Infektion mit 2019-nCoV!) und an die Differential-diagnostik bakterieller Infektionen, die ggf. eine Antibiotikagabe erfordern. Sowohl bei Influenza als auch bei Coronavirusinfektionen stellt eine bakterielle Superinfektion eine schwere, ggf. lebensbedrohliche Komplikation dar!
Die Untersuchung auf 2019-nCoV versenden wir gegenwärtig noch an ein Partnerlabor im Sonic-Verbund, sie steht in Kürze auch bei uns zur Verfügung. Die PCR auf 2019-nCoV ist bisher noch keine Kassenleistung, so dass betroffene Patienten bis zu einer Entscheidung der KV eine Rechnung erhalten, die sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen müssen. Die Kosten belaufen sich momentan auf 147,48 € (1,15 GOÄ), ggf. entstehen im positiven Fall weitere Kosten durch einen notwendigen Bestätigungstest.
Meldepflicht
Bei Krankheitsverdacht besteht namentliche Meldepflicht nach §6 IfSG, Abs. (1), Satz 5 „Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ für den behandelnden Arzt. Positive Nachweise im Labor werden von uns auf der Basis von §7 IfSG, Abs. (2) an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.
Diese Information basiert auf dem Erkenntnisstand vom 29.01.2020. Die epidemiologische Situation und ggf. davon abgeleitete Empfehlungen der Gesundheitsbehörden ändern sich momentan mit hoher Dynamik. Aktuelle Daten und Empfehlungen finden Sie unter anderem im Informationsangebot des Robert-Koch-Institutes und der WHO.
Regelmäßige Updates zu den von uns angebotenen Möglichkeiten der Labordiagnostik stellen wir Ihnen in unserem Webangebot unter /aktuelles/coronavirus zur Verfügung.
Bitte denken Sie bei der Behandlung von Patienten mit akuten Atemwegserkrankungen an notwendige Hygienemaßnahmen einschließlich Patiententrennung und an den Schutz des Praxispersonals vor Ansteckung.