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Eine junge Frau mit Kopftuch geht an einem Behördenschild mit dem Bundesadler vorbei.

© Martin Schutt/dpa-Zentralbild/dpa

Beamte widersetzen sich: Berliner Staatsanwälte wollen keine Referendarinnen mit Kopftuch

Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch dürfen seit dem 1. August auch anklagen. Den Staatsanwälten missfällt das - sie wehren sich mit einem ungewöhnlichen Mittel.

Von Fatina Keilani

„Ich habe nur Befehle befolgt“: Mit dieser Aussage haben sich nach der Zeit des Nationalsozialismus viele aus der Verantwortung zu ziehen versucht, sogar Adolf Eichmann selbst, und das, obwohl er für den millionenfachen Mord an Juden auch eigene Befehle erteilte.

Aus dieser Vorgeschichte heraus ist im Staatsrecht der Bundesrepublik ein einzigartiges Instrument geschaffen worden, das als zivilisatorische Leistung seinesgleichen sucht: die Remonstrationspflicht.

Sie besagt, dass jeder deutsche Beamte sich verweigern muss, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung hat. Das ist im Bundesbeamtengesetz für Bundesbeamte geregelt.

Es ist sogar im Soldatengesetz für Soldaten geregelt, und zwar im Paragrafen über den Gehorsam. „Ich habe nur Befehle befolgt“: Das soll nie mehr möglich sein. Einen rechtswidrigen Befehl zu befolgen, kann sogar strafbar sein, siehe Wehrstrafgesetz.

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Der Beamte ist persönlich für die Rechtmäßigkeit seines Handelns verantwortlich. Oder anders gesagt: Blinder Gehorsam ist illegal.

Rechtswidrige Weisungen darf keiner befolgen

Was die Berliner Staatsanwälte jetzt mit Blick auf das islamische Kopftuch machen, ist im Prinzip genau das. Der Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat (HRSR) hat sämtlichen Kolleginnen und Kollegen eine Stellungnahme geschickt, aus der hervorgeht, dass man die jüngste Anordnung zum Kopftuch für verfassungswidrig hält und warum – und ihnen damit die Remonstration nahegelegt.

Erteilt wurde die Anordnung am 4. August vom Kammergerichtspräsidenten, der für die Ausbildung in der Justiz zuständig ist. Danach sollen Rechtsreferendarinnen bei der Staatsanwaltschaft, die ein Kopftuch tragen, seit 1. August das volle Geschäft des Anklagens erledigen können, allerdings ohne Robe und nur in Begleitung eines Ausbilders. Einen ersten Fall gab es inzwischen, in dem das geschah.

Verfassungsgericht: Die Frage gehört in ein Gesetz

Die Vertreter der Staatsanwaltschaft waren vor dem Erlass dieser neuen Verwaltungspraxis angehört worden und hatten sie einhellig abgelehnt. Jetzt haben sie aufgerüstet. Sie berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar diesen Jahres.
Eine hessische Rechtsreferendarin hatte Verfassungsbeschwerde erhoben, weil es ihr untersagt wurde, im Referendariat bei hoheitlichen Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen. Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück.

Es stellte fest, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, in dem Spannungsfeld zwischen staatlicher Neutralität und Glaubensfreiheit eine Regelung zu treffen. Dabei könne auch ein komplettes Verbot herauskommen. Jedenfalls aber gehöre die Frage ins Parlament.

In Berlin regelt die Verwaltung die Ausnahmen

Genau das ist in Berlin der kritische Punkt. In Paragraph 4 des Berliner Neutralitätsgesetzes steht nur, dass für Personen in der Ausbildung Ausnahmen von dem grundsätzlichen Kopftuchverbot zugelassen werden können, und dass diese Entscheidung von der zuständigen Personalstelle zu treffen ist.

Hier werde etwas von der Verwaltung geregelt, das in ein Gesetz gehöre, so der HRSR. Er gibt mit seiner Stellungnahme allen Richtern und Staatsanwälten eine Grundlage in die Hand, um die Befolgung der Anordnung des Kammergerichts zu verweigern.

Weisungsbefugt gegenüber der Staatsanwaltschaft ist der Kammergerichtspräsident nicht, wohl aber der Justizsenator. Aktuell ist das Dirk Behrendt (Grüne) – von ihm ist bekannt, dass er das Neutralitätsgesetz am liebsten ganz abschaffen und das Kopftuch erlauben würde. Auch ihm gegenüber wäre ein von der Rechtswidrigkeit der Weisung überzeugter Staatsanwalt verpflichtet, zu remonstrieren.

Von der Remonstrationspflicht wird im Alltag jedoch selten Gebrauch gemacht. Remonstrieren muss man nämlich zunächst beim direkten Vorgesetzten - also dem, der die beanstandete Weisung erteilt hat. Und der vielleicht die nächste Beurteilung schreibt, was die weitere Karriere behindern könnte.

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