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Rechtsanwalt Philipp Kruse: Für den Impfpass besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage

Telegram: Philipp Kruse, Rechtsanwalt

Meine Entgegnung zur Rechtsauffassung von Prof. Dr. iur. Felix

Prof. Dr. iur. Felix Uhlmann behauptet, die seit 13.09.2021 geltende rd. 4-monatige Zertifikatspflicht (inkl. faktischer Nötigung zur Impfung) könne man auf Art. 40 Epidemiengesetz abstützen. Angeblicher Grund: Die Zertifikatspflicht sei das „mildere Mittel gegenüber einem Lockdown“. Dieser Rechtsauffassung ist klar entgegenzutreten:

Art. 40 EpG bietet keinesfalls eine ausreichende gesetzliche Grundlage:

(i.) weder für landesweite oder dauerhafte Lockdowns,

(ii.) noch für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit,

(iii.) noch für einen faktischen Impfzwang, also auch nicht für eine über 4-monatige, landesweite Zertifikats-Pflicht.

Warum?

(i.) Lockdowns in der Beso Lage rechtswidrig

Das EpG erlaubt es nicht, im Rahmen der sog. Besonderen Lage (Art. 6 EpG) eigentliche Lockdowns anzuordnen. Einrichtungen, Veranstaltungen oder Unternehmen dürfen in diesem Rechtsstatus nicht über längere Zeit geschlossen werden. Der epidemiologisch begründete besondere Rechtsstatus (besondere Lage) erlaubt es auch nicht, die gesamte Schweiz in einen Lockdown zu versetzen. Selbst dann nicht, wenn dies nur für eine kurze Dauer wäre. Solche Massnahmen wären ausschliesslich im Rahmen des epidemiologisch begründeten Notrechts (Art. 7 EpG) möglich a.o. Lage; (Art. 185 Abs. 3 BV).
Der maximal mögliche Eingriff gegenüber der gesunden Bevölkerung gemäss Epidemiengesetz ist eine vorübergehende Zugangsbeschränkung zu einem bestimmten Gebiet. Dies ergibt sich so zweifelsfrei aus der Botschaft des Bundesrates zum rev. EpG zuhanden Parlament vom 3.12.2010 (Bbl 2011 311). Zitat aus der Botschaft: Das revidierte Gesetz enthält im Gegensatz zum geltenden EpG eine Regelung, welche es den zuständigen Behörden ermöglicht, das Betreten oder Verlassen bestimmter Gebiete zeitweise einzuschränken. (Botschaft EpG, S. 392). In diesem Sinne auch der restliche Text.

(ii.) Keine Grundlage für Eingriffe in die physische/psychische Integrität

Repetitive Eingriffe in die physische Integrität der gesamten Bevölkerung (Überprüfung des Gesundheitsstatus; Testen etc.) sind invasive Massnahmen mit schwerer und dauerhafter Eingriffswirkung. Solche Eingriffe sind nur im Rahmen von Art. 30ff. EpG gegenüber einzelnen Personen und nur bei konkretem Krankheitsverdacht zulässig, niemals aber gegenüber der gesamten Bevölkerung.

(iii.) Eine Nötigung zur Impfung (faktischer Impfzwang) wie er gegenwärtig gegenüber der gesamten Bevölkerung ab 16 Jahren praktiziert wird, kann ebenfalls weder dem EpG noch dem Covid-19 Gesetz entnommen werden.

(iv.) Voraussetzungen für Notrecht nicht erfüllt
Auch eine erneute Ausrufung des Notrechtes durch den Bundesrat (a.o. Lage Art. 7 EpG ; Art. 185 Abs. 3 BV) scheidet als mögliche Rechtfertigung unter den gegebenen Umständen klar aus. Bereits die schweizweit dauerhaft und konstant nachlassende Nachfrage nach Intensivpflege spricht Bände. Die IPS-Betten wurden schweizweit seit dem Maximum Ende März 2020 um 50% (und über die letzten zwei Jahre betrachtet durchschnittlich um rund 20%) abgebaut. U.a. auch vor diesem Hintergrund lassen sich weder Notrecht noch Notrechts-ähnliche Massnahmen (wie die aktuelle Zertifikatspflicht oder ein Impfzwang) auch nur im Ansatz rechtfertigen.

Zusammenfassung meiner bisherigen Posts zu diesem Thema:

1.) Für das COVID-19 Zertifikat (über 4 Monate) besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Diese Massnahme ist verfassungswidrig, willkürlich und in höchstem Mass schädlich, sowohl für unsere Gesellschaft als Ganzes (Spaltung) als auch für die Einzelnen (Beraubung ihrer Freiheit, Entrechtung in allen Lebensbereichen; Diskriminierung; Köperverletzung durch den Staat).
2.) Bussen wg. Verletzung der Zertifikatspflicht können gerichtlich nicht durchgesetzt werden, weil das Bestimmheitsgebot (Art. 1 StGB) verletzt ist;
3.) Erstmals in der Geschichte der Eidgenossenschaft wendet sich die Staatsmacht so offensichtlich und dauerhaft gegen ihre Bürger und behandelt Stimmvolk und Steuerzahler nach dem Prinzip reiner Willkür: als Recht- und Vernunft-lose Subjekte.
4.) Bürger, Studenten, Unternehmer, Kulturschaffende, alle Menschen: sie werden von keiner Gewalt des Staates mehr geschützt. Sie müssen ihr Schicksal selbst in die Hand nehmen (Art. 6 BV) und ihre Rechte und ihre Gesundheit verteidigen. Vor allem die Kinder und die Jugend schützen!

Wo Recht zu Unrecht wird, …!

Philipp Kruse, Rechtsanwalt Telegram die Webseite kruse-law.ch