Menschenwürde

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Die Menschenwürde (seltener fachsprachlich auch Menschwürde) ist nach moderner Auffassung zum einen der Wert, der allen Menschen gleichermaßen und unabhängig von ihren Unterscheidungsmerkmalen wie Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung oder Status zugeschrieben wird, und zum anderen der Wert, mit dem sich der Mensch als Art über alle anderen Lebewesen und Dinge stellt. Als Rechtsbegriff umfasst die Menschenwürde in der deutschsprachigen Rechtsphilosophie und Rechtstheorie bestimmte Grundrechte und Rechtsansprüche der Menschen und ist von der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffes Würde zu unterscheiden.

Die Menschenwürde ist nach Auffassung von Christian Starck und anderer Staatsrechtler verwurzelt in einer christlichen Tradition sowie der antiken Philosophie und beinhalte damit eine bestimmte Sicht auf Menschenrechte (siehe auch: Krone der Schöpfung); der Philosoph Herbert Schnädelbach führt den Begriff auf die jüdische Religion sowie die Stoa zurück.[1][2] Auf rechtsphilosophischer Ebene sind Menschenrechte u. a. durch Menschenwürde im deutschen Grundgesetz verankert. Auf rechtstheoretischer Ebene erhebt sich damit die Frage, inwiefern die Weiterentwicklung von Gesetzen, die die Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Recht auf Selbstbestimmung, Schutz vor Folter und Hinrichtung, Recht auf Teilhabe oder Gesundheit einschränken, auf der Grundlage der Menschenwürde stattfinden kann. Innerhalb der deutschen Rechtstheorie wird die Vorstellung, dass die Menschenwürde als ein ethisches Grundprinzip zeitlos sei und als Maßstab über jeder Staatsform stehe, nicht uneingeschränkt vertreten, wiewohl die unantastbare Würde eines jeden Menschen gemäß Artikel 1 in Verbindung mit der Ewigkeitsklausel des deutschen Grundgesetzes im rechtlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes uneingeschränkt gegeben ist.

Auf weltanschaulich-religiöser Ebene wird diskutiert, was unter Menschenwürde bei den rechtsethischen Fragen des Lebensbeginns und des Lebensendes verstanden wird. Aus psychologischer Sicht wurde der Begriff der Menschenwürde von dem schweizerisch-amerikanischen Psychiater Léon Wurmser konkretisiert. Er versteht die Scham als Hüterin der menschlichen Würde.

Andere Rechtstraditionen berufen sich oft nicht auf ein Prinzip der Menschenwürde, um Menschenrechte herzuleiten. Sie sehen Menschenrechte an sich als primäres unveräußerliches Gut oder Naturrecht an, oder leiten sie aus anderen Prinzipien her (z. B. Utilitarismus, Vertragstheorie).

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Westlich-abendländische Tradition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Idee der Menschenwürde hat historisch tiefreichende Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute unter „Menschenwürde“ verstanden wird, finden sich partiell bereits in der römischen Antike, im frühen Judentum und im Christentum. Zu letzteren zählen primär der Gedanke der Gottebenbildlichkeit des Menschen (Gen 1,27 EU) und die daraus folgende fundamentale Gleichheit der Menschen.[3][4] Der Gleichheitsgedanke manifestierte sich zunächst als „Gleichheit aller Gläubigen vor Gott“. Bei Paulus kommt diese Vorstellung radikal zum Ausdruck: „Es gibt nicht mehr Juden und Griechen, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau; denn ihr alle seid ‚einer‘ in Christus Jesus.“ (Gal 3,28f EU).

Antike[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die griechische Antike (Vorsokratiker, Platon, Aristoteles) kennt den Begriff der Menschenwürde nicht. Geht man davon aus, dass im humanum ein Ansatz zu suchen sei, dann sieht etwa Aristoteles dies in der Vernunft (logos). Menschenwürde nach dem Verständnis des Grundgesetzes ist jedoch ein Rechtsanspruch. Aus der Tatsache, dass der Mensch ein rationales Wesen ist, folgt für Aristoteles nicht, dass er bestimmte Ansprüche an Andere oder die Gesellschaft hat.

Auch aus der Nikomachischen Ethik lässt sich außer in der Erörterung der zwei Typen der Gerechtigkeit nur schwer ein Begriff der Menschenwürde herauslesen. Im Begriff der distributiven Gerechtigkeit etwa soll dem Einzelnen nach dem Prinzip der Würdigkeit und des Verdienstes zugeteilt werden. Die Würdigkeit bemisst sich danach, was jener für die Gemeinschaft geleistet hat. Anders sieht dies die römische Antike. Zwei Begriffe spielen dabei eine Rolle.

Grundlegend für den Begriff der humanitas ist das Werk Ciceros. Dort wird jedoch der Begriff als Unterscheidungskriterium zum Tier, nicht aber als personale Eigenschaft verstanden. Erst mit dem Konzept der dignitas Würde, ‚Würdigkeit‘ können erste Ansätze zum Begriff der Menschenwürde gesehen werden. Einschlägig hierfür sind Ciceros Werke De re publica ‚Über den Staat‘ und De officiis ‚Vom pflichtgemäßen Handeln, Von den Pflichten‘.

1) Cicero betrachtet dignitas als gesellschaftliches Konzept in De re publica und De officiis

  • als abstufbar. Im Rahmen seiner Verfassungsdiskussion (Königtum oder regnum, Aristokratie oder Demokratie) kritisiert er die Herrschaft des Volkes aus dem Grund, weil dann die Würde unbilligerweise gleichmäßig verteilt sei:

„[…] und wenn alles von einem noch so gerechten und maßvollen Volk geleitet, so ist doch eben die Gleichmäßigkeit unbillig dadurch, dass sie keine Stufen der Würde kennt.“

Cic.rep. I,43, siehe auch Cic.off. I,42.
  • als abgeleiteten Begriff. Würde ist für Cicero kein unabgeleiteter Begriff, sondern er lässt sich zurückführen auf andere Begriffe wie laus ‚Lob‘, honor ‚Ehre‘ oder auch gloria ‚Ruhm‘. So gibt es für ihn viele Arten von „Würden“ (dignitates) (vgl. Cic.rep. I,53).
  • als eine unter vielen gleichberechtigten menschlichen Eigenschaften.
  • als eine soziale Relation zwischen Individuum und Gemeinwesen. Diese Dimension bezeichnet die Nützlichkeit (utilitas) der Taten für die Gemeinschaft. Demnach sind nicht alle Taten nützlich für ein Gemeinwesen und steigern damit auch nicht die Würde des einzelnen. Auch muss die Nützlichkeit dem Urteil der Gemeinschaft überlassen werden.
  • als eine persönlich zu erwerbende Eigenschaft. Würde muss verdient werden.

Hieraus wird deutlich, dass Cicero durchaus in der aristotelischen Tradition steht, wonach Würde und Würdigkeit immer bezogen sind auf die persönliche Leistung eines einzelnen für sein Gemeinwesen. Würde muss man sich verdienen und man kann sie verlieren. Für Cicero, der die Leistungen Cäsars anerkannte, war Cäsar sowohl praktisch-politisch wie auch theoretisch ein Problem. Man kann sogar so weit gehen und sagen, dass Cicero seine Ideen an Cäsar geschärft hat. So erkennt er zwar die Leistungen Cäsars für das Gemeinwesen an, nicht jedoch den Schritt Cäsars, als er diese einfordert. Dignitas ist demnach kein unbedingter Anspruch, den man aus Leistungen unmittelbar ableiten kann. Cicero weist darauf hin, dass das Gemeinwesen die letzte Urteilsinstanz dafür bleibt und nicht der einzelne. Cäsar hatte mit dem Überschreiten des Rubicon (und der Vertreibung des Senats) etwas eingefordert, was man nicht einfordern kann.

2) Ciceros Konzept einer angeborenen Würde des Menschen in De officiis

Dem gesellschaftlichen Konzept von Würde setzt Cicero ein Konzept von menschlicher Würde entgegen. Diese Würde, so scheint es, kann nicht aberkannt werden. Dort, wo Cicero vom Menschen im Gegensatz zum Tier redet, billigt er allen Menschen eine Würde zu.

Frage: Marcus, wodurch oder weshalb erhält ein Mensch seine Würde? Cicero: Weil wir alle an der Vernunft teilnehmen, an dieser Vorzüglichkeit, mit der wir die Tiere übertreffen. (Cic.off. I,106)
Frage: Und was muss man tun, um sich diese Würde, die uns als Menschen zuteil wird, zu bewahren? Cicero: Die Lust ist der Vorzüglichkeit des Menschen nicht würdig genug, so dass es nötig ist, sie zu verachten und zurückzuweisen. (Cic.off. I,106)

Würde erhält der Mensch demnach, weil er im Gegensatz zum Tier vernünftig ist, und zwar zunächst unabhängig von seinen Leistungen. Er muss sich diese Würde durch ein entsprechendes Verhalten (kein Luxus, keine Prunksucht) aber bewahren. Wie ist das zu verstehen und wie passt das mit Ciceros gesellschaftlichem Konzept von Würde zusammen? Gängige Interpretationen gehen davon aus, dass der Mensch zunächst eine natürliche und mit der Geburt gelieferte (nicht jedoch angeborene, die man ja nicht verlieren kann!) Würde besitzt. Allerdings kann er diese Würde erhalten, vergrößern oder ganz oder teilweise verlieren. Dies hängt ganz von seinen Leistungen ab, wie sie unter 1.) beschrieben wurden. Man könnte dies vergleichen mit einem Glas, das bei der Geburt mit einer bestimmten Menge Flüssigkeit (= Würde) gefüllt ist. Im Laufe des Lebens kann die Flüssigkeit zu- oder abnehmen.

Fasst man die antike Auffassung von Menschenwürde nochmals zusammen, so lässt sie sich auf zwei Eigenschaften reduzieren. Würde ist

  • abstufbar, weil abhängig von den Taten, dem Charakter und der Gesinnung des einzelnen in Bezug auf seine Nützlichkeit für die Gemeinschaft, und
  • veräußerlich, da man seiner Würde verlustig gehen kann, wenn man inhonestum (Unsittliches) und indecorum (Ungebührliches) tut.

Damit wird aber auch deutlich, dass in der Antike dort, wo vom Menschen als Gattungswesen der Begriff einer unveräußerlichen Würde/Würdigkeit fehlt, und dort wo von Würde die Rede ist, diese nicht als universeller Anspruch, sondern als persönlicher formuliert ist.

Im frühen Christentum spielt die Menschenwürde eine Rolle, wird aber unterschiedlich verstanden.[5]

Renaissance[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Giovanni Pico della Mirandola gab 1486 mit seinem Traktat „Oratio de hominis dignitate“ („Rede über die Würde des Menschen“) einen wesentlichen Impuls für die Diskussion um die Würde des Menschen, der unter anderen von Thomas Morus, Erasmus von Rotterdam, Johannes Reuchlin, Juan Luis Vives, Huldrych Zwingli und Philipp Melanchton rezipiert und weitergetragen wurde.

Aufklärung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen Aufklärung im 17. und 18. Jahrhundert.

Samuel von Pufendorf (1632–1694) erklärt:

„Der Mensch ist von höchster Würde, weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des Verstandes, durch die Fähigkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden, und die sich in vielen Künsten auskennt.“

Damit verbindet Pufendorf die Idee der Menschenwürde mit der Idee der Seele, mit der Idee der Vernunft und mit der Idee der (Entscheidungs-)Freiheit.

Islam[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Laut der Präambel der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam wird dem Menschen Würde zuteil. Hergeleitet wird dies – wie die gesamte Erklärung – „aus dem edlen Koran und der reinen Sunna des Propheten.“[6] Als eine Belegstelle wird Sure 17 Vers 70 angesehen: „Nun haben wir fürwahr den Kindern Adams (Menschen-)Würde verliehen […] und sie weiter über alle Dinge unserer Schöpfung begünstigt.“[7]

Buddhismus und Konfuzianismus[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der Buddhismus und der Konfuzianismus kennen die Anerkennung des Werts und der Würde des einzelnen Menschenlebens. Diese findet Gregor Paul beim chinesischen Philosophen Menzius (ca. 370–290 v. Chr.).[8]

Mit Peng-chun Chang war ein Chinese maßgeblich an der Ausarbeitung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beteiligt, die in der Präambel und in Art. 1 auf die Menschenwürde Bezug nimmt.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die UN-Generalversammlung verkündet am 10. Dezember 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Artikel 1:

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“

Deutsche Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weimarer Reichsverfassung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 bestimmte in Art. 151 zu Beginn des Fünften Abschnitts „Das Wirtschaftsleben“:

„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.“

Die Formulierung ging zurück auf Ferdinand Lassalle, den ersten Präsidenten des 1863 gegründeten Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins.[9]

Zeit des Nationalsozialismus[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 wurde die Weimarer Reichsverfassung Stück für Stück außer Kraft gesetzt beziehungsweise durch neue Rechtsgrundsätze ersetzt, wie etwa das Verbot anderer Parteien. Statt Menschenwürde hieß es nun: „Recht ist, was dem Volke nützt!“ und „Der Führer schützt das Recht!“ Die Weltanschauung des Nationalsozialismus mit seinem Rassismus und Antisemitismus, seiner Theorie vom „Lebensraum“ und vom „Untermenschen“, seinem Sozialdarwinismus widersprach den demokratischen Traditionen. Die Verneinung der menschlichen Würde findet besonders während des Zweiten Weltkriegs in den Konzentrations- und Vernichtungslagern, in der so genannten „Euthanasie“ („Aktion T4“), im Kommissarbefehl zur Ermordung der politischen Kommissare der Roten Armee, dem Nacht- und Nebel-Erlass und den weiteren „Führerbefehlen“ ihren Höhepunkt. Den Gipfel der Menschenverachtung unter Hitler stellt der Holocaust dar, mit dem Völkermord an 6 Millionen europäischen Juden.

Die meisten dieser Gesetze, Befehle und Erlasse wurden von den Alliierten nach 1945 schrittweise aufgehoben. Aber erst in den 1980er Jahren wurden die NS-Gerichtsurteile in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt.

Verfassungen der DDR[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verfassung vom 7. Oktober 1949[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anknüpfend an die Weimarer Reichsverfassung bestimmte Art. 19 (Wirtschaftsordnung) der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949:[9]

„Die Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie muß allen ein menschenwürdiges Dasein sichern.“

Verfassung vom 6. April 1968[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 19 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968:

„Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kräfte und jeden einzelnen Bürger. […]“

Ob insbesondere die staatlichen Organe das Gebot beachteten oder ignorierten, war mangels einer Kontrolle ihrer Maßnahmen durch ein Verfassungsgericht oder Verwaltungsgerichte nicht überprüfbar.

Aktuelle Entwicklungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufgrund ihrer Herkunft wird die Idee der Menschenwürde von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westlich und kulturell gebunden angesehen.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die utilitaristische Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier Peter Singer. In seiner Ethik vertritt er – an Werner Catel und Joseph Fletcher anknüpfend – die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das „Recht auf Leben auf die Fähigkeit, weiterleben zu wollen, oder auf das Vermögen, sich als kontinuierliches mentales Subjekt zu betrachten, gegründet werden muss[.]“[10]

Eine philosophische Begründung der Menschenwürde wurde von Vertretern der Diskursethik wie etwa Dietrich Böhler vorgelegt. Dort wird im kritischen Rekurs auf Immanuel Kant die Ansicht vertreten, dass in der Fähigkeit zum Diskurs, zum rationalen Argumentieren bzw. überhaupt zum Äußern einer Position, die selbst Anspruch auf Geltung erhebt, implizit die Verpflichtung zur Anerkennung der Menschenwürde aller möglichen Diskurspartner (aller Menschen) enthalten sei und philosophisch erwiesen werden könne.[11]

In Deutschland kam es in den 1990er-Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die Gentechnologie, die Abtreibung oder etwa die pränatale Diagnostik zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der Ethik­debatte um das Embryonenschutzgesetz etwa wurde dem menschlichen Embryo – im Rückgriff auf Kants Definition – eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Dieses Speziesargument ist eines der vier SKIP-Argumente. Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Menschenwürde bei Kant[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

„Der Mensch als ‚Zweck an sich‘ darf nie nur ‚Mittel zum Zweck‘ sein.“

Der Philosoph Immanuel Kant hat in seiner Grundlegung zur Metaphysik der Sitten die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der

  • Achtung vor dem Anderen,
  • der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und
  • in der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen.

Kant geht davon aus, dass der Mensch ein Zweck an sich sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt – etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug:

„Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserem Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Wert, als Mittel, und heißen daher Sachen, dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d. i. als etwas, das nicht bloß als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet, mithin so fern alle Willkür einschränkt (und ein Gegenstand der Achtung ist).“[12]

Die Ansichten Kants finden sich heute in der Objektformel wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird. Auf Kant geht auch die Idee von der sittlichen Autonomie des Menschen zurück.

Menschenwürde als Verfassungsprinzip[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verfassungen vieler Demokratien schützen Rechte und Freiheiten an sich, ohne Bezug auf ein Prinzip der Menschenwürde. Die Bill of Rights von 1776 beispielsweise benennt als unveräußerliche Rechte „Recht auf Leben und Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu behalten und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen“.

Als (zum Teil oberstes) Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde in folgenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union genannt:[9]

Auch in

wird die Menschenwürde als oberstes Prinzip ausdrücklich genannt.

Zudem enthält der Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004, in Teil I Artikel I-2, sowie Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union den Schutz der Menschenwürde.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am Landgericht in Frankfurt am Main
Wortlaut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Achtung der Menschenwürde durch den Staat und seine Vertreter ist in Art. 1 Abs. 1 GG festgeschrieben:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Historischer Hintergrund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gewährleistung der Menschenwürde als höchstem Wert der Verfassungsordnung hat kein Vorbild in anderen westlichen Verfassungen. Ihre Einfügung in das Grundgesetz 1949 ist als Resultat auf die Erfahrungen der deutschen Geschichte zurückzuführen. Bereits 1946 hatte die Verfassung des Freistaats Bayern zur Achtung der „Würde der menschlichen Persönlichkeit“ verpflichtet. Das Grundrecht ist als bewusste Reaktion auf die massive Missachtung der Würde des Menschen durch den NS-Staat zu verstehen.[23] Die damalige Diskriminierung von Juden und Behinderten wurde mit deren angeblich minderwertigem Menschsein begründet.

Dasselbe ist festzustellen bei vielen anderen historischen Menschenrechtsverletzungen (Diskriminierung von Sklaven, Indianern, Frauen oder ungeborenen Kindern). Die Festschreibung der unantastbaren Menschenwürde im Grundgesetz sollte jede Legalisierung des Entzugs der Grundrechte oder Menschenrechte verhindern. Denn Menschenwürde steht jedem Mitglied der menschlichen Familie (homo sapiens) in gleicher Weise zu, unabhängig von dessen sonstigen Eigenschaften oder Fähigkeiten. Sie kann demnach nicht gemessen werden, kann weder wachsen noch schrumpfen oder jemandem entzogen werden. Würde Menschsein oder Menschenwürde zur „variablen Größe“ erklärt, dann könnten damit alle Menschenrechte und Grundrechte beliebig relativiert werden. Die Achtung der Menschenwürde ist somit Voraussetzung und Garant für die Geltung aller weiteren Menschenrechte. Da selbst demokratische Mehrheiten gegen derartige Fehlurteile nicht gefeit sind, wurde in der deutschen Verfassung (durch Artikel 79 Abs. 3 GG) ausdrücklich eine Änderung des Gehalts von Artikel 1 GG verboten.

Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes.[24] Ihre Spitzenstellung wird durch Art. 79 Abs. 3 GG gesichert (Ewigkeitsklausel). Letzteres bedeutet, dass das Prinzip der Menschenwürde dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist, eine Abschaffung wäre unzulässig. Die Menschenwürde kann damit niemandem genommen werden, weil sie dem Menschen im Rahmen der Werteordnung bereits durch seine bloße Existenz eigen ist. Wohl aber kann der mit dieser Existenz verknüpfte Achtungsanspruch (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt werden, den der Mensch als Rechtspersönlichkeit wiederum formulieren kann. Die Menschenwürde als Ausfluss des Menschseins wird geschützt, indem sie vor Verletzungen des Achtungsanspruchs geschützt wird. Positiv formuliert hat der Staat alles zu unternehmen, was die Menschenwürde schützt und gleichzeitig alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigt. Damit ist die Menschenwürde ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt und den an den Willensbildungsprozessen beteiligten staatstragenden Organen einerseits und andererseits ein Leistungsrecht (mit einer Schutzpflicht). Anders als bei anderen Grundrechten ergibt sich die staatliche Schutzpflicht im Hinblick auf die Menschenwürde schon aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG („Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“).[25] Der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt sind verpflichtet, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat und seine Gerichte müssen darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten.

Der Begriff der Menschenwürde[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Würde als (natürliches) Wesensmerkmal und (kultureller) Gestaltungsauftrag
Definition des Bundesverfassungsgerichts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Menschenwürde in einer Mehrzahl seiner Entscheidungen bestimmt.[26] Das Gericht betont dabei den Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen allein kraft seines Menschseins zukommt.[27] Dieser Wert- und Achtungsanspruch besteht unabhängig von den Eigenschaften eines Menschen, seinen körperlichen oder geistigen Befähigungen und Leistungsfähigkeiten und seinem sozialen Status.[28] Das Bundesverfassungsgericht führte etwa im Beschluss 1 BvR 698/89 des Ersten Senats vom 20. Oktober 1992 zum Begriff der Menschenwürde aus:[29]

„Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch ‚unwürdiges‘ Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.“

Das Bundesverfassungsgericht ergänzte 2006 in seinem Urteil zum Luftsicherheitsgesetz 2005:[30]

„Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert […]. Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status […]. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt […]. Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. BVerfGE 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod).

Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren […]. Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet […].

Was diese Verpflichtung für das staatliche Handeln konkret bedeutet, lässt sich nicht ein für allemal abschließend bestimmen […]. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst […]. Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden, schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen […]. Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt […], indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt […]. Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann […].“

Der Repräsentanz des Menschen im Rahmen aller seiner vorhandenen Qualitäten begegnet der Staat dadurch, dass er dem Menschen konkret dient. Seine Legitimation zum Handeln oder Unterlassen gegenüber Menschen bezieht der Staat aus der verbrieften Wertordnung des Grundgesetzes, deren oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte die Menschenwürde ist. Als einziger Verfassungsnorm kommt ihr absolut wirksamer Rechtscharakter zu. Weder kann sie normativ in ihrem Wesensgehalt angetastet werden noch kann sie beschränkt werden, auch nicht durch andere Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Grundrechtsqualität des Art. 1 GG, da die Menschenwürde unter der Überschrift vor Art. 1 GG („Die Grundrechte“) steht. Damit stellt sich das Gericht gegen den Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG, der seinem Wortlaut nach „Die nachfolgenden Grundrechte“ erwähnt. Uneingedenk des viel diskutierten Wortlauts des Art. 1 Abs. 3 GG wird Art. 1 Abs. 1 GG selbst Grundrechtseigenschaft zugesprochen, was unmittelbare Bindung der vollziehenden Gewalt auslöst. Damit sind alle (einfachgesetzlichen) Bestimmungen im Lichte der Menschenwürde auszulegen, eine Norm ist mithin verfassungswidrig, wenn sie einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellt. Häufig zieht das Bundesverfassungsgericht Art. 1 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht heran. In diesen Fällen stellt sich die Frage der Grundrechtseigenschaft der Menschenwürde ohnehin nicht.

Das Bundesverfassungsgericht teilt die oben bereits dargestellten Feststellungen, soweit sie nicht von ihm selbst konkretisiert worden sind. Im Hinblick auf das Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde ist es dem Staat untersagt, durch eigene Maßnahmen in das Grundrecht auf Leben einzugreifen, und gebietet ihm, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen und ihn vor rechtswidrigen Angriffen Dritter zu bewahren.[31]

Auch nach der herrschenden Lehrmeinung in der Literatur ist die Menschenwürde das höchste Grundrecht. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG alle vollziehende Gewalt. Nach einer Mindermeinung richten sich alle Grundrechte nach der Würde des Menschen aus, weshalb Art. 1 GG die Wurzel aller Grundrechte sei. Alle anderen Bestimmungen sind im Lichte der Bedeutung der Menschenwürde auszulegen mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist.

Definition in wissenschaftlichen Grundgesetzkommentaren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Maßgebliche Definitionen zum Inhalt des Begriffes Menschenwürde finden sich in den führenden Kommentaren zum Grundgesetz Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Münch/Kunig, Bruno Schmidt-Bleibtreu/Klein, Horst Dreier oder Sachs.

Die frühere, gleichsam naturrechtliche Einordnung von Günter Dürig „Jeder Mensch [sei] ein Mensch kraft seines Geistes, der ihn abhebt von der unpersönlichen Natur und ihn aus eigener Entscheidung dazu befähigt, seiner selbst bewusst zu werden, sich selbst zu bestimmen und sich und die Umwelt zu gestalten.“ findet aktuell (innerhalb desselben Kommentars) eine Relativierung durch Matthias Herdegen: „Trotz des kategorialen Würdeanspruchs aller Menschen sind Art und Maß des Würdeschutzes für Differenzierungen durchaus offen, die den konkreten Umständen Rechnung tragen.“ Diesen Ansatz würdigte Ernst-Wolfgang Böckenförde in Hinblick auf die Problematik des Embryonenschutzes kritisch.[32] Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 2006 ergangenen Urteil zum Luftsicherheitsgesetz den Gedanken nochmals aufgegriffen. Danach ist der Mensch nach der Wertordnung des Grundgesetzes ein Wesen, das „in Freiheit (über) sich selbst bestimmt.“[33]

Die Menschenwürde versteht sich im Rahmen des Art. 1 GG als „Wesensmerkmal eines jeden Menschen“, daneben aber auch als Gestaltungsauftrag an den Staat. Adressat der Menschenwürde ist auch jeder Einzelne: Die Annahme sittlicher Autonomie des Menschen führt zum Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.[34]

Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 1 GG sieht die Menschenwürde damit zum einen als Wesensmerkmal jedes Menschen, zum anderen als Gestaltungsauftrag an den Staat und im Rahmen seiner sittlichen Autonomie an den einzelnen:

Die Annahme sittlicher Autonomie des Menschen führt zum Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.[35] Im Zusammenhang mit dem unweigerlich mit der Menschenwürde verknüpften allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind im Rahmen der sogenannten Sphärentheorie die Sozialsphäre des Menschen, das heißt sein Verhalten in der Öffentlichkeit, die Privatsphäre, die den engeren persönlichen Lebensbereich des Menschen betrifft, insbesondere seine Familie und die menschliche Intimsphäre, Kernbereich aller privater Lebensgestaltung, zu beachten.

Bisweilen wird daraus gefolgert, dass zwischen menschlichen Wesensmerkmalen und dem staatlichen Gestaltungsauftrag ein Spannungsverhältnis bestünde, welches durch die Unantastbarkeit des umfänglichen Rechts sogar noch verschärft würde. Als Wesensmerkmal sei die Menschenwürde einerseits unveräußerlich und (naturrechtlich) vorgegeben, im Rahmen der Wahrnehmung des staatlichen Gestaltungsauftrags müsse sie andererseits erst hergestellt und erworben werden. Wenn die Menschenwürde auf der anderen Seite tatsächlich unantastbar sei, dann bräuchte sie nicht geschützt und geachtet werden. Damit stellt sich dann die Frage, ob im Grundgesetz ein bestehender Sachverhalt formuliert ist („ist unantastbar“) oder ob das Bestehen des Sachverhalts lediglich suggeriert wird. Nach Dürig wollte das Grundgesetz lediglich unter der Suggestion einer Tatsache eine Forderung von höchster Stärke formulieren. Art. 1 GG sei demnach zu lesen als: Die Menschenwürde eines jeden Menschen darf (von staatlicher Gewalt und anderen) unter keinen Umständen angetastet werden.[36]

Im Grunde wird die Problematik damit nur verschoben, weil implizit eingeräumt wird, dass die Menschenwürde angetastet (und auch eingeschränkt) werden kann. Damit wird jedoch die Auffassung vom Wesensmerkmal verlassen.

Allerdings löst sich dieser scheinbare Widerspruch auf, wenn die beiden Begriffe „Menschenwürde“ und „Achtungsanspruch“ differenziert betrachtet würden: Die Menschenwürde selbst ist als Wesensmerkmal unantastbar und unverletzbar; der daraus resultierenden Achtungsanspruch ist ein Rechtsanspruch mit Gestaltungsauftrag. Letzterer ist sehr wohl verletzbar und deshalb schutzbedürftig. Gefordert wird also ein respektvoller Umgang mit dem Menschen, der dessen Menschenwürde entspricht. Insofern sind Begrifflichkeiten wie die „Verletzung der Menschenwürde“ irreführend, da unvereinbare Begriffe zusammengefasst werden. Richtig, wenn auch komplizierter in der Darstellung, müsste es heißen: „Verletzung des Achtungsanspruchs der Menschenwürde“. Es müsste auch von „menschen(würde)verachtender Behandlung“ gesprochen werden.

Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt gemacht werden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der „Objektformel“ des Bundesverfassungsgerichtes[37][38] ergibt sich aus der Menschenwürde der Anspruch eines jeden Menschen, in allen staatlichen Verfahren stets als Subjekt und nie als bloßes Objekt behandelt zu werden; der Einzelne hat also ein Mitwirkungsrecht. Er muss jedes staatliche Verhalten, das ihn betrifft, selber beeinflussen können. Fraglos verboten ist damit, dass die öffentliche Gewalt einen Menschen so behandelt, dass dessen Subjektqualität und sein Status als Rechtssubjekt grundsätzlich in Frage gestellt wird.[39]

Das Bundesverfassungsgericht erläuterte 2005 den aus der Menschenwürde abgeleiteten Grundsatz, nach der der Einzelne nicht zum bloßen Objekt gemacht werden darf, am Beispiel des Strafvollzugs:[40]

„Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Jedem Menschen ist sie eigen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Was die Achtung der Menschenwürde im Einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden (vgl. BVerfGE 96, 375 <399 f.> m.w.N.).

Dieses Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden. In der Strafvollstreckung ist ebenso wie im Erkenntnisverfahren zu beachten, dass die menschliche Würde unmenschliches, erniedrigendes Strafen verbietet und der Täter nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Vollstreckung herabgewürdigt werden darf (vgl. BVerfGE 72, 105 <115 f.> m.w.N.). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ist daher gerade für den Strafvollzug die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1993, S. 3190).“

In seiner Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006[41] hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal die ethisch-rechtlichen Maßstäbe beschrieben, die für den Gesetzgeber bindend sind:[42]

  1. Unter der Geltung des Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürdegarantie) ist es unvorstellbar, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung unschuldige Menschen vorsätzlich zu töten.
  2. Menschliches Leben und menschliche Würde genießen ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz.
  3. Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die mit der Verfassung in Einklang stehen.

Ein Verstoß gegen die Menschenwürde ist daher jede quantifizierende Betrachtungsweise menschlichen Lebens, also z. B. die Abwägung vieler Menschenleben gegen ein einzelnes. Jedes Menschenleben ist gleich wertvoll, jeder Mensch besitzt die gleiche Würde. Jeder einzelne hat daher einen Anspruch, dass sich der Staat schützend vor sein Leben stellt. Es ist unzulässig, menschliches Leben zum Schutz anderer Leben zu opfern, und zwar auch dann, wenn die Betreffenden nach aller Wahrscheinlichkeit nur noch wenige Minuten zu leben haben. Ein solches Vorgehen würde Menschen zum Objekt staatlichen Handelns machen und ihnen damit die Achtung versagen, auf die jeder Mensch Anspruch hat; es würde damit gerade denjenigen Menschen, deren Leben in höchster Gefahr ist, der Schutz, den der Staat ihnen schuldet (vgl. oben), versagt werden.

Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 103 GG: Ausfluss dieser Wertentscheidung ist z. B. der Anspruch jedes Menschen auf rechtliches Gehör.[43] Die Aufgabe der Gerichte, über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist in aller Regel ohne Anhörung der Beteiligten nicht zu lösen. Diese Anhörung ist daher zunächst Voraussetzung einer richtigen Entscheidung. Darüber hinaus fordert die Würde der Person, dass über ihr Recht nicht kurzerhand von Obrigkeits wegen verfügt wird; der einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.[44]

Sich aus der Menschenwürde ergebende Verbote[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zugleich ergeben sich aus der Menschenwürde Verbote, wie das der entwürdigenden Bestrafung. So ist beispielsweise die Todesstrafe in Deutschland durch Bundesverfassungsrecht abgeschafft (Art. 102 GG). Dahinter reihen sich Schutzmaßnahmen zur Wahrung der menschlichen Identität, wie das Recht, sich nicht selbst zu belasten, das Verbot des Einsatzes von Lügendetektoren, wenn eine Einwilligung des Betroffenen fehlt oder die Verabreichung eines Wahrheitsserums.

Das Grundgesetz schließt eine erniedrigende Behandlung von Menschen durch staatliche Organe als unvereinbar mit deren Würde aus. Nach der Objektformel darf keine Person zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, insofern ihre Subjektqualität damit infrage gestellt wird (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1970).[45] Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen vom Staat garantiert werden (vergleiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977).[46]

Auch § 136a StPO steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Staates aus Art. 1 GG, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen: Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet. Die genannten Verbote gelten ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136a StPO).

Lockspitzel-Einsatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch der Lockspitzel-Einsatz kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Menschenwürde eingreifen.[47][48]

Genetischer Fingerabdruck / DNA-Identitätsfeststellungsgesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zur Verfassungsmäßigkeit des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG) siehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.[49] sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Keine Strafe ohne Gesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach § 1 Strafgesetzbuch kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (siehe auch Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK)). Dieser Grundsatz nulla poena sine lege ist Ausfluss des Art. 1 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG.

Prinzipielle Gleichheit aller Menschen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Menschenwürde umfasst neben der unveränderbaren Würde des Einzelnen weiterhin die gleichartige Würde aller Menschen, also den Anspruch auf prinzipielle Gleichheit aller Menschen trotz tatsächlicher Unterschiede: Es ist unzulässig jemanden grundsätzlich wie einen Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Frauen- und Kinderhandel, Stigmatisierung, Brandmarkung, Ächtung, jede Form der rassisch motivierten Diskriminierung verletzten die Menschenwürde.

Schutzverpflichtung des Staates im Geltungsbereich des Grundgesetzes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Schutzverpflichtung des Staates gilt nicht nur gegenüber seinen Bürgern, sondern gegenüber allen Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das ist auch von praktischer Bedeutung, weil das Grundgesetz natürlich auch für Hoheitsakte deutscher diplomatischer Vertretungen gilt. Wenn z. B. ein Botschafts-Flüchtling in China das Botschaftsgelände erreicht, wäre die Abschiebung ein Verwaltungsakt für den in vollem Umfang deutsches Verfassungsrecht gilt. Mit der Folge, dass politisch Verfolgte Anspruch auf Asyl haben und nicht ohne förmliches Verfahren nach deutschen Regeln einer fremden Staatsgewalt ausgeliefert werden dürfen. Geltungsbereich des Grundgesetzes ist das Staatsgebiet, also die nach internationalem Recht beanspruchten Küstenstreifen, das Territorium am Boden, in der Luft und das Erdinnere bis zur Erdmitte. Außerdem gilt es für alle Akte deutscher Hoheitsträger und Staatsgewalt, also z. B. auf Schiffen unter deutscher Flagge, ex-territoriale Einrichtungen der Bundeswehr, aber auch für die Handlung eines (selbst – nach dortigem Recht – illegal tätigen) Nachrichtendienstmitarbeiters oder Soldaten im Ausland usw.

Seit November 2013 entwickelt sich in Deutschland eine Debatte um die Schutzverpflichtung in der stationären Altenpflege. Kommt es, weil der Staat nur unzureichende Ressourcen zur Verfügung stellt, zu allgemeiner Unterversorgung der Menschen, die in Altenheimen leben?[50][51]

Verpflichtung des Staates, das Existenzminimum zu gewährleisten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht verbindet Art. 1 mit Art. 20 GG (Sozialstaatsprinzip), um „die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht“.[46]

Einsatz des Staates für weltweites Prinzip der Menschenrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat darüber hinaus, sich weltweit für das Prinzip der Menschenrechte einzusetzen. In welcher Form und welchem Umfang das geschieht, liegt im Ermessen von Regierung und Gesetzgeber. Die Bundesrepublik ist beispielsweise internationalen Verträgen beigetreten, Mitglied der Vereinten Nationen, Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und hat sich verpflichtet, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten. Im Inland verpflichtet das Grundgesetz den Staat, privat-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, auch außerhalb der staatlichen Sphäre möglichst effektiv zur Durchsetzung der Menschenwürde beizutragen. Dazu zählen z. B. gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung.

Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Art. 1 GG diejenigen Grundrechte auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Eigentum und Unverletzlichkeit der Wohnung etc.

Postmortale Wirkung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 1 GG gilt nach herrschender Meinung auch für das Andenken und den Ruf des Toten, hat also eine postmortale Wirkung (siehe: Mephisto-Entscheidung). Auch nach dem Tod verliert man also nicht den persönlichen Achtungsanspruch; siehe auch Störung der Totenruhe.

Die sogenannte Ewigkeitsgarantie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 1 GG, einschließlich des Bekenntnisses zu den Menschenrechten und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte, stehen unter dem besonderen Schutz einer so genannten Ewigkeitsgarantie (siehe Ewigkeitsklausel). Laut Art. 79 Abs. 3 GG ist eine „Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden (…) unzulässig.“ Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt.

Rechtsfälle des Bundesverfassungsgerichts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht ist unabhängiges Verfassungsorgan mit der Aufgabe das Grundgesetz durch seine Entscheidungen verbindlich auszulegen. Problematisch ist die begriffliche Bestimmung von Menschenwürde. Weil sie unantastbar ist, kann keine inhaltliche Abwägung darüber vorgenommen werden, inwieweit eine Verletzung vorliegt. Eine Verletzung ist nicht zu rechtfertigen und kann deshalb nur konstatiert werden.[52] Weil Artikel 1 GG durch die Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Absatz 3 GG geschützt ist, hat jede widerspruchsfreie Rechtsprechung des BVerfG in diesem Zusammenhang endgültigen Charakter und kann auch durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben werden. Auch wenn dies nicht aus dem Text selbst ablesbar ist, qualifiziert das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde als eigenständiges Grundrecht: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 1 GG zu den „tragenden Konstruktionsprinzipien“, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringen. Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an“.[53]

Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde stellt das Bundesverfassungsgericht fest: „Menschenwürde“ hüten bedeutet, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine „verächtliche Behandlung“ ist. Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z. B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, deren Eigenwert, deren Eigenständigkeit an. Im Soraya-Urteil führt es aus: „Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde.“[54] Ihr gebührt Achtung und Schutz von Seiten aller staatlichen Gewalt (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG). Solchen Schutz darf vor allem die private Sphäre des Menschen beanspruchen, der Bereich, in dem er allein zu bleiben, seine Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen und von Eingriffen jeder Art nicht behelligt zu werden wünscht.[55]

Im Grundsatz hat das BVerfG die von Dürig in Anlehnung an Kant entwickelte Objektformel uneingeschränkt übernommen.

„Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben […]. Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (…). Der Satz, ‚der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben’, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.“

BVerfGE 45, 187, [227 ff]; [238 ff]. – Lebenslange Freiheitsstrafe

Allerdings hat es auch die Objektformel nicht als hinreichend betrachtet:

„Was den in Art. 1 GG genannten Grundsatz der Unantastbarkeit der Menschenwürde anlangt, der nach Art. 79 Abs. 3 GG durch eine Verfassungsänderung nicht berührt werden darf, so hängt alles von der Festlegung ab, unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt sein kann. Offenbar läßt sich das nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles. Allgemeine Formeln wie die, der Mensch dürfe nicht zum bloßen Objekt der Staatsgewalt herabgewürdigt werden, können lediglich die Richtung andeuten, in der Fälle der Verletzung der Menschenwürde gefunden werden können. Der Mensch ist nicht selten bloßes Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, insofern er ohne Rücksicht auf seine Interessen sich fügen muß. Eine Verletzung der Menschenwürde kann darin allein nicht gefunden werden. Hinzukommen muß, daß er einer Behandlung ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt, oder daß in der Behandlung im konkreten Fall eine willkürliche Mißachtung der Würde des Menschen liegt.“

Auch wenn der Mensch im Rahmen der Strafverfolgung zum Objekt staatlicher Handlungen wird, so bedeutet dieses an sich noch keine Verletzung der Menschenwürde:

„Der Mensch ist nicht selten Objekt nicht nur der Verhältnisse und der gesellschaftlichen Entwicklung, sondern auch des Rechts, dem er sich zu fügen hat. Die Menschenwürde wird nicht schon dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahmen die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

BVerfGE 109, 279 – Wohnraumüberwachung, Online-Dokumentation, Rn. 117

In den folgenden Fällen hat das BVerfG eine Verletzung der Menschenwürde bejaht:

„Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.“

BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus I

„Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen erhalten bleiben. […] Mit einer so verstandenen Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne daß zumindest die Chance für ihn besteht, je wieder Freiheit teilhaftig werden zu können.“

BVerfGE 45, 187, 228f. – Lebenslange Freiheitsstrafe

„Was die Achtung der Menschenwürde im einzelnen erfordert, kann von den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen nicht völlig gelöst werden […]. Eine Verletzung des Anspruchs kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen […], sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins.“

BVerfGE 96, 375, [399 ff.] – Kind als Schaden

In Hinblick auf das Asylbewerberleistungsgesetz hat das BVerfG bestimmt, dass die Frage des Existenzminimums nicht vom Status des Anspruchsberechtigten abhängen darf.

„Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“

BVerfGE 132, 134

Auch zur Rettung Dritter ist die Tötung Unschuldiger nicht nur eine Verletzung des Grundrechts auf Leben (Art 2 GG), sondern auch eine Verletzung der Menschenwürde.

„Die Ermächtigung der Streitkräfte, gemäß § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes durch unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt ein Luftfahrzeug abzuschießen, das gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit davon tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.“

BVerfGE 133, 241

Die Verknüpfung des Rechts auf Leben mit der Menschenwürde findet sich auch an anderer Stelle, etwa in der Forderung, dass der Staat bei Gefahr für Leib und Leben eine besondere Schutzpflicht hat:

„Die Schutzpflicht des Staates muß um so ernster genommen werden, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Werteordnung des Grundgesetzes anzusehen ist. Das menschliche Leben stellt, wie nicht näher begründet werden muß, innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar; es ist die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte“

BVerfGE 39, 42 ff. – Schwangerschaftsabbruch I

Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Da es Probleme bereitet, eine abschließende Definition der Menschenwürde zu formulieren, kann man alternativ dazu die Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte verstehen. Achtung und Schutz der Menschenwürde zielen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

mit ihren entsprechenden Ableitungen

Italien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 41 der italienischen Verfassung lautet:

„Die privatwirtschaftliche Betätigung ist frei. Sie darf nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenwürde des einzelnen mit sich bringen. Zwecks Ausrichtung und Abstimmung der öffentlichen und privaten Wirtschaftstätigkeit auf soziale Ziele werden im Wege von Gesetzen geeignete Wirtschaftspläne und Maßnahmen der Wirtschaftskontrolle festgelegt.“

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

„Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.“

Vorschriften bezgl. Schutz der Menschenwürde sind zudem noch in den Art. 118b (Forschung am Menschen) und Art. 119 (Fortpflanzungs-Medizin und Gentechnologie im Humanbereich) der BV zu finden.

Republik Südafrika[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Section 10. (Human dignity) der Verfassung der Republik Südafrika gibt jedermann das Recht auf Achtung und Schutz seiner Menschenwürde:

“Everyone has inherent dignity and the right to have their dignity respected and protected.”

Europäische Grundrechtecharta von 2009[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Sätze zwei bis vier der Präambel der Grundrechtecharta der Europäischen Union von 2009 lauten:

„In dem Bewusstsein ihres geistig–religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet.“

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einführungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Philosophie der Antike[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aufklärung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutsche Klassik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Aktuelle Publikationen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Manfred Baldus: Kämpfe um die Menschenwürde – Die Debatten seit 1949, Suhrkamp, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-518-29799-5.
  • Christine Baumbach, Peter Kunzmann (Hrsg.): Würde – dignité – godność – dignity. Die Menschenwürde im internationalen Vergleich (= Ta ethika 11). Herbert Utz Verlag, München 2010, ISBN 978-3-8316-0939-0.
  • Heiner Bielefeldt: Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen. Herder Verlag, Freiburg im Breisgau 2011, ISBN 978-3-451-32508-3.
  • Franz-Peter Burkard: Würde. In: Peter Prechtl, Franz-Peter Burkard (Hrsg.): Metzler-Lexikon Philosophie. Begriffe und Definitionen. 3., erweiterte und aktualisierte Auflage. Metzler, Stuttgart [u. a.] 2008, ISBN 978-3-476-02187-8.
  • Torben Bührer: Das Menschenwürdekonzept der Europäischen Menschenrechtskonvention (= Schriften zum Europäischen Recht, Band 190), Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15611-5.
  • Christoph Enders: Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung. Zur Dogmatik des Art. 1 GG (= Jus publicum, Band 27). Mohr Siebeck, Tübingen 1997, ISBN 3-16-146813-9.
  • Volker Gerhardt: Die angeborene Würde des Menschen. Aufsätze zur Biopolitik. ParErga, Berlin 2004, ISBN 3-937262-08-3.
  • Max Graff: Literarische Dimensionen der Menschenwürde. Exemplarische Analysen zur Bedeutung des Menschenwürdebegriffs in der deutschsprachigen Literatur seit der Frühaufklärung. A. Francke, Tübingen 2017, ISBN 978-3-7720-8634-2.
  • Rolf Gröschner, Oliver W. Lembcke (Hrsg.): Das Dogma der Unantastbarkeit. Eine Auseinandersetzung mit dem Absolutheitsanspruch der Würde (= Politika 2). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150019-0.
  • Wilfried Härle, Reiner Preul (Hrsg.): Menschenwürde (= Marburger Jahrbuch Theologie 17 = Marburger theologische Studien 89). Elwert, Marburg 2005, ISBN 3-7708-1279-4.
  • Rolf-Peter Horstmann: Menschenwürde. In: Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 5: L – Mn. Völlig neubearbeitete Ausgabe. Schwabe, Basel [u. a.] 1980, ISBN 3-7965-0115-X, Sp. 1124–1127.
  • Klaus Krämer, Klaus Vellguth (Hrsg.): Menschenwürde. Diskurse zur Universalität und Unveräußerlichkeit (= ThEW 8). Verlag Herder, Freiburg 2016.
  • Achim Lohmar: Falsches moralisches Bewusstsein. Eine Kritik der Idee der Menschenwürde. Felix Meiner, Hamburg 2017, ISBN 978-3-7873-3145-1.
  • Axel Montenbruck: Menschenwürde-Idee und Liberalismus – zwei westliche Glaubensrichtungen. 3. Auflage 2016, ISBN 978-3-946234-56-2. (online auf der Website der Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin)
  • Sascha Müller: Menschenwürde und Religion. Die Suche nach der wahren Freiheit – Metaphysische Wegweiser von Platon bis Hegel (= Münchner Philosophische Beiträge, Band 23). Herbert Utz Verlag, München 2012, ISBN 978-3-8316-4150-5.
  • Michael Quante: Menschenwürde und personale Autonomie. Demokratische Werte im Kontext der Lebenswissenschaften. Felix Meiner Verlag, Hamburg 2010, ISBN 978-3-7873-1949-7.
  • Pascal Ronc: Die Menschenwürde als Prinzip der EMRK (= Schriften zum Europäischen Recht, Band 195), Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15934-5.
  • Markus Rothhaar: Die Menschenwürde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153558-1.
  • Peter Schaber: Instrumentalisierung und Würde. Mentis, Paderborn 2010, ISBN 978-3-89785-711-7.
  • Stefan Lorenz Sorgner: Menschenwürde nach Nietzsche. Die Geschichte eines Begriffs. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-534-20931-6.
  • Michael Spieker: Konkrete Menschenwürde. Über Idee, Schutz und Bildung menschlicher Würde. Wochenschau Verlag, Schwalbach/Ts. 2012, ISBN 978-3-89974-816-1.
  • Philipp Wallau: Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union (= Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen, NF 4). Bonn University Press u. a., Bonn [u. a.] 2010, ISBN 978-3-89971-785-3.
  • Franz J. Wetz (Hrsg.): Texte zur Menschenwürde. Reclam, Ditzingen 2011, ISBN 978-3-15-018907-8.
  • Franz J. Wetz: Illusion Menschenwürde – Aufstieg und Fall eines Grundwertes. Klett-Cotta, 2005, ISBN 3-608-94122-3.
  • Reinhold Zippelius: Die Garantie der Menschenwürde. In: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft. 2. Auflage 1996, Kap. 24, ISBN 3-428-08661-9.

Kommentare[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Online-Audio-Beiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Menschenwürde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Mit entsprechenden Nachweisen Christian Starck: Der demokratische Verfassungsstaat: Gestalt, Grundlagen, Gefährdungen. Mohr Siebeck, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146442-7, S. 193.
  2. Herbert Schnädelbach: „Der Fluch des Christentums. Die sieben Geburtsfehler einer alt gewordenen Weltreligion. Eine kulurelle Bilanz nach zweitausend Jahren“. In: Die Zeit. 11. Mai 2000.
  3. Wolfgang Huber: Menschenrechte/Menschenwürde. In: Theologische Realenzyklopädie. (TRE) 22/1992, S. 577–602.
  4. Christian Starck: Der demokratische Verfassungsstaat: Gestalt, Grundlagen, Gefährdungen. Mohr Siebeck, 1995, S. 193.
  5. Ulrich Volp: Die Würde des Menschen. Ein Beitrag zur Anthropologie in der Alten Kirche (= Supplements to Vigiliae Christianae, Bd. 81). Brill, Leiden/Boston 2006, ISBN 90-04-15448-5.
  6. Deutsche Übersetzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam
  7. Dietmar von der Pfordten: Menschenwürde, Abschnitt II.16 Außereuropäische Traditionen?, S. 53
  8. Gregor Paul: Konzepte der Menschenwürde in der klassischen chinesischen Philosophie. In: Siegetsleitner/Knoepfler: Menschenwürde im interkulturellen Dialog. Freiburg im Breisgau 2005, S. 67ff, Zitiert nach Dietmar von der Pfordten: Menschenwürde.
  9. a b c Franz Josef Wetz: Die Würde des Menschen: antastbar?
  10. Ethik. 2. Auflage 1994, S. 221.
  11. Dietrich Böhler: Diskursethik und Menschenwürdegrundsatz zwischen Idealisierung und Erfolgsverantwortung. Zur Anwendung der Diskursethik in Politik, Recht und Wissenschaft. K.-O. Apel und M. Kettner. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1992, S. 201–231.
  12. Immanuel Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten II.
  13. Verfassungen der Republik Estland
  14. Verfassungen Griechenlands
  15. Verfassungen Portugals
  16. Verfassungen Spaniens
  17. Parte I – Titolo III – La Camera dei Deputati, Art. 41 (Memento vom 26. März 2007 im Internet Archive) – Art. 41 der italienischen Verfassung
  18. Verfassungen Finnlands
  19. Verfassungen des Königreiches Schweden
  20. Verfassungen Irlands
  21. Die Verfassung Belgiens
  22. The Constitution of Kenya – Revised Edition 2010 (Memento des Originals vom 4. März 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.kenyaembassydc.org PDF auf der Website der Kenianischen Botschaft in den USA. Abgerufen am 2. April 2019.
  23. Friedhelm Hufen: Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. Juristische Schulung (JuS) 2010, S. 1.
  24. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, Az. 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32 (41) - Elfes, Zitat: „die Würde des Menschen […] , die im Grundgesetz der oberste Wert ist“.
  25. Friedhelm Hufen: Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. Juristische Schulung (JuS) 2010, S. 1 (10).
  26. BVerfGE 39, 1, 42; 72, 105, 115; 109, 279, 311.
  27. BVerfGE 87, 209 (228).
  28. BVerfGE 87, 209 (228); 96, 375 ff. (399).
  29. Prof. Dr. Axel Tschentscher: BVerfGE 87, 209 – Tanz der Teufel, Randnummer 113. In: servat.unibe.ch. Abgerufen am 8. November 2019.
  30. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –, Randnummern 119–121. In: bundesverfassungsgericht.de. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 8. November 2019.
  31. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164; 56, 54, 73.
  32. Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Würde des Menschen war unantastbar. (Memento des Originals vom 9. Juni 2007 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/fazarchiv.faz.net In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nr. 204, 3. September 2003, S. 33, sowie Bleibt die Menschenwürde unantastbar? (Memento vom 9. Juni 2007 im Internet Archive) In: Blätter für deutsche und internationale Politik. 10/2004, S. 1215–1227; kritisch: Martin Nettesheim: Die Garantie der Menschenwürde zwischen metaphysischer Überhöhung und bloßem Abwägungstopos. (Memento vom 24. November 2015 im Internet Archive) In: Archiv des öffentlichen Rechts. 130, 2005, S. 71–113.
  33. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05.
  34. Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz: Kommentar für die politische Bildung, 13. Aufl., Luchterhand, München/Unterschleißheim 2003, ISBN 978-3-472-05644-7, Art. 1 Rdnr. 2.
  35. Hesselberger: Das Grundgesetz. Art. 1 Rn. 2.
  36. Dürig: Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde. 1956.
  37. Matthias Herdegen, in: Theodor Maunz/Günter Dürig (Hrsg.): Grundgesetz, 53. Auflage 2009, Art. 1 Abs. 1 Rn. 33.
  38. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach auf die Objektformel zurückgegriffen, Beispiele: BVerfGE 27, 1, 6 – Mikrozensus; BVerfGE 28, 386, 301 – Strafzumessung; BVerfGE 45, 187, 228 – Lebenslange Freiheitsstrafe.
  39. BVerfGE 30, 1 (26); 87, 209 ff. (228); 96, 375 ff. (399).
  40. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 – 1 BvR 1359/05 –, Rn. 1-20, hier Randnummer 12-13. In: bundesverfassungsgericht.de. Bundesverfassungsgericht, abgerufen am 6. Juni 2020.
  41. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 1 BvR 357/05; BVerfGE 115, 118 – Luftsicherheitsgesetz.
  42. K. Grechenig, K. Lachmayer: Zur Abwägung von Menschenleben – Gedanken zur Leistungsfähigkeit der Verfassung. In: Journal für Rechtspolitik. (JRP) Heft 19, 2011, S. 35–45.
  43. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959, Az. 1 BvR 396/55; BVerfGE 9, 89 – Gehör bei Haftbefehl.
  44. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1957, Az. 1 BvR 41/57; BVerfGE 7, 53, 57; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 1958, Az. 1 BvR 56/57; BVerfGE 7, 275, 279; BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1959, Az. 1 BvR 396/55; BVerfGE 9, 89, 95 – Gehör bei Haftbefehl.
  45. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970, Az. 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69; BVerfGE 30, 1 – Abhörurteil.
  46. a b BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76; BVerfGE 45, 187 – Lebenslange Freiheitsstrafe.
  47. BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1994, Az. 2 BvR 435/87; NJW 1995, 651.
  48. Hesselberger: Grundgesetz-Kommentar. Art. 1 GG, Rn. 3.
  49. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000, Az. 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00; BVerfGE 103, 21, 33 – Genetischer Fingerabdruck.
  50. Heribert Prantl: Pflegenotstand verletzt systematisch das Grundgesetz. In: Süddeutsche Zeitung. 16. November 2013. (Link geprüft am 31. Dezember 2013)
  51. VdK prüft Pflege-Verfassungsbeschwerde. Pressemitteilung des VdK vom 18. Dezember 2013. (Link geprüft am 31. Dezember 2013)
  52. Rosemarie Will: Bedeutung der Menschenwürde in der Rechtsprechung. In: Aus Politik und Zeitgeschichte 35–36/2011.
  53. (BVerfGE 30, 39 – Abhörurteil)
  54. BVerfGE 6, 32 [41]; 7, 198 [205].
  55. BVerfGE 27, 1 [6]; BVerfGE 34, 290.