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Sächsisches Ministerium bestätigt: Zwangsweise Unterbringung von "Quarantäneverweigerern" geplant

Sachsen beabsichtigt die Schaffung einer Einrichtung zur "zwangsweisen Unterbringung" sogenannter Quarantäneverweigerer. Die Maßnahme soll jedoch erst bei mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die behördliche Anordnung und nach Gerichtsentscheid zur Anwendung kommen.
Sächsisches Ministerium bestätigt: Zwangsweise Unterbringung von "Quarantäneverweigerern" geplantQuelle: www.globallookpress.com © Jens Kalaene / ZB

Sachsen beabsichtigt die Schaffung einer Einrichtung zur "zwangsweisen Unterbringung" von Personen, die sich wiederholt einer behördlichen Quarantäneanordnung widersetzen. In die Einrichtung sollen sogenannte Quarantäneverweigerer aus dem gesamten Freistaat gelangen können. Sie soll in der Landeshauptstadt Dresden im Areal Stauffenbergallee/ Hammerweg entstehen.

Es handelt sich dabei um eine landeseigene Liegenschaft bestehend aus mehreren einzeln stehenden Gebäuden. Einige davon werden aktuell zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt bzw. sind dafür vorgesehen, wie die Landesdirektion Sachsen RT DE mitteilte.

An der zu schaffenden Einrichtung würden derzeitig noch bauliche Maßnahmen vorgenommen, wie die Bild zunächst unter Berufung auf das sächsische Sozialministerium berichtete. Bereits im Frühjahr 2020 habe Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) "Quarantäneverweigerer" in Psychiatrien unterbringen wollen. Diese Pläne seien jedoch verworfen worden. Eine etwaige Unterbringung in Hotels sei nicht infrage gekommen, da diese nicht ausreichend gesichert werden könnten. Auch Krankenhäuser seien wegen "Überlastung" als ungeeignet befunden worden, so das Blatt weiter.

Die Inbetriebnahme der Einrichtung mit einer Kapazität von drei bis fünf Plätzen ist für die letzte Januarwoche vorgesehen, wie das sächsische Innenministerium RT DE bestätigt. Die Kosten konnten bislang noch nicht konkret beziffert werden. Und weiter:

"Corona-Infizierte sind gem. § 30 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) abzusondern. Quarantäneverweigerer sind gem. § 30 Abs. 2 IfSG in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geeigneten Unterkunft unterzubringen. Vor dem Hintergrund der zwingend benötigten Krankenhauskapazitäten für schwer erkrankte Patienten sind nunmehr für 'Quarantäneverweigerer', die keine so intensive medizinische Behandlungen benötigen, andere geeignete Räumen vorgesehen. Eine zwangsweise Unterbringung erfolgt gem. § 415 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Antragsteller bei Gericht ist dabei das zuständige Gesundheitsamt."

Das Ministerium betonte gegenüber RT DE, dass es ein abgestuftes Verfahren geben werde. In der Praxis bedeutete dies, dass zunächst das zuständige Gesundheitsamt die Quarantäne feststellen bzw. anordnen müsse. Bei Zuwiderhandlung schließe sich die "eindringliche Ermahnung" und bei weiterem Widersetzen die Einleitung eines Bußgeldverfahrens an.

Erst dann komme es zu einem Gerichtsverfahren, das das zuständige Gesundheitsamt einleiten müsse. Sofern das Gericht die "zwangsweise Unterbringung" eines sogenannten Quarantäneverweigerers anordne, käme dieser dann in die Einrichtung. Man gehe jedoch nicht davon aus, dass dies sehr viele betreffen werde, wolle aber für den Fall eines entsprechenden Gerichtsentscheids vorbereitet sein, so das Ministerium weiter.

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