Die AfD Mecklenburg-Vorpommern darf der dortigen Linksfraktionschefin Simone Oldenburg keine faschistische Gesinnung mehr unterstellen. Das Landgericht Hamburg untersagte auf Antrag von Oldenburgs Anwälten dem AfD-Landesverband, den Vorwurf zu wiederholen. Der einstweiligen Verfügung zufolge drohen bei einer Wiederholung ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder den Verantwortlichen sechs Monate Haft.

Ausgangspunkt war eine Replik des AfD-Fraktionschefs Nikolaus Kramer auf eine Landtagsinitiative der Linken, die auf eine fraktionsübergreifende Abgrenzung gegenüber "demokratiefeindlichen Kräften" zielt. Kramer verwahrte sich gegen eine vermeintliche Gleichsetzung der AfD mit der NSDAP und schrieb wörtlich: "Simone Oldenburg ist es, die eine faschistische Gesinnung hat."

Die Richter stellten zwar fest, dass weder eine Beleidigung noch eine Schmähkritik vorliege und sich Oldenburg als herausgehobene Politikerin auch stärkere Kritik gefallen lassen müsse. Doch spreche für die Rechtswidrigkeit der Aussage, dass mit dem Begriff "faschistisch" das Führerprinzip und ein Totalitätsanspruch verbunden seien, gesellschaftliche Kräfte gleichgeschaltet und Andersdenkende als minderwertig betrachtet würden. "Für ein solches Denken oder Haltung der Antragstellerin ist nichts ersichtlich", heißt es in der Begründung. Zudem richte sich der Vorwurf nicht gegen die Handlung Oldenburgs, sondern gegen ihre Person.

Der AfD-Landesverband kündigte eine Beschwerde gegen das Urteil an. Das Gericht habe "ungleiche Maßstäbe bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerung angewandt, vor allem im Vergleich mit anderen Urteilen wie denen gegen Herrn Höcke", hieß es zur Begründung. Gemeint war offenkundig das Verwaltungsgericht Meiningen, das im September erlaubt hatte, dass eine Demonstration unter dem Titel "Protest gegen die rassistische AfD insbesondere gegen den Faschisten Höcke" angemeldet wurde. Seither gilt, dass Höcke straflos als Faschist bezeichnet werden darf.