Nach dem Freispruch:Warum die Justiz Gustl Mollath dankbar sein sollte

Wiederaufnahmeverfahren Gustl Mollath

Gustl Mollath im Landgericht Regensburg

(Foto: Armin Weigel/dpa)

Ein Freispruch zweiter Klasse schreibt Geschichte. Was Politik, Justiz und die Psychiatrie aus dem Fall des Gustl Mollath hoffentlich gelernt haben - und warum sich der Angeklagte um das Recht verdient gemacht hat.

Kommentar von Heribert Prantl

Das Urteil wird Gustl Mollath nicht zufriedenstellen. Das Gericht hält ihn der Körperverletzung an seiner Ex-Ehefrau für schuldig, spricht ihn aber trotzdem aus Rechtsgründen frei. Das Gericht sagt aber auch - und das ist das Wesentliche -, dass diesem Mann schweres Unrecht widerfahren ist: Die Justiz hätte ihn nie als geisteskrank, nie als gemeingefährlich qualifizieren und nie in die psychiatrische Anstalt verbringen dürfen.

Wegen dieses Fehlers, der sich als ein Fehler im System der Strafjustiz herausgestellt hat, saß Gustl Mollath siebeneinhalb Jahre in der Psychiatrie.

Gewiss: Gustl Mollath mag ein Sonderling sein. Würden alle Menschen, die seltsam und sonderbar sind, in die Psychiatrie eingewiesen - es gäbe mehr psychiatrische Kliniken als Altersheime in Deutschland. Mollath hätte seinerzeit allenfalls wegen eines Falls der Alltagskriminalität zu einer Alltagsstrafe verurteilt werden dürfen. Die Justiz hat aus ihm aber, erwiesenermaßen zu Unrecht, einen gemeingefährlichen Psychopathen gemacht.

Der tragische Fall des Gustl Mollath hat, hoffentlich, die Justiz verändert. Die Justiz ist, hoffentlich, wieder aufmerksamer geworden. Sie sperrt, hoffentlich, die Menschen nicht mehr auf der Basis von Pi-mal-Daumen-Gutachten weg. Die Justiz hat, hoffentlich, gelernt, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch in Strafverfahren gilt, die mit Gewalt oder Sexualität zu tun haben.

Unzureichende Mechanismen der Selbstkorrektur

Dafür, dass diese Lehren aus dem Fall Mollath gezogen wurden, gibt es Anzeichen. Und das ist der Erfolg dieses seltsamen Menschen Mollath. Er hat nicht nur die Wiederaufnahme seines Verfahrens, sondern auch die Selbstbesinnung der Justiz erzwungen. Dies gelang ihm nur mit Hilfe der Öffentlichkeit. Das muss der Justiz zu denken geben. Die gesetzlichen Regeln und Mechanismen der Selbstkorrektur der Justiz sind ganz offensichtlich nicht ausreichend; die Hürden, die vor der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen, aber unhaltbaren Verfahrens stehen, sind zu hoch.

Eineinhalb Jahrzehnte lang, bis dann der Fall Mollath publik und erregt diskutiert wurde, hatte das Sicherheitsdenken die Strafjustiz und die forensische Psychiatrie so geprägt, dass sie im Zweifel, und oft nach nur sehr kursorischer Prüfung, für die Sicherheit entschied: Im Zweifel galten Angeklagte als gefährlich. Im Zweifel kamen sie, auf unbestimmte Zeit, in die psychiatrische Anstalt. Der Fall Mollath war und ist ein besonders krasses Exempel. Die Justiz folgte dem Zeitgeist, den der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder im Jahr 2001 so formuliert und geprägt hatte: "Wegschließen - und zwar für immer." Er hatte das im Hinblick auf Sexualstraftäter gesagt, aber daraus wurde eine generelle Losung. Weil das so war, waren bis vor zwei Jahren die psychiatrischen Anstalten überbelegt.

Mollaths Verdienste um das Strafrecht

Seit zwei Jahren, seitdem der Fall Mollath publik wurde, ist das anders. Die Gutachter und die Richter sind vorsichtiger geworden. Es gilt offenbar wieder das Prinzip, das eigentlich immer gelten muss, aber nicht mehr gegolten hat: das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das, nicht der Freispruch zweiter Klasse, ist der eigentliche Erfolg des Gustl Mollath. Er hat Rechtsgeschichte geschrieben. Es wird eine Reform der Strafrechtsvorschriften geben, die die Einweisung in die forensische Psychiatrie regeln. Das ist Mollath zu verdanken.

Mollath hat gewaltige Sympathien in der Öffentlichkeit sammeln können; diese Sympathien haben ihn ins Wiederaufnahmeverfahren getragen. Einen Teil dieser Sympathien hat er durch sein Auftreten, sein Agieren und sein Reden im Regensburger Strafprozess wieder eingebüßt. Es wäre für ihn besser gewesen, er hätte dort geschwiegen und seinen Anwalt reden lassen. Aber er wollte zeigen, das gehört wohl zu seiner Persönlichkeit, dass er, Mollath, eigentlich der bessere Jurist ist - weil er angeblich weiß, wie Gerechtigkeit aussieht. Auch das gehört zur Tragik seines Falles.

In zwei oder drei Jahren wird der Fall Mollath womöglich wieder vergessen sein, und es wird nicht eine ungerechtfertige Einweisung in die Psychiatrie, sondern eine ungerechtfertige Entlassung aus der Psychiatrie die Öffentlichkeit erregen. Die Lehre aus dem Fall Mollath ist und bleibt aber: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gilt in erregten und in nicht erregten Zeiten. Das Recht auf Freiheit darf dem Sicherheitsdenken nicht geopfert werden.

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