Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Epidemiegesetz 1950, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Epidemiegesetz 1950 (EpiG).
StF: BGBl. Nr. 186/1950 (WV)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1961, (NR: GP römisch IX RV 450 AB 462 S. 71. BR: S. 178.)

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1967, (NR: GP römisch XI RV 253 AB 389 S. 48. BR: S. 252.)

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, (NR: GP römisch XI RV 622 AB 809 S. 98. BR: S. 263.)

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974, (NR: GP römisch XIII RV 1205 AB 1312 S. 119. BR: AB 1234 S. 335.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999, (BG) (1. BRBG) (NR: GP römisch XX RV 1811 AB S. 179. BR: AB 6041 S. 657.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 772 AB 885 S. 83. BR: 6488 AB 6496 S. 682.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2006, (NR: GP römisch XXII IA 822/A AB 1545 S. 155. BR: AB 7603 S. 736.)

[CELEX-Nr.: 32003L0099]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 503 AB 530 S. 59. BR: AB 7942 S. 756.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1732 AB 1763 S. 153. BR: AB 8726 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2166 AB 2256 S. 200. BR: 8946 AB 8962 S. 820.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, (NR: GP römisch XXV RV 1187 AB 1230 S. 138. BR: AB 9639 S. 856.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 484/A AB 132 S. 27. Einspr. d. BR: 151 BR: 10296 AB 10316 S. 906.; NR: AB 177 S. 30.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 622/A AB 230 S. 38. BR: AB 10359 S. 909.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII AB 337 S. 47. BR: 10368)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2020, (VFB) (NR: GP römisch XXVII IA 826/A AB 370 S. 51. BR: 10408 AB 10411 S. 912.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 1120/A AB 563 S. 71. BR: 10471 AB 10518 S. 917.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1197/A AB 629 S. 77. BR: 10530 AB 10533 S. 919.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1214/A AB 671 S. 85. BR: 10541 AB 10542 S. 922.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021, (VfGH)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1466/A AB 813 S. 101. BR: AB 10620 S. 925.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1324/A AB 757 S. 91. BR: 10577 AB 10603 S. 924.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1572/A S. 109. BR: 10643 AB 10640 S. 926.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1662/A AB 883 S. 113. BR: 10647 AB 10662 S. 927.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1780/A AB 1008 S. 115. BR: AB 10717 S. 929.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1824/A AB 1067 S. 125. BR: 10748 AB 10750 S. 931.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1969/A AB 1270 S. 135. BR: 10796 AB 10820 S. 936.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII AB 1313 S. 139. BR: 10864 AB 10873 S. 937.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2063/A AB 1353 S. 143. BR: 10878 AB 10886 S. 938.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2489/A AB 1482 S. 156. BR: AB 10962 S. 941.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2591/A AB 1503 S. 162. BR: 10980 AB 10994 S. 942.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2652/A S. 168. BR: 11008 AB 11018 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2676/A S. 168. BR: AB 11020 S. 944.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 2864/A AB 1785 S. 185. BR: AB 11107 S. 947.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2048 AB 2054 S. 219. BR: AB 11252 S. 955.)

§ 1

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK.
Ermittlung der Krankheit.

Anzeigepflichtige Krankheiten

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Anzeigepflicht unterliegen:
    1. Ziffer eins
      Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E), Hundebandwurm (Echinococcus granulosus) und Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis), Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“), Milzbrand, Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz, übertragbarer Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom), transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerperalfieber, Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige Tiere,
    2. Ziffer 2
      Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist, durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen oder bestehende Meldepflichten erweitern.

§ 2

Text

Erstattung der Anzeige

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJede Erkrankung, jeder Sterbefall an einer anzeigepflichtigen Krankheit, in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, auch jeder Verdacht einer solchen Erkrankung, ist der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung und, soweit tunlich, unter Bezeichnung der Krankheit binnen 24 Stunden anzuzeigen.
  2. Absatz 2Binnen der gleichen Frist sind Personen, die, ohne selbst krank zu sein, Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Typhus ausscheiden, der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) bekanntzugeben.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,)

§ 3

Text

Zur Anzeige verpflichtete Personen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
    1. Ziffer eins
      Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
    2. Ziffer eins a
      jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
    3. Ziffer 2
      die zugezogene Hebamme;
    4. Ziffer 3
      die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
    5. Ziffer 4
      der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
    6. Ziffer 5
      die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
    7. Ziffer 6
      der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
    8. Ziffer 7
      Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
    9. Ziffer 8
      der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
    10. Ziffer 9
      bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
    11. Ziffer 10
      der Totenbeschauer.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Ziffer 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Ziffer eins bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

§ 4

Text

Register der anzeigepflichtigen Krankheiten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Register betreffend die Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz 2 und die Anzeigen nach Paragraphen 5 und 11 des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist Verantwortlicher. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.
  2. Absatz 2Das Anzeigenregister dient der Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 6, Tuberkulosegesetz) sowie zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraphen 6 bis 26a dieses Bundesgesetzes und Paragraphen 7 bis 14 und 23 Tuberkulosegesetz) und der Erfüllung der Aufgaben der Landeshauptmänner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 2, Absatz 2,, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind weiters verpflichtet, die Daten aus Anzeigen nach Paragraphen 5,, 10 und 11 Tuberkulosegesetz, die Daten, die im Rahmen von Erhebungen über das Auftreten von Tuberkulose gesammelt werden, und die Daten, die im Zusammenhang mit getroffenen Maßnahmen stehen, im Register zu verarbeiten.

    Anmerkung, Absatz 3 a und 3b mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation von Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheidern (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnsitz, soweit vorhanden Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)),
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Sterbedaten (Datum, Todesursache, Autopsiestatus),
    3. Ziffer 3
      die für die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten (Vorgeschichte und Krankheitsverlauf) sowie die in Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012 genannten Angaben und Labordaten,
    4. Ziffer 4
      Daten zum Umfeld des Erkrankten, einer Erkrankung Verdächtigen, Gebissenen, Verstorbenen oder Ausscheiders, soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen, sowie Daten zur Identifikation von Kontaktpersonen (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz) und
    5. Ziffer 5
      Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmaßnahmen.
  5. Absatz 5Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.
  6. Absatz 6Jede Verarbeitung der im Register gespeicherten Daten darf nur in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, des Tuberkulosegesetzes oder des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, erfolgen. Eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 7Die Bezirksverwaltungsbehörde darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Zwecke der Erhebungen über das Auftreten und der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 6 alle Daten einer Person im Register, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts-, Erkrankungs- oder Todesfall stehen, personenbezogen verarbeiten. Sofern vom für das Veterinärwesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Zoonosengesetzes bzw. vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Paragraph 5, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes ein Sachverständiger zur Abklärung bundesländerübergreifender Zoonosenausbrüche bzw. Ausbruchscluster bestellt wurde, darf dieser alle Daten von Personen im Register, die im Zusammenhang mit diesem Zoonosenausbruch oder Ausbruchscluster stehen können, personenbezogen verarbeiten, soweit dies zur Abklärung dieses Zoonosenausbruchs oder Ausbruchsclusters erforderlich ist. Der für das Gesundheitswesen zuständig Bundesminister darf zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 15 und 16 Datenschutz-Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten.
  8. Absatz 8Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf für Zwecke der epidemiologischen Überwachung, Qualitätssicherung und zur Erfüllung von sich aus EU-Recht ergebenden Meldeverpflichtungen die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann dazu Dritte als Auftragsverarbeiter heranziehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann dürfen für Zwecke der epidemiologischen Überwachung die Daten im Register in pseudonymisierter Form verarbeiten.
  9. Absatz 9Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass jeder Zugriff auf das Register nur unter Nachweis der eindeutigen Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) möglich ist. Er muss sicherstellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern, und dass alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Eintragungen, Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im notwendigen Ausmaß protokolliert werden.
  10. Absatz 10Die Vertraulichkeit der Datenübermittlung ist durch dem Stand der Technik entsprechende verschlüsselte Übermittlungsverfahren zu gewährleisten.
  11. Absatz 11Die Daten im Register sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz nicht mehr erforderlich sind.
  12. Absatz 12Der Bezirkshauptmann, der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sind verpflichtet, die Zugriffsberechtigung für die einzelnen Benutzer individuell zuzuweisen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der weiteren Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten.
  13. Absatz 13Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshauptmann haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das Register befindet, grundsätzlich nur Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Außenstehende nicht möglich ist.
  14. Absatz 14Wird die kommunikationstechnische Einrichtung, die den Zugang zum Register ermöglicht, aus dem Behördenbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Einsichtnahme und Verwendung ausgeschlossen ist.
  15. Absatz 15Labors haben ihrer Meldeverpflichtung (Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, dieses Bundegesetzes und Paragraph 5, Absatz 2, des Tuberkulosegesetzes) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Details dieser Meldungen festzulegen.
  16. Absatz 16Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als nationale Referenzzentrale und Referenzlabor für Tuberkulose hat ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, (Laborbefunde) elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachzukommen. Weiters sind die Ergebnisse der Resistenzprüfung und Typisierung elektronisch in das Register einzugeben.
  17. Absatz 17Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vorsehen, dass Meldepflichtige nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ihrer Meldeverpflichtung nach Paragraph eins, auch elektronisch durch Eingabe der Meldung in das Register nachkommen können. Dabei sind von den Meldepflichtigen sinngemäß die in den Absatz 12 bis 14 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

    Anmerkung, Absatz 18 bis 24 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,)

§ 4a

Text

Statistik-Register

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und Absatz 3 a und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung. (Anmerkung 1)
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
  3. Absatz 3In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
  4. Absatz 4Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Artikel 89, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verarbeiten.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft getreten)

    (_______________
    Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, lautet: „In Paragraph 4 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und Absatz 3 b, “, Punkt “, Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 5

Text

Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsÜber jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden nach Möglichkeit und Tunlichkeit durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Die Erhebungen sind insoweit durchzuführen, als sie zur Verhinderung der Verbreitung der betreffenden Krankheit erforderlich sind. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2Unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann, wird durch Verordnung bestimmt.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  4. Absatz 4Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kontaktpersonen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG, ABl. L 293 vom 5.11.2013 S 1, sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über sachdienliche Informationen zur Ermittlung von Kontaktpersonen in grenzüberschreitenden Fällen verfügen, wie Personenbeförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetriebe, auf Verlangen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Diese Informationen umfassen jedenfalls den Namen und – sofern bekannt – das Geburtsdatum, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse und können etwa Angaben zur Reiseroute, zu den Mitreisenden oder zu beherbergten Gästen umfassen. Die Daten sind von den Gesundheitsbehörden unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Kontaktpersonennachverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
  5. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann Mitarbeiter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit als Sachverständige für die Abklärung von Ausbruchsclustern bestellen, wenn diese mehrere Bundesländer betreffen. Diese sind berechtigt, unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes Einsicht in alle Unterlagen zu nehmen, davon Kopien anzufertigen sowie mit den betroffenen Personen einschließlich Kontaktpersonen direkt Kontakt aufzunehmen, soweit dies zur Abklärung des Ausbruchsclusters unbedingt erforderlich ist. Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden der Länder sind verpflichtet, diesen Experten auf Verlangen die zur Besorgung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5a

Text

Früherkennungs- und Überwachungsprogramme

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
    1. Ziffer eins
      zur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
    2. Ziffer 2
      zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,
    4. Ziffer 4
      zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,
    5. Ziffer 5
      zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems
    und für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.
  2. Absatz 2Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Absatz eins, dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Epidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
    2. Ziffer 2
      Abwassermonitoring,
    3. Ziffer 3
      Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
    4. Ziffer 4
      Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
    2. Ziffer 2
      die Gesundheit Österreich GmbH, und
    3. Ziffer 3
      Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.

§ 5b

Text

Register für Screeningprogramme

Paragraph 5 b,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.
  2. Absatz 2Bei der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, ist dafür Sorge zu tragen, dass die daraus gewonnenen Daten im Register für Screeningprogramme verarbeitet werden.
  3. Absatz 3Im Register werden folgende Datenkategorien verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), Sozialversicherungsnummer),
    2. Ziffer 2
      Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach Paragraph 5 a, (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
    4. Ziffer 4
      eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
    5. Ziffer 5
      Testergebnis,
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt der Probenabnahme,
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkt des Testergebnisses,
    8. Ziffer 8
      Art des Tests,
    9. Ziffer 9
      Barcode oder QR-Code.
  4. Absatz 4Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ist zur Identifikation die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH und AS (Paragraph 10, Absatz 2, E-Government-Gesetz) zulässig. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen AS darf nur in verschlüsselter Form verwendet und gespeichert werden. Der direkte Personenbezug (Name und Kontaktdaten) ist vom Verantwortlichen unverzüglich unumkehrbar zu löschen, sobald das Testergebnis vorliegt und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 die Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten erfolgt ist.
  5. Absatz 5Die im Register verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden. Die Datenarten Namen und Kontaktdaten dürfen im Register ausschließlich zur Gewinnung von Probenmaterial, zur Information der betroffenen Person über das Testergebnis und im Fall einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 zur Datenübertragung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten verarbeitet werden.
  6. Absatz 6Die bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz eins, nicht mehr erforderlich sind.
  7. Absatz 7Paragraph 4, Absatz 9,, 10 und 12 bis 14 gilt sinngemäß.

§ 6

Text

römisch II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten

Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.

Paragraph 6,
  1. Absatz einsÜber jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach Paragraph 5, etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
  2. Absatz 2Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

zur Rechtswirkung von auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellten Bescheiden vgl. Z 3 BGBl. II Nr. 295/2022

Text

Absonderung Kranker.

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDurch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
  2. Absatz eins aZur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
  3. Absatz 2Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
  4. Absatz 3Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
  5. Absatz 4Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Absatz 2, kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
  6. Absatz 5Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

§ 7a

Text

Rechtsschutz bei Absonderungen

Paragraph 7 a,
  1. Absatz einsPersonen, die gemäß Paragraph 7, abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.
  2. Absatz 2Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (Paragraph 57, Absatz eins, AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.
  3. Absatz 3Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.
  4. Absatz 4Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.
  5. Absatz 5Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
  6. Absatz 6Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 7b

Text

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 7 b,
  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
  2. Absatz 2Verkehrsbeschränkungen nach Absatz eins, dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
  3. Absatz 3Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  5. Absatz 5Als Auflagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
    3. Ziffer 3
      Abstandsregeln.
  6. Absatz 6Bestimmte Orte gemäß Absatz 3, sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  7. Absatz 7Öffentliche Orte gemäß Absatz 3, sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.

§ 8

Text

Desinfektion.

Paragraph 8,
  1. Absatz einsGegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit behaftet (ansteckungsverdächtig) sind, unterliegen der behördlichen Desinfektion. Ist eine zweckentsprechende Desinfektion nicht möglich oder im Verhältnis zum Werte des Gegenstandes zu kostspielig, so kann der Gegenstand vernichtet werden.
  2. Absatz 2Ansteckungsverdächtige Gegenstände dürfen der Desinfektion oder Vernichtung nicht entzogen und vor Durchführung dieser Maßnahmen nicht aus der Wohnung entfernt werden.
  3. Absatz 3Von der erfolgten Durchführung der Desinfektion hat die zur Anzeige des betreffenden Falles nach Paragraph 3, verpflichtete Person in der nach Paragraph 2, vorgeschriebenen Weise die Anzeige zu erstatten.
  4. Absatz 4Die Desinfektion ist nach Erfordernis unter fachmännischer Leitung durchzuführen.
  5. Absatz 5Die näheren Vorschriften über die Einleitung und die Art der Durchführung der Desinfektion und der Vernichtung von Gegenständen werden durch Verordnung erlassen.

§ 9

Text

Ausschließung einzelner Personen von Lehranstalten.

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBewohner von Ortschaften oder Häusern, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist, können vom Besuche von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Von der erfolgten Ausschließung ist die Leitung der Anstalt zu verständigen.
  3. Absatz 3Für die Beobachtung dieses Verbotes sind sowohl die ausgeschlossenen Personen selbst, bei Unmündigen deren gesetzliche Vertreter, als auch die zur Überwachung des Besuches der Anstalt berufenen Organe derselben verantwortlich.

§ 10

Text

Beschränkung der Wasserbenützung und sonstige Vorsichtsmaßregeln.

Paragraph 10,
  1. Absatz einsIn Ortschaften, in denen eine anzeigepflichtige Krankheit aufgetreten ist oder die von einer solchen anderwärts aufgetretenen Krankheit bedroht sind, sowie in der Umgebung solcher Ortschaften können, soweit dies zur Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit geboten erscheint, die Benützung von öffentlichen Bade-, Wasch- und Bedürfnisanstalten beschränkt oder untersagt und andere geeignete Vorsichtsmaßregeln verfügt werden.
  2. Absatz 2In gleicher Weise kann beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Asiatischer Cholera, Ägyptischer Augenentzündung oder Milzbrand die Benützung von Quellen, Brunnen, Wasserleitungen, Bächen, Teichen und anderen Gewässern beschränkt oder untersagt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,)
  3. Absatz 3Die im vorigen Absatz bezeichneten Verbote erstrecken sich jedoch nicht auf die Wasserbenützung zur Erzeugung motorischer Kraft, zu Verkehrs- und Industriezwecken, wohl aber auf die Wasserbenützung zur Erzeugung und zum Vertriebe von Nahrungs- und Genußmitteln.

§ 11

Text

Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.

Paragraph 11,

Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforderlichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,)

§ 12

Text

Abschließung von Wohnungen, Verbot von Totenfeierlichkeiten.

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBeim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest dürfen vor Durchführung der Desinfektion die ansteckungsverdächtigen Räume von unberufenen Personen nicht betreten, Leichenmahle und sonstige Totenfeierlichkeiten im selben Hause nicht veranstaltet werden.
  2. Absatz 2Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß dasselbe Verbot auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit Platz zu greifen hat.

§ 13

Text

Maßnahmen in Bezug auf Leichen.

Paragraph 13,
  1. Absatz einsLeichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.
  2. Absatz 2Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.
  3. Absatz 3Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.
  4. Absatz 4Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.
  5. Absatz 5Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.

§ 14

Text

Vertilgung von Tieren.

Paragraph 14,

Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera e,)

§ 15

Text

Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.

Paragraph 15,
  1. Absatz einsSofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
    1. Ziffer eins
      einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
    2. Ziffer 2
      an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
    3. Ziffer 3
      auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
    Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Ziffer eins bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
  2. Absatz 2Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Absatz eins, können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zu Abstandsregeln,
    2. Ziffer 2
      Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
    3. Ziffer 3
      Beschränkung der Teilnehmerzahl,
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
    Anmerkung, Ziffer 5, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
    1. Ziffer 6
      ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Absatz eins, dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen.
  4. Absatz 4Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer allfälligen Zuordnung zu einer Risikogruppe einer meldepflichtigen Erkrankung abstellen.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 6Wird aufgrund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. Paragraph 68, Absatz 3, AVG bleibt unberührt.
  7. Absatz 7Wird auf Grund des Absatz eins, eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Paragraph 50, Absatz 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,)

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,)

§ 16

Text

Besondere Meldevorschriften.

Paragraph 16,

Für Orte und Gebiete, für welche die Gefahr des Entstehens oder der Einschleppung einer anzeigepflichtigen Krankheit aus anderen Gegenden besteht, können - unbeschadet der geltenden Meldevorschriften - besondere Anordnungen über die Meldung von Fremden und Einheimischen sowie über die Evidenthaltung der Meldungen erlassen werden.

§ 17

Text

Überwachung bestimmter Personen.

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.
  2. Absatz 2Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.
  3. Absatz 3Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.
  4. Absatz 4Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.
  5. Absatz 5Für Absonderungen gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 7 a, sinngemäß.

§ 18

Text

Schließung von Lehranstalten.

Paragraph 18,

Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

§ 19

Text

Verbot des Hausierhandels.

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden.
  2. Absatz 2Dieses Verbot sowie seine Aufhebung ist nach Erfordernis auch in den angrenzenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

vgl. Art. 1, BGBl. II Nr. 74/2020

Text

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.

Paragraph 20,
  1. Absatz einsBeim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz 2,, und Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera h,)
  2. Absatz 2Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
  3. Absatz 3Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
  4. Absatz 4Inwieweit die in den Absatz eins bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 21

Text

Bezeichnung von Häusern und Wohnungen.

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBeim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1925,, Artikel römisch III Absatz eins,)
  2. Absatz 2Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.

§ 22

Text

Räumung von Wohnungen.

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.
  2. Absatz 2Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.

§ 23

Text

Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände

Paragraph 23,

Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

§ 24

Text

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

Paragraph 24,
  1. Absatz einsSofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
  2. Absatz 2Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
      3. Litera c
        das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  3. Absatz 3Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
      3. Litera c
        die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Als Epidemiegebiete gemäß Absatz eins, gelten bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung einer meldepflichtigen Erkrankung vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung der jeweiligen meldepflichtigen Erkrankung anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Krankheitserregers die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

§ 25

Text

Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland

Paragraph 25,
  1. Absatz einsSofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet oder für die Ein- und Durchfuhr von Waren Verkehrsbeschränkungen anzuordnen.
  2. Absatz 2Als Einreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.
  3. Absatz 3Verkehrsbeschränkungen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet wie
      1. Litera a
        das Vorliegen bestimmter Zwecke für die Einreise oder die Beförderung von Menschen in das Bundesgebiet,
      2. Litera b
        das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
      3. Litera c
        das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Einreise in das Bundesgebiet und
      4. Litera d
        die Erhebung von Namen, Kontaktdaten und Einreise- oder Beförderungsdatum nach Maßgabe des Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Einreise in das Bundesgebiet sowie Lande-, Anlege- oder Halteverbote, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Verkehrsbeschränkungen für die Ein- und Durchfuhr von Waren gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für die Ein- und Durchfuhr von Waren, wie
      1. Litera a
        die Desinfektion,
      2. Litera b
        die Warenkontrolle und
      3. Litera c
        die Beschränkung der Warenein- und -durchfuhr auf bestimmte Zwecke,
    2. Ziffer 2
      die Untersagung der Ein- und Durchfuhr von Waren, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  5. Absatz 5In einer Verordnung, in der Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, angeordnet werden, ist betreffend die verarbeiteten Daten vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Daten sind für eine in dieser Verordnung festzulegende Dauer aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrung hat sich nach dem Stand der Wissenschaft, insbesondere zu Inkubationszeit und infektiöser Periode sowie den Erfordernissen der Kontaktpersonennachverfolgung der jeweiligen Erkrankung zu richten.
    2. Ziffer 2
      Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
    3. Ziffer 3
      Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
    4. Ziffer 4
      Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind vorzusehen, sodass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

§ 26

Text

Vorschriften in Bezug auf Verkehrsanstalten im Inlande.

Paragraph 26,
  1. Absatz einsFür den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten (Eisenbahnen, Binnenschiffahrtsunternehmungen, Flöße usw.) und für den Verkehr auf denselben wird durch Verordnung bestimmt, in welcher Weise und durch welche Organe die in diesem Gesetze bezeichneten Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten in Anwendung zu bringen sind.
  2. Absatz 2In gleicher Weise werden die erforderlichen Anordnungen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf Schiffen und Hafenbauten und sonstigen im Bereiche der Seebehörden gelegenen Objekten durch Verordnung erlassen.

§ 26a

Text

Besondere Vorschriften betreffend Zoonosen

Paragraph 26 a,
  1. Absatz einsLabors, die Zoonoseerreger im Sinne des Anhang römisch eins des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen – die entsprechenden Isolate oder im Fall von Campylobacter auf Grundlage eines Sentinel-Systems an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die nationalen Referenzlaboratorien sind verpflichtet, das örtlich und zeitlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern im Sinne des Absatz eins, in einem Bundesland oder bundesländerübergreifend den betroffenen Leitern der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung, den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, der Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit unverzüglich zu melden.
  3. Absatz 3Die nationalen Referenzlaboratorien sind verpflichtet, monatlich den Leitern der Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung eine Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern im Sinne des Absatz eins, für das jeweilige Bundesland zu übermitteln.
  4. Absatz 4Art. Inhalt und Umfang der Meldungen nach Absatz 2 und 3 hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzulegen. Dabei kann eine Übermittlung personenbezogener Daten in jenem Umfang festgelegt werden, als dies zur Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche durch Zoonoseerreger erforderlich ist.

§ 26b

Text

Besondere Vorschriften betreffend impräventable Erkrankungen

Paragraph 26 b,

Labors, die Meningokokken, Pneumokokken oder Haemaphilus influenzae diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht unterliegen – die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.

§ 27

Text

Epidemieärzte.

Paragraph 27,
  1. Absatz einsFalls bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit die in den betroffenen Gebieten zur Verfügung stehenden Ärzte, in erster Linie die Gemeinde- und Distriktärzte, zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit nicht ausreichen, können für die Dauer des Bedarfes Epidemieärzte bestellt werden. Die Epidemieärzte können vom Landeshauptmann bestellt werden, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung der Epidemieärzte werden ihre Bezüge durch Vertrag mit der Maßgabe geregelt, daß sie im Falle ihrer Erkrankung auch dann, wenn sie nicht die Berufsunfähigkeit begründet, ihren vollen Gehalt fortbeziehen.

§ 28

Text

Maßnahmen in Bezug auf Krankheitserreger.

Paragraph 28,

Für die Ausführung von Untersuchungen und Arbeiten mit Krankheitserregern sowie für deren Aufbewahrung und den Verkehr mit denselben können besondere Anordnungen durch Verordnung erlassen werden.

§ 28a

Text

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den Paragraphen 5,, 6, 7, 7b, 15, 17, 22 24 und 25 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Organe nach Paragraph des 12b Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Ausübung der ihnen nach Paragraph 12 a, GrekoG zukommenden Befugnisse die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß Paragraph 25, beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.
  2. Absatz eins aDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
    Zu diesem Zweck dürfen Ortschaften, Betriebsstätten, sonstige Gebäude und Verkehrsmittel betreten werden, sofern dies im Zuge von Erhebungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz unbedingt erforderlich ist. Der private Wohnbereich darf nicht betreten werden.
  3. Absatz eins bDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – an Maßnahmen gemäß Paragraph 5, mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst
    1. Ziffer eins
      die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),
    2. Ziffer 2
      die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und
    3. Ziffer 3
      die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2) für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen. Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
  4. Absatz 2Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

§ 28b

Text

Maßnahmen im Rahmen einer Pandemie

Paragraph 28 b,
  1. Absatz einsNationale IGV-Anlaufstelle im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium (Artikel 4, Absatz eins und 2 IGV).
  2. Absatz 2Die Entscheidung, welche Informationen die nationale IGV-Anlaufstelle an die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) weiterleitet und an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der WHO an die nationale IGV-Anlaufstelle übermittelt werden, trifft der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner stellen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium umgehend alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die WHO im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
  4. Absatz 4Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den IGV erforderlich ist, sind Bezirksverwaltungsbehörden und Landeshauptmänner berechtigt, im Rahmen des Absatz 3, auch personenbezogene Informationen zu übermitteln und ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, personenbezogene Informationen an Bezirksverwaltungsbehörden, Landeshauptmänner, die WHO und zuständige Behörden im Ausland zu übermitteln.

§ 29

Text

römisch III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.

Entschädigungsanspruch.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsFür Gegenstände, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche nicht mehr verwendet werden können, sowie für vernichtete Gegenstände wird eine angemessene Vergütung gewährt.
  2. Absatz 2Die Entschädigung ist demjenigen auszubezahlen, in dessen Besitz sich der Gegenstand befand.
  3. Absatz 3Für Gegenstände, die sich im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft (Bund, Land, Bezirk, Ortsgemeinde, Schulgemeinde usw.) oder eines öffentlichen Fonds befinden, wird keine Entschädigung gewährt.

§ 30

Text

Verlust des Entschädigungsanspruches.

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes sich in Bezug auf die Krankheit, zu deren Verhütung oder Bekämpfung die Desinfektion oder Vernichtung verfügt wurde, einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund derselben erlassenen Anordnungen widerstreitenden Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat.
  2. Absatz 2Ebenso geht der Anspruch auf Entschädigung verloren, wenn der Besitzer der beschädigten oder vernichteten Gegenstände sie oder einzelne von ihnen an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie bereits mit dem Krankheitsstoff behaftet oder auf behördliche Anordnung zu desinfizieren waren.

§ 31

Text

Ermittlung der Höhe des Schadens.

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWenn der durch die Desinfektion oder Vernichtung verursachte Schaden nicht auf Grund der Erklärung des Eigentümers, Besitzers oder Verwahrers oder sonstiger geeigneter Anhaltspunkte in ausreichender Weise ermittelt werden kann, ist derselbe vor der Rückstellung oder Vernichtung durch beeidete Sachverständige und, wo dies nicht tunlich ist, durch unbefangene Gedenkzeugen, welche den Wert der beschädigten Gegenstände zu beurteilen vermögen, abzuschätzen.
  2. Absatz 2Die Abschätzung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer des Gegenstandes einen Entschädigungsanspruch nicht geltend zu machen erklärt.

§ 32

Text

Vergütung für den Verdienstentgang.

Paragraph 32,
  1. Absatz einsNatürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
    1. Ziffer eins
      sie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder
    2. Ziffer eins a
      ihnen auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder
    3. Ziffer 2
      ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder
    4. Ziffer 3
      ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder
    5. Ziffer 4
      sie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
    6. Ziffer 5
      sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
    7. Ziffer 6
      sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder
    8. Ziffer 7
      sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
    und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)

  2. Absatz 2Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
  3. Absatz 3Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
  4. Absatz 3 aDer Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Absatz 3, besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
  5. Absatz 4Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
  6. Absatz 5Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Absatz 3 a,
  7. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
  8. Absatz 7Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.

§ 33

Text

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

Paragraph 33,

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß Paragraph 29, ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 33a

Text

Ersatz der Behandlungskosten für von wutkranken Hunden gebissene Personen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsDie Behandlungskosten für von einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund gebissene Personen hat, soweit nicht ein Träger der Krankenversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Träger der Unfallversicherung aufzukommen hat, der zahlungsfähige Hundeeigentümer zu tragen.
  2. Absatz 2Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten (Absatz eins,) zu einem Drittel von der Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.
  3. Absatz 3Ersatzansprüche nach Absatz eins und 2 sind bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

§ 34

Text

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsWenn ein Arzt bei Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit, im Inland tätig, berufsunfähig wird oder den Tod findet, so gebühren ihm und im Falle seines Ablebens seinen Hinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Todfallsbeitrages sind die allgemeinen Pensionsnormen zu beobachten. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925,.)
  2. Absatz 2Wenn dem Arzt oder seinen Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinem Dienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren, so werden sie in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen auf das in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925, oder in einer an ihre Stelle tretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß ergänzt.
  3. Absatz 3Wenn die dem Arzt oder seinen Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus seinem Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse das im Absatz eins, vorgeschriebene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so finden die vorangehenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

§ 35

Text

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen.

Paragraph 35,
  1. Absatz einsWenn eine Pflegeperson vermöge ihrer dauernden oder vorübergehenden Verwendung im öffentlichen Sanitätsdienst bei Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Krankheit erwerbsunfähig wird oder den Tod findet, so gebühren ihr und im Falle ihres Ablebens ihren Hinterbliebenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse. Bei Zuerkennung dieser Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie des Todfallsbeitrages sind im übrigen die allgemeinen Pensionsnormen zu beobachten. Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925,.)
  2. Absatz 2Wenn der Pflegeperson oder ihren Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ihrem Dienstverhältnis Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren, so werden sie in den im Absatz eins, bezeichneten Fällen auf das in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1925, oder in einer an ihre Stelle tretenden Vorschrift vorgeschriebene Ausmaß ergänzt.
  3. Absatz 3Wenn die der Pflegeperson oder ihren Hinterbliebenen nach sonstigen Vorschriften aus ihrem Dienstverhältnis gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse das im Absatz eins, vorgeschriebene Ausmaß erreichen oder übersteigen, so finden die vorangehenden Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
  4. Absatz 4Wenn eine Pflegeperson unter den im Absatz eins, bezeichneten Bedingungen erkrankt, ohne daß die dort vorgesehenen Wirkungen eintreten, hat sie Anspruch auf den Fortbezug ihres Gehaltes.
  5. Absatz 5Dieser Paragraph findet auch auf die beim Krankentransport und bei der Desinfektion nach Paragraph 8, beschäftigten Personen Anwendung.

§ 36

Text

Kostenbestreitung aus dem Bundesschatz.

Paragraph 36,
  1. Absatz einsAus dem Bundesschatz sind zu bestreiten:
    1. Litera a
      die Kosten von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 5 a, ;,
    2. Litera b
      die Kosten der in staatlichen Untersuchungsanstalten nach Paragraph 5, vorgenommenen Untersuchungen;
    3. Litera c
      die Kosten der Vertilgung von Tieren, durch die Krankheitskeime verbreitet werden können (Paragraph 14,);
    4. Litera d
      die Kosten der Überwachung und Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen (Paragraph 17,);
    5. Litera e
      die Kosten für die Beistellung von Unterkünften (Paragraph 22,);
    6. Litera f
      die Kosten der Vorkehrungen für Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete (Paragraph 24,);
    7. Litera g
      die Gebühren der Epidemieärzte (Paragraph 27,);
    8. Litera h
      die Entschädigungen für die bei einer Desinfizierung beschädigten oder vernichteten Gegenstände (Paragraphen 29 bis 31);
    9. Litera i
      die Vergütungen für den Verdienstentgang (Paragraph 32,) und die Behandlungskosten gemäß Paragraph 33 a, Absatz 2 ;,
    10. Litera k
      die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Ärzte und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 34,);
    11. Litera l
      die Ruhe- und Versorgungsgenüsse für Pflegepersonen und ihre Hinterbliebenen (Paragraph 35,);
    12. Litera m
      die Kosten der von den staatlichen Behörden und Organen aus Anlaß der Durchführung dieses Gesetzes zu pflegenden Amtshandlungen;
    13. Litera n
      die Kosten für die Beauftragungen nach Paragraph 5, Absatz 4,
  2. Absatz 2Über Ansprüche, die nach Absatz eins, erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

§ 37

Text

Kostenersatz durch die Parteien.

Paragraph 37,

Wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Übergangsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1925,.)

§ 39

Text

römisch IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.

Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

Paragraph 39,
  1. Absatz einsWer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

§ 40

Text

Sonstige Übertretungen.

Paragraph 40,
  1. Absatz einsWer durch Handlungen oder Unterlassungen
    1. Litera a
      den in den Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8, 12, 13, 21 und 44 Absatz 2, enthaltenen Geboten und Verboten oder
    2. Litera b
      den auf Grund der in den Paragraphen 7,, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
    3. Litera c
      den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
    4. Litera d
      in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
    macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer einen Veranstaltungsort gemäß Paragraph 15, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 41

Text

Beschlagnahme und Verfall von Gegenständen.

Paragraph 41,
  1. Absatz einsGegenstände, durch deren Verwahrung, Behandlung oder Benützung eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine auf Grund desselben erlassene Anordnung verletzt oder umgangen wurde, können von den berufenen Organen der Sanitätsbehörden mit Beschlag belegt werden.
  2. Absatz 2Gegenstände, mit denen ein nach Paragraph 25, erlassenes Verkehrsverbot verletzt oder umgangen wurde, sind jedenfalls mit Beschlag zu belegen und durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sie betreten wurden, als verfallen zu erklären. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Abschnitt römisch II C Paragraph 15, Absatz 2,)
  3. Absatz 3Die Beschlagnahme und der Verfall von Gegenständen im Sinne des Absatz 2, sind von der Einleitung der Strafverfolgung einer bestimmten Person und von der Verurteilung derselben unabhängig.
  4. Absatz 4Wenn die Vernichtung eines verfallenen Gegenstandes nicht einzutreten hat, so ist derselbe nach entsprechend durchgeführter Desinfektion im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern.

§ 42

Text

Widmung der Geldstrafen.

Paragraph 42,

Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.

§ 43

Text

römisch fünf. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.

Behördliche Kompetenzen.

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1870, RGBl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, bleiben durch die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unberührt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,)

  2. Absatz 3Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Wutkrankheit, Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere sowie in sonstigen Fällen dringender Gefahr sind die im Paragraph 5, Absatz eins, bezeichneten Erhebungen und die in den Paragraphen 7 bis 14 bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen.
  3. Absatz 4Die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebener Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen sind Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4 aSoweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
  5. Absatz 5Dem Landeshauptmann obliegt im Rahmen seines örtlichen Wirkungsbereichs die Koordinierung und Kontrolle der Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Absatz 4, Besteht der Verdacht oder die Kenntnis über einen bundesländerübergreifenden Ausbruch einer Erkrankung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, so haben die Landeshauptmänner der betroffenen Bundesländer zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeiten zu koordinieren.
  6. Absatz 6Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ist im Fall von Krankheitsausbrüchen vom Landeshauptmann unverzüglich zu verständigen.

§ 44

Text

Besondere Befugnisse der Sanitätsbehörden und ihrer Organe.

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie zur Untersuchung eines Krankheitsfalles im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, oder auf Grund behördlicher Verfügung berufenen Ärzte sind nach Verständigung des Haushaltungsvorstandes oder der mit der Leitung der Pflege eines Kranken betrauten Person zum Zutritte zum Kranken oder zur Leiche und zur Vornahme der behufs Feststellung der Krankheit erforderlichen Untersuchungen berechtigt. Hiebei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzte vorzugehen.
  2. Absatz 2Den zur Vornahme der Desinfektion oder zu sonstigen Vorkehrungen im Sinne dieses Gesetzes behördlich abgeordneten Organen darf der Zutritt in Grundstücke, Häuser und sonstige Anlagen, insbesondere in ansteckungsverdächtige Räume und zu ansteckungsverdächtigen Gegenständen sowie die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen und der zur Desinfektion oder Vernichtung erforderlichen Verfügungen über Gegenstände und Räume nicht verwehrt werden.
  3. Absatz 3Ergibt sich der Verdacht, daß eine anzeigepflichtige Krankheit verheimlicht wird oder daß ansteckungsverdächtige Gegenstände verborgen werden, so kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Vorschriften der Paragraphen 3 und 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, eine Hausdurchsuchung vorgenommen werden. (StGBl. Nr. 94/1945 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1946,, Abschnitt römisch II C Paragraph 15, Absatz 2,)

§ 45

Text

Vorkehrungen im militärischen Bereich

Paragraph 45,

Die Durchführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes im Bereiche des Bundesheeres und der Heeresverwaltung zu treffenden Vorkehrungen obliegt dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Landesverteidigung sowie den zuständigen militärischen Dienststellen. Zu den gedachten Zwecken ist zwischen diesen Stellen und den jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden das Einvernehmen zu pflegen.

§ 47

Text

Portobehandlung.

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie nach diesem Gesetz zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die Briefpostsendung zu entrichten.
  2. Absatz 2Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfalle bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch II Ziffer 5, Litera i,)

§ 47a

Text

Amtsrevision

Paragraph 47 a,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Verwaltungsgerichte haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 48

Text

Aufhebung älterer Vorschriften.

Paragraph 48,
  1. Absatz einsAlle Vorschriften über Gegenstände, die in diesem Gesetze geregelt sind, oder auf Grund desselben durch Verordnung geregelt werden, sind mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes oder der betreffenden Verordnung außer Kraft getreten.
  2. Absatz 2Das Hofkanzleidekret vom 11. Jänner 1816, PGS. Bd. 44 Nr. 3, betreffend die Bestreitung der Heilungskosten bei armen, von wütenden Hunden beschädigten Personen, wurde mit 1. September 1925 als dem Wirksamkeitsbeginn des Artikel 35 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, aufgehoben.
  3. Absatz 3Das Patent vom 21. Mai 1805, JGS. Nr. 731, ist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung außer Wirksamkeit getreten (die Worte „Die Paragraphen 393 bis einschließlich 397 des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117 und“ entfallen im Hinblick auf das österreichische Strafgesetz 1945, ASlg. Nr. 2).
  4. Absatz 4Die Verordnungen vom 17. Dezember 1917, RGBl. Nr. 490, betreffend die Bekämpfung der Malaria (Wechselfieber), vom 16. Juni 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 329, betreffend die Anzeigepflicht bei Varicellen (Windpocken) und vom 11. Jänner 1927, Bundesgesetzblatt Nr. 38, betreffend die Anzeigepflicht bei Poliomyelitis anterior acuta und Encephalitis lethargica epidemica, sind mit Wirksamkeitsbeginn des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 151, aufgehoben worden. Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1947,, Artikel römisch IV Absatz 4,)

§ 50

Text

Wirksamkeit des Gesetzes.

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDieses Gesetz ist in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, StGBl. Nr. 83 (Epidemiegesetznovelle), und des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, Bundesgesetzblatt Nr. 449 (römisch II. Epidemiegesetznovelle), sowie der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 151, Artikel römisch II Ziffer 5 und Artikel römisch III sowie römisch IV Absatz 3 und 4 – nach Aufhebung der bezüglichen reichsrechtlichen Vorschriften durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 151, Artikel römisch eins Ziffer 6, – am 22. August 1947 wieder in Kraft getreten.
  2. Absatz 2Die Änderungen im Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 43, Absatz 4, sowie Paragraph 43, Absatz 5, in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
  3. Absatz 3Zum in Absatz 2, bestimmten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gestandenen Rechtslage durchzuführen.
  4. Absatz 4Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 4 Absatz 7,, 7 Absatz eins und 1a, 26b samt Überschrift, 36 Absatz 3,, 43 Absatz 4,, und 51 sowie der Entfall des Paragraph 2, Absatz 3 und 43 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz eins bis 5, 7 bis 9, 11, 12, 15 und 17, Paragraph 4 a, samt Übersschrift und Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft, jedoch ohne Auswirkung auf Verordnungen, die entsprechend seiner früheren Fassung bis zum Ablauf des 4. April 2020 kundgemacht wurden.
  8. Absatz 8Paragraph 3 a,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 28 a, Absatz eins a und Paragraph 43, Absatz 4 a und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Verordnungen, die vor dem 5. April entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, gelten als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend kundgemacht, wenn durch die Kundmachung ein zumindest den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Maß an Publizität erreicht wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verordnung in einem Gesetzblatt oder in einem Amtsblatt eines Landes kundgemacht wurde.
  10. Absatz 10Die Änderungen in Paragraph 4, Absatz 7,, Paragraph 4 a, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraphen 5 a und Paragraph 5 b, samt Überschriften, Paragraph 15,, Paragraph 27 a,, die Änderungen in Paragraph 28 c,, Paragraph 32, Absatz 6,, die Änderungen in Paragraph 36,, Paragraph 43, Absatz 4 a,, Paragraph 45, samt Überschrift, Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. Absatz 11Die Paragraphen 5 a und 46 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Paragraph 5 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  12. Absatz 12Die Überschrift von Paragraph 46 und Paragraph 49, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  13. Absatz 13Paragraph 28 a, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  14. Absatz 14Der Titel, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 4 und 5, Paragraph 5 a, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 15, Absatz 5 bis 8, Paragraph 32, Absatz 7,, Paragraph 43 a und Paragraph 51, samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  15. Absatz 15Paragraph 7, Absatz eins a, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf alle bei Inkrafttreten aufrechten Anhaltungen nach Paragraph 7, Absatz eins a, anzuwenden.
  16. Absatz 16Paragraph 25 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2020, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung gegeben sind, und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft Anmerkung 1).
  17. Absatz 17Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins und Absatz 6,, Paragraph 5 b, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 5 c, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 25 a, Absatz eins und 2, Paragraph 28, Absatz eins und 1a, Paragraph 28 d, samt Überschrift, Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  18. Absatz 18Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, 2, 3, 7 und 8, Paragraph 5 b, Absatz 3,, Paragraph 5 c, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2 und 9, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28 c, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz 11 und Paragraph 50 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 15, Absatz 9, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  19. Absatz 19Die Überschrift zu Paragraph eins,, die Paragraphen 4, Absatz eins,, 2, 3a, 4, 6, 15, 18 bis 20, Paragraph 5 a, Absatz 7,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 9,, die Überschrift zu Paragraph 24 und Paragraph 24,, Paragraph 28 c, Absatz 4 und Paragraph 28 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  20. Absatz 19 aDie Überschrift zu Paragraph 5, sowie Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2021, treten mit 19. Mai in Kraft.

    Anmerkung, Absatz 20, mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten)

  21. Absatz 21Paragraph 4, Absatz 18,, 19 und 22 bis 24, Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraphen 4 b und 4c, Paragraph 5 a, Absatz 2 und 7, Paragraph 5 c, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 5 c, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 24, samt Überschrift, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 25 a, Absatz eins,, Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera f und Paragraph 49, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 15, Absatz 6, zweiter und dritter Satz sowie Paragraph 15, Absatz 8 und 9 außer Kraft. Paragraph 49, Absatz 3, ist auch auf Anträge anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten gestellt wurden. Paragraph 4 a, Absatz 6,, Paragraphen 4 b und 4c, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 5, sowie Paragraph 49, Absatz 3, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  22. Absatz 22Die Paragraphen 4 e, Absatz 5, zweiter Satz, 5c Absatz eins und 50 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  23. Absatz 23Die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 4 a, Absatz eins und Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 10,, Paragraph 28 a, Absatz eins, sowie Paragraph 28 d, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 18 bis 24 außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 3 a, sowie Paragraphen 4 b bis 4f samt Überschriften treten mit 4. Juni 2021 in Kraft. Paragraphen 4 b bis 4f samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  24. Absatz 24Paragraph 50, Absatz 20, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  25. Absatz 25Paragraph 4 e, Absatz eins a und Paragraph 50, Absatz 24, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  26. Absatz 26Paragraph 4 b, Absatz 7, Ziffer 4,, Paragraph 4 e, Absatz 6,, Paragraph 4 f, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 5 c, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 17, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 5 und Paragraph 26 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 7, Absatz eins a, zweiter und dritter Satz außer Kraft. Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins a,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, bereits vor dem Bezirksgericht anhängig waren, sind gemäß den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021, weiterzuführen. Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, bereits vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, weiterzuführen. Paragraph 5 a, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, treten mit 1. November 2021 in Kraft.
  27. Absatz 27Die Überschrift zu Paragraph 3, sowie die Paragraphen 39,, 40 und 50 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 39 und Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, mit 1. Juli 2023 wieder in Kraft.
  28. Absatz 28Die Paragraphen 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft, mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft und mit 1. Juli 2023 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, wieder in Kraft. Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft und mit 1. Februar 2024 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021, wieder in Kraft.
  29. Absatz 29Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.
  30. Absatz 30Die Paragraphen 5 c, Absatz eins und 50 Absatz 8,, 11, 13, 16, 19, 21, 23, 24, 27 sowie 28 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  31. Absatz 31Paragraph 4, Absatz 3 a und 3b, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 4 e, Absatz 7,, Paragraph 4 g, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins,, die Überschrift zum zweiten Hauptstück, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7 b,, Paragraph 28 a, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins a,, 3a und 5 sowie Paragraph 47 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 4, Absatz 3 a und 3b sowie Paragraph 4 g, samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  32. Absatz 32Paragraph 4, Absatz 6, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  33. Absatz 33Paragraph 3 b,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 49, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 3 b und Paragraph 49, Absatz eins a, treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  34. Absatz 34Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 e, Absatz 5 und Paragraph 4 g, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  35. Absatz 35Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 15 ;, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins a,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a und n, Paragraphen 47 a,, Paragraph 50, Absatz 11,, 13 und 33 sowie Paragraph 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 5 c,, Paragraph 24, Absatz 5,, die Paragraphen 25 b,, 27a, 28c und 28d, Paragraph 32, Absatz eins a,, Paragraph 43 a,, Paragraph 49, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu Paragraph 49, außer Kraft.
  36. Absatz 36Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, beenden Bescheide gemäß den Paragraphen 27 und 27a, die auf Grund des Auftretens von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirkungen.
  37. Absatz 37Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, weiterhin anzuwenden.
  38. Absatz 38Die erforderlichen Unterlagen für die Geltendmachung und die Abrechnung der Kosten nach Paragraph 36,, die im Zusammenhang mit COVID-19 angefallen sind, sind von den Ländern oder Gemeinden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
    1. Ziffer eins
      im Fall von Vergütungen für den Verdienstentgang nach Paragraph 32 bis längstens 31. Dezember 2024 und
    2. Ziffer 2
      im Fall der sonstigen Kosten
    • Strichaufzählung
      betreffend die Jahre 2020 bis 2022
      bis längstens 30. September 2023,
       
    • Strichaufzählung
      betreffend das Jahr 2023
      bis längstens 30. September 2024
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  39. Absatz 39Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023, bereits im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4,) gespeicherte Daten, die im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 auf Grund dieses Bundesgesetzes verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 verarbeitet werden.

(____________________

Anmerkung 1: Die technischen Voraussetzungen für die Vollziehung des Paragraph 25 a, EpiG sind ab 14. Jänner 2021 gegeben vergleiche Paragraph 13, der COVID-19-Einreiseverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,).)

§ 50a

Text

Paragraph 50 a,

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 50b

Text

Paragraph 50 b,
  1. Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2012, tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2009, BGBl. römisch II Nr. 359, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2011,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016, tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2015,, außer Kraft.

§ 50c

Text

Paragraph 50 c,

Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.

§ 51

Text

Vollziehung

Paragraph 51,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 7, Absatz eins a, – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und Paragraph 36, Absatz 3, der Bundesminister für Justiz,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 28 a, der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  3. Ziffer 3
    im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.