(Aus: Bullarium, Bd.1, Luxemburg 1727, Seite 840-842. Die Paragrapheninhalte sind dort am Rande angegeben.)
Bulle „Cum Ex Apostolatus Officio“ von Papst Paul IV
15. Februar 1559
Paul, Bischof,
Diener der Diener Gottes.
Zu ewigem Andenken.
Paul, Bischof,
Diener der Diener Gottes.
Zu ewigem Andenken.
Inhaltsangabe:
Einleitung
Aufgrund des
Apostolischen Amtes, das uns von Gott anvertraut ist, wenn auch ohne
eigene hinreichende Verdienste, lastet die allgemeine Sorge um die Herde
des Herrn auf uns. Deswegen sind wir gehalten, zu ihrer treuen Bewahrung
und zur heilvollen Lenkung nach Art eines aufmerksamen Hirten ständig
wachsam zu sein und sehr sorgfältig Vorsorge zu treffen, daß jene in
dieser Zeit, die sich infolge der Sündenauswirkung ungebundener auf ihre
eigene Weisheit stützen und sich verhängnisvoller als gewöhnlich gegen
die Beobachtung des rechten Glaubens erheben und überdies mittels
abergläubischer und frei erfundener Ausflüchte das Verständnis der
Heiligen Schrift verdrehen sowie die Einheit der katholischen Kirche wie
den nahtlosen Rock des Herrn zu zerreißen suchen, daß diese von der
Herde Christi verjagt werden und die Lehre des Irrtums nicht weiter
verbreiten können, da sie es verschmähen, Jünger der Wahrheit zu sein.
§1. Inhaltsangabe: Der
Anlaß zu dieser Konstitution
In Anbetracht dieser
so schwierigen und gefahrvollen Angelegenheit hat der Römische Pontifex
(=Bischof von Rom), der Gottes und unseres Herrn Jesus Christus
Stellvertreter auf Erden ist, über die Völker und Reiche unbeschränkte
Vollmacht und entscheidet richterlich über alle, ohne selber in dieser
Welt richterlichem Urteil zu unterliegen; jedoch darf ihm widersprochen
werden, wenn er als vom Glauben abgewichen erfunden wird. Je größer
jedoch die Gefahr ist, die die Aufmerksamkeit auf sich zieht, desto
vollständiger und sorgfältiger muß man darauf bedacht sein, daß keine
falschen Propheten oder andere, die weltliche Gewalt innehaben, die
Seelen einfacher Menschen beklagenswert umgarnen und Unzählige, die in
geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten ihrer Sorge und Leitung
anvertraut sind, mit sich ins Verderben und in den Untergang der
Verdammnis ziehen.
Es darf niemals dazu
kommen, daß wir den Greuel der Verwüstung, wie er vom Propheten Daniel
vorhergesagt ist, an heiliger Stätte sehen. Deswegen verlangen wir
danach, soweit wir es in Anbetracht unseres Hirtenamtes mit Gottes Hilfe
vermögen, die Füchse, die den Weinberg des Herrn zu verwüsten trachten,
zu fangen und die Wölfe von den Schafställen fernzuhalten, um nicht als
stumme Hunde zu erscheinen, die nicht zu bellen vermögen,
damit wir
nicht mit den bösen Landpächtern zugrunde gehen und mit dem Mietling
verglichen werden.
§2. Inhaltsangabe: Der
Papst bestätigt hier alle Strafen, die über Häretiker und Schismatiker
verhängt sind.
Nach reiflicher
Beratung mit unseren ehrwürdigen Brüdern, nämlich den Kardinälen der
Heiligen Römischen Kirche, billigen und erneuern wir mit ihrem Rat und
ihrer einmütigen Zustimmung alle und jede Anordnung der Exkommunikation,
der Suspension, des Interdikts, der Amtsenthebung und aller anderen
Urteilssätze, Zensuren und Strafen, die von all unseren Vorgängern für
solche erlassen wurden, ferner diejenigen, die durch ihre
außergesetzlichen Schreiben festgelegt oder durch die heiligen Konzilien
von der Kirche Gottes angenommen wurden oder durch die Erlasse und
Bestimmungen der heiligen Väter oder durch die heiligen Richtlinien,
Verfügungen und Apostolischen Verordnungen gegen Häretiker oder
Schismatiker, jemals erlassen oder veröffentlicht wurden, - diese, so
bestimmen wir auf Dauer, müssen beachtet werden und wieder in
tatkräftige Beachtung, wenn sie vielleicht nicht darin sind, kommen und
darin bleiben. Alle, die bis jetzt vom katholischen Glauben abgewichen,
in Häresie gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei
hervorgerufen oder verschuldet haben, wenn sie als solche erkannt sind,
sich bekannt haben oder überführt wurden oder (was Gott in seiner Huld
und Güte von allen abwenden wolle) fernerhin abweichen, in Häresie
fallen, in ein Schisma geraten, derlei hervorrufen, verschulden oder die
erfunden werden, daß sie abgewichen, in Häresie gefallen, in ein Schisma
geraten sind, solches hervorgerufen oder verschuldet haben, oder die
dies bekennen oder dessen überführt werden, - diese, so wollen und
bestimmen wir, daß diese jeglichen Standes, Grades, Ranges, Berufes und
vortrefflicher Würde, auch wenn sie in bischöflicher oder
erzbischöflicher Würde stehen oder Patriarchen, Primaten oder eine
andere größere kirchliche Würde besitzen, mit der Kardinalswürde
versehen sind oder das Amt eines Legaten des Apostolischen Stuhles, wo
immer auf Erden, ständig oder zeitlich begrenzt innehaben, daß sie alle
die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen auf sich ziehen. Das
Gleiche gilt für die weltlichen Autoritäten eines Grafen, Barons,
Markgrafen, Herzogs, Königs oder Kaisers oder die sonst durch höhere
Würde hervorragen.
§3. Inhaltsangabe:
Prälaten und Fürsten, die vom Glauben abweichen, werden weitere Strafen
auferlegt.
Nichtsdestoweniger
halten wir es für angebracht, daß jene, die sich nicht aus Liebe zur
Tugend vom Schlechten fernhalten, aus Furcht vor Strafe davon
abgeschreckt werden. Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten,
Kardinäle, Legaten, Grafen, Barone, Markgrafen, Herzöge, Könige und
Kaiser, die andere belehren und ihnen ein gutes Beispiel zum Verleih in
der katholischen Kirche sein müssen, fehlen schwerer als die übrigen, da
sie nicht nur sich selber zugrunde richten, sondern auch unzählige
andere Menschen, die ihrer Obsorge und Leitung anvertraut sind oder
ihnen anderweitig untergeben sind, mit sich ins Verderben und in den
Pfuhl des Untergangs ziehen. In Übereinstimmung und mit Zustimmung der
Kardinäle bestimmen wir in dieser Konstitution, die für immer gelten
soll, aus Abscheu gegen ein so großes Verbrechen, in Bezug auf das es in
der Kirche Gottes kein größeres oder verhängnisvolleres gibt, und legen
aufgrund der Fülle Apostolischer Vollmacht fest, verordnen und
definieren, daß Urteilssätze, Zensuren und vorgenannten Strafen in Kraft
und Wirksamkeit bleiben und in Zukunft Wirksamkeit behalten. Alle und
jeder einzelne der Bischöfe, Erzbischöfe, Patriarchen, Primaten,
Kardinäle, Legaten, Grafen, Baronen, Markgrafen, Herzöge, Könige und
Kaiser, die bis jetzt offenkundig vom Glauben abgewichen, in Häresie
gefallen oder ins Schisma geraten sind oder derlei hervorgerufen oder
verschuldet haben, so sie als solche befunden wurden oder sich bekannt
haben oder überführt wurden oder auch in Zukunft abweichen, in Häresie
fallen oder ins Schisma geraten oder derlei veranlaßt oder verschuldet
haben: wenn sie als solche befunden werden oder sich bekennen oder
überführt werden, da sie darin unentschuldbarer sind als die übrigen, so
gehen sie- über die vorgenannten Urteilssätze, Zensuren und Strafen
hinaus- eo ipso (=von selbst, automatisch), ohne irgendeine rechtliche
oder faktische Amtshandlung, ihrer Ämter und Bischofssitze, auch ihrer
Erzbischöfen, sowie Patriarchal- und Primatialkirchen sowie ihrer
Kardinalswürde und jedwedes Legatenamtes verlustig. Sie verlieren
ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht und jedwede Autorität in
ihren Klöstern, Benefizien und kirchlichen Ämtern mit und ohne
Seelsorge, seien sie Weltgeistliche oder Angehörigen irgendeines Ordens,
die aufgrund von Vergünstigungen oder apostolischer Anweisung (Dispens)
auf einen Rechtstitel, auf eine Kommende oder für die Verwaltung oder
sonstwie etwas erlangt haben, worin oder wozu sie irgendein Recht haben.
Sie sollen aller Erträgnisse und Einkünfte und aller Jahreserträge aus
ähnlichen Erträgnissen und Einkünfte und Erträgen, die ihnen vorbehalten
und zugewiesen sind, beraubt werden. Auch Grafschaften, Baronien,
Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kaisertum verlieren sie
völlig, ganz und auf immer, und sind dafür weiterhin ungeeignet und
unfähig. Sie haben als Abgefallene und Abtrünnige in allem und in jeder
Hinsicht zu gelten, selbst wenn sie vorher einer derartigen Häresie vor
Gericht öffentlich abgeschworen hätten. Zu keiner Zeit können sie in
ihre früheren Ämter wieder eingesetzt werden; in Bischofs-,
Erzbischofs-, Patriarchen- oder Primatialkirchensitz oder in die
Kardinalswürde oder in einen anderen Ehrengrad oder in irgendeine
größere oder auch geringere Würde, auch nicht in aktives oder passives
Wahlrecht, auch nicht in Klöster, Benefizien oder Grafschaften,
Baronien, Markgrafschaften, Herzogtümer, Königtümer und Kaisertum; sie
können nicht wieder eingesetzt, reintegriert oder rehabilitiert werden;
im Gegenteil, sie werden dem Urteil weltlicher Macht überantwortet zu
gebührender Bestrafung. Bei offenkundigen Zeichen wahrer Reue und
Anzeichen gebührender Buße sollen sie aufgrund der Nachsicht und Güte
des Heiligen Stuhls in ein Kloster oder an einen anderen Ort mit
klösterlicher Ordnung gebracht werden, um für immer beim Brot des Leides
und beim Wasser der Trauer Buße zu tun. Als solche Abgefallene sollen
sie von allen betrachtet, behandelt und angesehen werden, welchen
Standes, Grades, Ranges, Berufes sie auch sein mögen oder von welcher
hervorragenden Würde, auch jedweder Würde eines Bischofs, Erzbischofs,
Patriarchen und Primaten oder auch anderer höherer kirchlicher Amtswürde
und auch Kardinalswürde oder weltlich: von Autorität und Vorzüglichkeit
eines Grafen, Barons, Markgrafen, Herzogs, Königs und Kaisers; als
solche sollen sie gemieden werden und allen menschlichen Trostes bar
sein.
§4. Inhaltsangabe: Wer
Patronats- oder Ernennungsrechte für Benefizien hat, die infolge Häresie
unbesetzt sind, soll gehalten sein, innerhalb der gesetzlichen Frist
andere Personen zu präsentieren.
Die die Patronats-
oder Ernennungsrecht geeigneter Personen für Kathedral-, auch
Metropolitan- und Patriarchal- sowie Primatialkirchen oder auch
Klostergüter zu haben beanspruchen, sind gehalten, wenn diese infolge
derartiger Vorgänge vakant sind, dafür zu sorgen, daß diese Ämter nicht
längere Zeit den Unbilden des Nicht-besetzt-Seins ausgeliefert werden,
sondern daß sie der Häretikerknechtschaft entrissen, geeigneten Personen
anvertraut werden, die deren Untergebene getreulich auf den Pfad der
Gerechtigkeit geleiten. Für Kirchen, Klöster und Benefizien sollen sie
derartige andere geeignete Personen innerhalb der vom Recht oder
aufgrund ihrer Konkordate oder Abmachungen mit dem Heiligen Stuhl
festgelegten Frist uns oder dem jeweiligen Römischen Pontifex (Papst)
präsentieren. Andernfalls geht nach Ablauf dieser Frist die volle und
freie Verfügung über Kirchen, Klöster und vorgenannten Benefizien auf
uns und den jeweiligen Pontifex Romanus (=Papst) eo ipso von Rechts
wegen über.
§5. Inhaltsangabe:
Begünstiger der Häretiker ziehen sich die hier beschriebenen Strafen zu.
Überdies sollen jene,
die solche, welche als derartige ertappt wurden oder sich bekannt haben
oder überführt wurden, wissentlich irgendwie aufnehmen oder verteidigen
oder begünstigen oder ihnen Glauben schenken oder ihre Lehren als Dogmen
auszugeben wagen, diese sollen eo ipso (= von selbst) der
Exkommunikation verfallen, sie sollen ehrlos sein und kein Wahlrecht
haben, sei es persönlich oder schriftlich mittels eines Boten oder,
eines Bevollmächtigten für öffentliche oder private Aufgaben oder für
beratende Ausschüsse, für eine Synode oder ein allgemeines oder
provinzielles Konzil, ein Kardinalskonklave oder irgendeine Versammlung
von Gläubigen. Für die Wahl irgend jemandes oder zur Zeugnisabgabe
sollen und können sie nicht zugelassen werden. Sie sollen zeugnisunfähig
sein und können keine Erbnachfolge antreten; überdies braucht ihnen
niemand über irgendwelche Angelegenheiten Rechenschaft zu geben. Wenn
sie vielleicht Richter sind, erhalten ihre Urteile keine Gültigkeit, es
dürfen ihnen keinerlei Rechtssachen zu Gehör gebracht werden. Wenn sie
Rechtsanwälte sind, darf ihr Rechtsbeistand nicht angenommen werden;
wenn sie Notar sind, sollen die durch sie ausgefertigten Urkunden völlig
ohne Gültigkeit und Bedeutung sein. Darüber hinaus sollen Kleriker aller
und einzelner Kirchen verlustig gehen, auch der Kathedral-,
Metropolitan-, Patriarchal- und Primatialkirchen sowie der Klöster und
Benefizien und der kirchlichen Ämter, auch wenn sie- wie vorher
angemerkt – in qualifizierter Weise erworben wurden. Sowohl die Kleriker
als auch die Laien sollen, auch wenn sie diese – wie vorausgeschickt –
in qualifizierter Weise erworben haben, ihre Ämter eo ipso (=von selbst)
verlieren, wenn sie mit den vorgenannten Würden ausgestattet sind:
nämlich mit Königtümern, Herzogtümern, Domänen und Lehensgütern.
Königtümer, Herzogtümer, Domänen, Lehensgüter und andere Güter dieser
Art sollen beschlagnahmt werden und bleiben, dann denjenigen rechtmäßig
übereignet werden, die sie zuerst in Besitz nehmen, sofern diese in der
Aufrichtigkeit des Glaubens und in der Einheit mit der Heiligen
Römischen Kirche sind und im Gehorsam stehen gegen uns und unsere
Nachfolger, die Römischen Päpste, die kanonisch-rechtmäßig nachfolgen.
§6. Inhaltsangabe:
Prälaten und Bischöfe, die vor ihrer Erhebung offenkundig vom
katholischen Glauben abgefallen sind, verlieren automatisch alle
Autorität und jegliches Amt. Ihre Erhebung ist nichtig und kann in
keiner Weise gültig gemacht werden.
Wir fügen hinzu, daß
ein Bischof, auch wenn er an Stelle eines Erzbischofs oder Patriarchen
oder Primas fungiert, oder ein Kardinal der vorgenannten Römischen
Kirche, auch – wie vorbemerkt – ein Legat oder auch ein Römischer
Pontifex (Papst) vor seiner Erhebung zum Kardinal oder seiner Wahl zum
Römischen Pontifex (Papst) vom katholischen Glauben abgewichen, in eine
Häresie gefallen oder ins Schisma geraten ist oder derlei hervorgerufen
und verursacht hat, so ist seine Erhebung oder Wahl, auch wenn sie in
Eintracht und mit der einmütigen Zustimmung aller Kardinäle erfolgt ist,
null und nichtig und wertlos. Sie kann nicht durch die Annahme der
Bischofsweihe oder die nachfolgende Übernahme der Leitung und
Verwaltung, auch nicht durch die „Inthronisation des Römischen Pontifex“
selbst oder durch Huldigung oder durch den ihm von allen geleisteten
Gehorsam, wie lange er auch gedauert haben mag, als gültig geworden
bezeichnet werden, noch Gültigkeit erlangen, noch als gültig in
irgendeinem Teilbereich angesehen werden. Man muß dafürhalten, daß allen
die auf solche Weise zu Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen oder
Primaten befördert wurden, in geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten
eine nichtige Verwaltungsbefugnis zu erteilt worden ist oder zu erteilt
wird. Alles und jedes, das durch sie wie auch immer ausgesprochen,
geschaffen, vollzogen und verwaltet wurde, und alles, was daraus folgte,
entbehrt der Gültigkeit und kann überhaupt keine Sicherheit und auch
niemandem ein Recht verleihen. So gehen die so Beförderten und Gewählten
eo ipso (=von selbst) und ohne irgendeine Erklärung jeglicher Würde,
Stellung, Ehre, jeglichen Titels, jeglicher Autorität, jeglichen Amtes
und jeglicher Vollmacht verlustig, selbst wenn alle und jeder einzelne
so Beförderte oder Gewählte vorher vom Glauben nicht abgewichen wären
und nicht Häretiker gewesen wären und nicht ins Schisma verfallen wären
oder es hervorgerufen oder veranlaßt hätten.
§7. Inhaltsangabe:
Ihren Untergebenen ist es erlaubt, den Gehorsam und die Ergebenheit
ungestraft zu verweigern.
Untergebenen Personen,
und zwar sowohl Weltgeistlichen und Ordensgeistlichen als auch Laien,
auch Kardinälen, auch solchen, die an der Wahl des Papstes, der zuvor
vom Glauben abgefallen oder Häretiker oder Schismatiker war,
teilgenommen oder sonstwie zugestimmt und ihm das Gehorsamsversprechen
geleistet und ihm gehuldigt haben, dies gilt auch für Kastellane,
Präfekten, Hauptleute und Beamte unserer heren Stadt (=Rom) und des
ganzen Kirchenstaates, auch diesen Beförderten oder Gewählten, die durch
Huldigung oder Eid oder Schuldbriefe gebunden und verpflichtet sind, ist
es gestattet, sich von der Gehorsamspflicht und Ergebenheit gegenüber
den so Beförderten oder Gewählten jederzeit ungestraft loszusagen und
diese wie Zauberer, Heiden, Zöllner und Häresiarchen zu meiden. Doch
bleiben diese Untergebenen der Treue und dem Gehorsam gegenüber
künftigen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten und dem
Römischen Papst, der kanonisch rechtmäßig nachfolgt, nichtsdestoweniger
weiter verpflichtet. Zur größeren Beschämung der so Beförderten und
Erwählten, wenn diese ihre Leitung und Verwaltung weiter fortführen
wollen, ist es gestattet, gegen diese so Beförderten und Erwählten die
Hilfe des weltlichen Arms anzurufen. Deswegen dürfen solche, die sich
von der Treue und dem Gehorsam gegenüber den so Beförderten und
Gewählten nach Maßgabe des Vorgenannten lossagen, nicht als Zerreißer
der Tunika des Herrn gelten und Zensuren oder rächender Bestrafung
unterliegen.
§8. Inhaltsangabe:
Aufhebung gegenteiliger Anordnungen.
Dem stehen nicht
entgegen apostolische Bestimmungen und Anordnungen, auch nicht
Privilegien, Bewilligungen (=Indulte) und Apostolische Schreiben, die
diesen Bischöfen, Erzbischöfen, Patriarchen, Primaten und Kardinälen und
jedweden anderen – in welchem Zusammenhang oder welcher Form und mit
welchen Klauseln auch immer gegeben -, auch nicht Dekrete auch nicht als
„Motu proprio“, oder aus sicherem Wissen und in der Fülle Apostolischer
Vollmacht oder auch mittels Konsistorium oder sonst auf irgendeine Weise
ausgestellt, auch nicht, wenn sie wiederholt gutgeheißen und erneuert
wurden und auch im Rahmen des Corpus iuris, auch nicht irgendwelche
Kapitel des Konklaves, wenn auch unter Eid oder mit Apostolischer
Bestätigung oder sonstwelcher Bestätigung, auch durch uns selbst
beeidigt. Alle diese gegenwärtigen Zusagen an sie, die ausdrücklich
genannt wurden und Wort für Wort angeführt wurden, die sonst in ihrer
Gültigkeit verbleiben, heben wir nur für diese Fälle speziell und
ausdrücklich auf, ohne daß irgend etwas anderes dagegen steht.
§9. Inhaltsangabe:
Befehl zur Veröffentlichung.
Damit aber das
vorliegende Schreiben zur Kenntnis aller, denen daran liegt, gelangt
wollen wir, daß es oder eine Kopie davon (die durch die Hand eines
amtlichen Notars unterzeichnet und mit dem Siegel einer Person
kirchlicher Würde beglaubigt ist; wir bestimmen, daß dieser volle
Glaubwürdigkeit zukommt) an den Türflügeln der Basilika des
Apostelfürsten in der Stadt (=Rom) und der Apostolischen Kanzlei und am
Rande des Campus Florae ( =Campo die Fiori) durch einige aus unseren
Läufern veröffentlicht und angeschlagen werde und eine Kopie davon dort
angeschlagen belassen werde. Die Veröffentlichung und Anschlagung sowie
die Belassung einer derartigen Kopie, die angeschlagen ist, genügt und
muß für feierlich und gesetzmäßig gehalten werden, und es ist keine
andere Veröffentlichung erforderlich oder zu erwarten.
§10. Inhaltsangabe:
Strafsanktionen.
Es ist also niemandem
erlaubt, dieses Schriftstück unserer Gutheißung, Erneuerung, Sanktion,
Bestimmung, Aufhebung, Willensäußerung und Dekrets zu verstümmeln oder
vermessenerweise dagegen anzugehen. Wenn jemand das versuchen sollte,
soll er wissen, daß er sich den Unwillen des Allmächtigen Gottes und der
heiligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht. Gegeben zu Rom bei Sankt
Peter, im 1559. Jahr der Menschwerdung des Herrn, am 15. Tag vor den
Kalenden des März (= 15. Februar), im vierten Jahr unsere Pontifikats.
† Ich Paulus, Bischof
der Katholischen Kirche, habe unterschrieben.
(Es folgen die
Unterschriften der 31 Kardinäle.)
- Bula Cum Ex Apostolatus officio (Latein)
- Bullarium 1881 andere deutsche Übersetzung
- Lateinisch: Magnum Bullarium Romanum, Luxemburg 1727 (Beginn rechts unten, Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek München)
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