BERICHT über den EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität

7.1.2014 - (2013/2183(INI))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Ulrike Lunacek


Verfahren : 2013/2183(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0009/2014
Eingereichte Texte :
A7-0009/2014
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (2013/2183(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union,

–   gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21,

–   in Kenntnis der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–   in Kenntnis der Empfehlung CM/Rec(2010)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, die am 31. März 2010 angenommen wurde,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ (COM(2010)0573),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission 2012 über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Jahr 2012 (COM(2013)0271) und der zugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009[1],

–   in Kenntnis der vom Rat der Europäischen Union auf seiner Tagung vom 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI),

–   in Kenntnis des Berichts der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010,

–   in Kenntnis der Ergebnisse der von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) durchgeführten und am 17. Mai 2013 veröffentlichten EU-weiten LGBT-Umfrage,

–   in Kenntnis des Gutachtens der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union vom 1. Oktober 2013 zur Lage der Gleichstellung in der Europäischen Union 10 Jahre nach dem Beginn der Umsetzung der Richtlinien zur Gleichstellung „(FRA Opinion on the situation of equality in the European Union 10 years on from initial implementation of the equality directives“),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zur Bekämpfung von Homophobie in Europa[2],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2012 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2010–2011)[3],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zur verstärkten Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hasskriminalität[4],

–   gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0009/2014),

A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören;

B.  in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen;

C. in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union im Juni 2013 entschlossene Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen außerhalb der Europäischen Union angenommen hat und dafür Sorge tragen sollte, dass sie innerhalb der EU wirksam geschützt werden;

D. in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Handeln bereits durch umfassende Maßnahmen im Bereich Gleichstellung und Nicht-Diskriminierung durch die „Rahmenstrategie zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit für alle“ und im Bereich Geschlechtergleichstellung durch die „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“, im Bereich Behinderung durch die „Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010–2020“ und im Bereich Gleichstellung der Roma durch den „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ koordiniert;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer „Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union“ die Notwendigkeit erkannt hat, auf die Verträge gestützte politische Maßnahmen zu bestimmten Grundrechten weiterzuentwickeln;

F.  in der Erwägung, dass die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA) in ihrer 2013 durchgeführten EU-weiten LGBT-Umfrage festgestellt hat, dass in der EU im Jahr vor der Umfrage jede Zweite der befragten LGBT-Personen sich aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert oder belästigt fühlte, jede Dritte beim Zugang zu Gütern oder Dienstleistungen diskriminiert wurde, jede Vierte körperlich angegriffen wurde und jede Fünfte am Arbeitsplatz oder im Beruf diskriminiert wurde;

G. in der Erwägung, dass die FRA die Empfehlung ausgesprochen hat, dass die EU und die Mitgliedstaaten Aktionspläne für die Förderung der Achtung von LGBT-Personen und den Schutz ihrer Grundrechte entwickeln;

H. in der Erwägung, dass im Mai 2013 elf für Gleichstellung zuständige Ministerinnen und Minister[5] die Kommission aufgefordert haben, eine umfassende EU-Politik für die Gleichstellung von LGBT-Personen auszuarbeiten, und dass 10 Mitgliedstaaten[6] bereits ähnliche Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene angenommen haben oder erörtern;

I.   in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bereits zehnmal ein umfassendes Instrument der Europäischen Union für die Gleichstellung ungeachtet der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gefordert hat;

Allgemeine Erwägungen

1.  verurteilt aufs Schärfste jede Form der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität und bedauert zutiefst, dass die Grundrechte von Lesben, Schwulen, bi‑, trans- und intersexuellen Menschen (LGBTI) in der Europäischen Union noch immer nicht uneingeschränkt geachtet werden;

2.  ist der Ansicht, dass es der Europäischen Union gegenwärtig an einer umfassenden Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen mangelt;

3.  erkennt an, dass die Verantwortlichkeit für den Schutz der Grundrechte sowohl bei der Kommission als auch bei den Mitgliedstaaten liegt; fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse in größtmöglichem Umfang zu nutzen, auch durch die Erleichterung des Austausches bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht und der Empfehlung des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität nachzukommen;

Inhalt des Fahrplans

4.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen auf, gemeinsam eine umfassende Politik zum Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu erarbeiten, d. h. einen Fahrplan, eine Strategie oder einen Aktionsplan mit den nachstehend genannten Themenbereichen und Zielen:

A. Horizontale Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans

(i)        die Kommission sollte sich bemühen, durch ihre Arbeit und in allen Bereichen, in denen sie zuständig ist, bestehende Rechte zu sichern, indem Themen im Zusammenhang mit den Grundrechten lesbischer, schwuler, bi‑, trans- und intersexueller Personen bei sämtlichen relevanten Arbeiten einbezogen werden – beispielsweise beim Entwurf künftiger politischer Maßnahmen und Vorschläge oder bei der Überwachung der Umsetzung von EU-Recht;

(ii)       die Kommission sollte über die offene Koordinierungsmethode den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, koordinieren und überwachen;

(iii)      die einschlägigen Einrichtungen der Europäischen Union, darunter die Agentur für Grundrechte der Europäischen Union (FRA), das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), die Europäische Polizeiakademie (CEPOL), die Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union (Eurojust), das Europäische Justizielle Netz (EJN) und das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), sollten Fragen im Zusammenhang mit sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität in ihre Arbeit einbeziehen und der Kommission und den Mitgliedstaaten auch weiterhin auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Beratung zu den Grundrechten von LGBTI-Personen anbieten;

(iv)      die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen und Eurostat regelmäßig relevante und vergleichbare Daten zu der Situation von LGBTI-Personen in der EU zu erheben, wobei die Datenschutzvorschriften der EU stets in vollem Umfang zu beachten sind;

(v)       die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Schulung und Kapazitätenaufbau für nationale Gleichbehandlungsstellen, nationale Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Grundrechte von LGBTI-Personen beauftragte Organisationen fördern;

(vi)      die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen darauf hinwirken, die Bevölkerung für die Rechte von LGBTI-Personen zu sensibilisieren.

B. Allgemeine Bestimmungen im Bereich der Nichtdiskriminierung

(i)        die Mitgliedstaaten sollten den geltenden Rechtsrahmen der EU in dem Bestreben konsolidieren, die vorgeschlagene Richtlinie zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung anzunehmen, und sollten den Anwendungsbereich und die damit verbundenen Kosten im Zusammenhang mit den Bestimmungen erläutern;

(ii)       die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten besonderes Augenmerk auf die Erfahrungen legen, die lesbische Frauen in Bezug auf vielfache Diskriminierung und Gewalt gemacht haben (sowohl aus Gründen des Geschlechts als auch der sexuellen Orientierung), und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung ausarbeiten und umsetzen;

C. Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz

(i)        die Kommission sollte bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2007/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf besonders die sexuelle Orientierung und bei der Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen besonders die Geschlechtsidentität im Blick haben,

(ii)       die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen Leitlinien veröffentlichen, in denen spezifiziert wird, dass trans- und intersexuelle Personen im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen unter der Überschrift „Geschlecht“ erfasst werden;

(iii)      Gleichbehandlungsstellen sollten aufgefordert werden, lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen sowie Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen über ihre Rechte zu informieren;

D. Nichtdiskriminierung im Bildungswesen

(i)        die Kommission sollte mit all ihren Jugend- und Bildungsprogrammen die Gleichbehandlung aller Menschen fördern und Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität bekämpfen;

(ii)       die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in der formalen Bildung im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung fördern, unter anderem durch Lehrmaterialien und durch Maßnahmen zum Schutz vor Mobbing und Diskriminierung;

(iii)      die Kommission sollte zwischen den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf alle Jugend- und Bildungssektoren der Mitgliedstaaten fördern, und zwar im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung;

E.  Nichtdiskriminierung im Gesundheitswesen

(i)        die Kommission sollte die Gesundheitsfürsorge lesbischer, schwuler, bi‑, trans- und intersexueller Menschen stärker in den einschlägigen allgemeinen strategischen gesundheitspolitischen Maßnahmen berücksichtigen, unter anderem beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, bei der Gleichbehandlung im Gesundheitswesen und generell bei der Mitsprache der EU in der Gesundheitspolitik;

(ii)       die Kommission sollte innerhalb der Weltgesundheitsorganisation weiterhin daran arbeiten, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen Störungen und der Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) erwirken, dass diese nicht mehr als Krankheiten eingestuft werden;

(iii)      die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsberufe unterstützen;

(iv)      die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Gesundheitsfragen, die spezifisch lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen betreffen, untersuchen;

(v)       die Mitgliedstaaten sollten bei den einzelstaatlichen Gesundheitsplänen und gesundheitspolitischen Maßnahmen auf lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen eingehen und für Ausbildungsprogramme, gesundheitspolitische Maßnahmen und Gesundheitsumfragen sorgen, die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigen, von den besonders lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen betroffen sind;

(vi)      die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit einführen bzw. überprüfen, damit das Recht der Transgender-Personen auf Würde und körperliche Unversehrtheit uneingeschränkt geachtet wird;

F.  Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen

(i)        die Kommission sollte besonderes Augenmerk darauf legen, dass Transgender-Personen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen können, wenn sie verfolgt, wie und ob die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen umgesetzt wird;

G. Spezifische Aktionen für Trans- und intersexuelle Menschen

(i)        die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass der Aspekt der Geschlechtsidentität in allen künftigen Rechtsvorschriften über Geleichbehandlung, auch in Neufassungen, zu den Gründen gehört, aus denen Diskriminierung verboten ist;

(ii)       die Kommission sollte Fragen und Probleme, die speziell die Transgender- und die intersexuellen Personen betreffen, in allen einschlägigen Politikfeldern der EU berücksichtigen und so den Ansatz aufgreifen, der der Gleichstellungsstrategie zugrunde liegt;

(iii)      die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Gleichstellungstellen über die Rechte und die Fragen, die speziell Transgender- und intersexuelle Personen betreffen, informiert werden und entsprechende Schulungen erhalten;

(iv)      die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Einrichtungen sollten Maßnahmen gegen den derzeitigen Mangel an Wissen, Forschung und einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Menschenrechten intersexueller Personen ergreifen;

H. Staatsbürgerschaft, Familien und freier Personenverkehr

(i)        die Kommission sollte Leitlinien erstellen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gewährleistet wird, damit alle nach dem einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten gesetzlich anerkannten Formen der Familie geachtet werden;

(ii)       die Kommission sollte vorrangig Vorschläge für eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit aller Personenstandsurkunden in der gesamten EU vorlegen, einschließlich der rechtlichen Anerkennung eingetragener Partnerschaften, Ehen und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit, um diskriminierende rechtliche und administrative Hindernisse für Bürger und ihre Familienangehörigen abzubauen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

(iii)      die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob das Recht von Transgender-Personen auf Freizügigkeit beeinträchtigt wird, da es mancherorts Einschränkungen in Bezug auf eine Änderung der Personenstandsurkunden und der Ausweise gibt;

(iv)      die Mitgliedstaaten, die Rechtvorschriften über die eheähnliche Gemeinschaft, eingetragene Partnerschaften oder die Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare angenommen haben, sollten gleichlautende Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten anerkennen;

I.   Versammlungs- und Meinungsfreiheit

(i)        die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit gewährleistet sind, insbesondere, was Pride-Märsche und ähnliche Veranstaltungen betrifft, indem sie dafür sorgen, dass diese Veranstaltungen mit Genehmigung stattfinden können und die Teilnehmer effektiv geschützt werden;

(ii)       die Mitgliedstaaten sollten davon Abstand nehmen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Meinungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität einschränken, bzw. geltende Rechtsvorschriften daraufhin überprüfen;

(iii)      die Kommission und der Rat der Europäischen Union sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass die Mitgliedstaaten, die Rechtsvorschriften erlassen, mit denen die Meinungsfreiheit in Bezug auf die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität eingeschränkt wird, die Werte verletzen, auf die sich die Europäische Union gründet, und entsprechend darauf reagieren;

J.  Hasstiraden und durch Hass motivierte Straftaten

(i)        die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe überwachen und ihnen Unterstützung leisten, insbesondere bei Voreingenommenheit oder einem diskriminierenden Motiv im Zusammenhang mit persönlichen Merkmalen der Opfer;

(ii)       die Kommission sollte vorschlagen, den Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit neu zu fassen, der auch für andere Formen der durch Vorurteile bedingten Kriminalität und der Aufstachelung zum Hass, unter anderem aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität, gelten muss;

(iii)      die Kommission sollte gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, und zwar in den Bereichen Ausbildung und Schulung der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, der Richter und der im Bereich Opferschutz tätigen Dienste;

(iv)      die Agentur für Grundrechte sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Erhebung vergleichbarer Daten über aus Hass gegen homosexuelle und Transgender-Personen begangene Verbrechen zu verbessern;

(v)       die Mitgliedstaaten sollten registrieren, welche Verbrechen aus Hass gegen lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen (LGBTI) begangen werden, diese untersuchen und strafrechtliche Bestimmungen verabschieden, die die Aufstachelung zum Hass aus Gründen der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verbieten;

K. Asylrecht

(i)        gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und den einschlägigen Einrichtungen sowie im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften und ‑Rechtsprechung sollte die Kommission bei der Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften über Asyl, unter anderem der Richtlinie 2013/32/EU zur Einführung gemeinsamer Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, konkrete Aspekte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität aufnehmen;

(ii)       die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den einschlägigen Einrichtungen dafür sorgen, dass im Bereich Asyl beruflich tätige Personen angemessene Schulungsmaßnahmen erhalten – und zwar auch im Rahmen der bereits bestehenden Schulungsmaßnahmen – , damit diese sowie Journalisten und Dolmetscher in der Lage sind, angemessen mit Fragen, die speziell lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen betreffen, umzugehen;

(iii)      die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür Sorge tragen, dass die rechtliche und die soziale Situation lesbischer, schwuler, bi‑, trans- und intersexueller Personen in ihren Herkunftsländern systematisch dokumentiert wird und dass diese Informationen den Entscheidungsträgern im Bereich Asyl als Teil der Informationen über das Herkunftsland zur Verfügung gestellt werden;

L.  Erweiterung und auswärtiges Handeln

(i)        die Kommission sollte Fragen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität in den Beitrittsländern auch weiterhin im Blick behalten;

(ii)       die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte und die Mitgliedstaaten sollten sich systematisch an die Richtlinien des Rates halten, wenn sie lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen bei der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte fördern und schützen wollen, und einen miteinander abgestimmten Standpunkt vertreten, wenn sie auf einen Verstoß gegen diese Rechte reagieren;

(iii)      die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten Informationen der EU-Delegationen über die Lage lesbischer, schwuler, bi‑, trans- und intersexueller Personen in Drittländern an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und an die Mitgliedstaaten weiterleiten;

5.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei dieser umfassenden Politik den Zuständigkeiten der Europäischen Union, ihrer Einrichtungen und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

o

o   o

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat der Europäischen Union, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, allen genannten Einrichtungen sowie dem Europarat zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 241 E vom 8.10.2009, S. 68.
  • [2]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0222.
  • [3]  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0500.
  • [4]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0090.
  • [5]  Österreich, Belgien, Kroatien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Schweden.
  • [6]  Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Malta, die Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Union ist verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik Diskriminierung zu bekämpfen (Artikel 10 AEUV). Diese Verpflichtung wird durch bestehende umfassende politische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (durch die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015), aufgrund einer Behinderung (durch die Europäische Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010–2020) sowie von Diskriminierung der Roma (durch den EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020) umgesetzt.

Das Europäische Parlament vertritt die Auffassung, dass ein solches umfassendes politisches Instrument erforderlich ist, um Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität zu bekämpfen. Seit Januar 2011 hat es dieser Forderung zehnmal in verschiedenen Entschließungen Ausdruck verliehen und die Europäische Kommission aufgefordert, einen Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität vorzulegen. In diesem Bericht wird ein Entwurf einer solchen umfassenden Politik skizziert.

Es gibt drei starke rechtliche, politische und politikbezogene Argumente für einen solchen Fahrplan. Rechtlich ist die Europäische Union verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierung zu bekämpfen (Art. 10 AEUV), und sie verbietet jede Diskriminierung (Art. 21 Charta der Grundrechte). Dieses rechtliche Erfordernis ist bereits durch umfassende politische Maßnahmen in den Bereichen Geschlechtergleichstellung, Behinderung und Integration der Roma umgesetzt; es muss nun auch für Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität umgesetzt werden.

Politisch besteht Unterstützung im Europäischen Parlament sowie bei den Mitgliedstaaten, von denen elf im Mai 2013 offiziell einen solchen Fahrplan gefordert haben. Die Europäische Kommission gab an, es seien bereits Maßnahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung ungeachtet der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität ergriffen worden, die Qualität dieser Maßnahmen reicht jedoch nicht an die des umfassenden Ansatzes zugunsten anderer Gruppen heran. Darüber hinaus nehmen die Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße ähnliche Pläne auf nationaler Ebene (Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande, Großbritannien und Lettland (in der Diskussion)), im Rahmen breiter gefasster nationaler Gleichstellungspläne (Kroatien, Portugal) oder auf regionaler Ebene (Belgien, Deutschland, Spanien) an.

Letztlich zeigen politikbezogene Daten, dass ein solcher Fahrplan erforderlich ist. Die von der Agentur für Grundrechte 2013 veröffentlichten Ergebnisse einer EU-weiten LGBT-Umfrage zeigen, dass 47 % der LGBT-Menschen sich im letzten Jahr diskriminiert oder belästigt fühlten, wobei Lesben (55 %), Jugendliche (57 %) und ärmere LGBT-Menschen (52 %) am häufigsten mit Diskriminierungen rechnen mussten; 26 % wurden aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität angegriffen oder mit Gewalt bedroht (davon 35 % Trans-Menschen); nur 10 % fühlen sich sicher genug, Diskriminierung bei der Polizei anzuzeigen, und nur 22 % bringen Gewalt oder Belästigung zur Anzeige; 32 % werden auf dem Wohnungsmarkt, im Bildungswesen oder beim Zugang zu Gesundheitsleistungen, Gütern oder Dienstleistungen diskriminiert; 20 % werden am Arbeitsplatz oder im Beruf diskriminiert (davon 29 % Trans-Menschen).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (6.12.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu Maßnahmen der Europäischen Union gegen Homophobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität
(2013/2183(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Minodora Cliveti

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Transgender-Personen der Rechtsprechung zufolge in den Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter definiert ist, für soziale Bewegungen und Organisationen der Bürgergesellschaft jedoch unter den Bereich der Bewegung lesbischer, schwuler, bi‑, trans- und intersexueller Personen und nicht unter den der Gleichstellungsbewegung fällt;

B.  in der Erwägung, dass Transgender-Personen auf dem Arbeitsmarkt und außerhalb des Arbeitsmarkts schwerwiegenden Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgesetzt sind, während Organisationen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter oder die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts einsetzen oder sich mit Beschwerden von Einzelpersonen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts befassen, in vielen Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind oder nicht über angemessene Informationen und Fähigkeiten verfügen, um die Interessen dieser Personen zu vertreten oder ihren Beschwerden nachzugehen und denen, die im Justizwesen tätig sind, die angemessenen Mittel oder Informationen für den Umgang mit Fällen von Diskriminierung von Transgender-Personen aufgrund des Geschlechts fehlen;

1.  äußert sich besorgt darüber, dass die Rechte und Interessen von Transgender-Personen weder von Organisationen der Zivilgesellschaft noch von Gleichstellungsstellen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, in angemessener Weise vertreten werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, von der öffentlichen Hand finanzierte Organisationen der Zivilgesellschaft und Gleichstellungsstellen speziell mit Aufgaben bezüglich der Bekämpfung von Diskriminierungen von Transgender-Personen zu betrauen und sicherzustellen, dass jene, die im Justizwesen tätig sind, über angemessene Mittel und Informationen für den Umgang mit Fällen von Diskriminierung von Transgender-Personen aufgrund des Geschlechts verfügen;

2.  fordert die Kommission und die Ausschüsse im Europäischen Parlament auf, Transgender-Personen betreffende Fragen in ihre Arbeit, so zum Beispiel in die Arbeitsbereiche Bürgerrechte, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Ausbildung oder Beschäftigung einzubeziehen;

3.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichheit aller Menschen ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Geschlechtsidentität und des Ausdrucks ihrer Geschlechtlichkeit, ihrer Rasse oder sexuellen Orientierung unbedingt beachtet werden muss;

4.  betont die mangelnde Berücksichtigung von intersexuellen Menschen in der europäischen und den nationalen Gesetzgebungen und den Mangel an Wissen und Forschung auf diesem Gebiet; fordert in diesem Zusammenhang und insbesondere im Hinblick auf die Geschlechtsidentität dazu auf, verstärkt an Rechtsvorschriften zur Gleichstellung zu arbeiten;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender- und intersexuelle Personen (LGBTI) vor homophob aufgeladenen Hassreden und Gewalt geschützt werden, und sicherzustellen, dass gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern derselbe Respekt, dieselbe Achtung und derselbe Schutz zuteil wird wie den übrigen Bürgern der Gesellschaft; weist mit Nachdruck darauf hin, dass lesbische, schwule, bisexuelle, Transgender- und intersexuelle Personen in der Öffentlichkeit oft negativ wahrgenommen werden und hebt die Rolle der Medien bei der Überwindung solcher Vorstellungen hervor; hält es für dringend notwendig, auf nationaler und europäischer Ebene Sensibilisierungskampagnen über die Rechte von LGBTI-Personen zu veranstalten;

6.  betont, dass Lesben häufig in mehrfacher Hinsicht unter Diskriminierung leiden (weil sie Frauen sind und weil sie Lesben sind) und dass Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen Hand in Hand mit Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Mädchen gehen müssen, um die Gleichstellung von Lesben zu erreichen und dafür zu sorgen, dass sie ein Leben ohne Diskriminierungen und ohne Gewalt führen können;

7.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass auf politischer Ebene Maßnahmen und Methoden propagiert werden müssen, mit denen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität bekämpft werden kann, sowie Maßnahmen zur Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz, und dass gleichzeitig Initiativen eingeleitet werden müssen, mit denen die uneingeschränkte Inklusion und die Achtung von LGBTI-Mitarbeitern am Arbeitsplatz vorangetrieben werden;

8.  betont, dass LGBT-Personen reproduktive Wahlmöglichkeiten und Fertilitätsdienste in einem diskriminierungsfreien Rahmen zur Verfügung gestellt werden sollten;

9.  betont, dass die Sexualerziehung nicht diskriminierende Informationen beinhalten muss und eine positive Sichtweise von LGBTI-Personen vermitteln muss, damit die Rechte von jungen LGBTI-Personen in wirksamer Weise gestärkt und geschützt werden;

10. hält es für dringend notwendig, bei der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe durch Entwicklung spezieller, in den Lehrplan aufzunehmender Programme besonders hervorzuheben, wie wichtig es ist, die Würde von LGBT-Personen zu achten und auf ihre besonderen Bedürfnisse und Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge Rücksicht zu nehmen;

11. fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass insbesondere Transgender-Personen wirksamen Zugriff auf entsprechende Leistungen im Zusammenhang mit Geschlechtsumwandlungen, einschließlich psychologischer, endokrinologischer und chirurgischer Fachkompetenz auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge für Transgender-Personen erhalten, ohne dass hierfür unverhältnismäßig hohe Anforderungen an sie gestellt werden;

12. verurteilt die Zwangssterilisation von Transgender-Personen, die in einigen Mitgliedstaaten immer noch vorkommt, und fordert ein sofortiges Ende dieser Verletzung von Menschenrechten;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen LGBTI-Personen an den Schulen mehr Achtung entgegengebracht wird und ihre Inklusion vorangetrieben wird, und objektive Kenntnisse über Fragen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und dem Ausdruck der Geschlechtlichkeit an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen zu fördern; ist darüber besorgt, dass junge LGBTI-Personen und diejenigen, die als LGBTI-Personen wahrgenommen werden, einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Schikanen zu werden; betont, wie wichtig es ist, sichere Rahmenbedingungen für alle jungen Menschen zu schaffen, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Rasse oder sexuellen Orientierung;

14. unterstreicht, wie wichtig es ist, die Bürgerrechte von LGBTI-Personen ohne Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität anzuerkennen; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, gemäß den Bestimmungen der Union alle anderwärtig geschlossenen Formen der Eheschließung, Partnerschaft und Elternschaft von Menschen, die sich in dem Mitgliedstaat niederlassen oder dort arbeiten, anzuerkennen, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten, in denen dies nicht der Fall ist, zu ergreifen;

15. fordert die Mitgliedstaaten auf, über Wege nachzudenken, ihr Familienrecht an die heutigen, sich im Wandel befindlichen Familienstrukturen und -formen anzupassen und die Möglichkeit vorzusehen, dass Kinder mehr als zwei Elternteile (oder Erziehungsberechtigte) haben, da dies eine stärkere Anerkennung von Regenbogenfamilien und LGBT-Familien sowie von Patchwork-Familien ermöglichen würde;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, alleinstehenden Frauen und lesbischen Frauen den Zugang zu Fruchtbarkeitsbehandlungen und reproduktionsmedizinischen Behandlungen zu garantieren;

17. hält es für dringend notwendig, das Recht auf freie Meinungsäußerung konkret zu achten, indem gewährleistet wird, dass Informationen im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität über alle Kanäle und Medien, zum Beispiel in der Presse, in Veröffentlichungen, in mündlichen und schriftlichen Erklärungen, in der Kunst und in den Medien eingeholt und mitgeteilt werden können; betont, dass das Recht aller LGBTI-Personen, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, geachtet werden muss; weist darauf hin, dass lokale und regionale Behörden daher Bemühungen von LGBTI-Organisationen, Veranstaltungen wie die Pride-Paraden zu organisieren, unterstützen sollten, da diese Veranstaltungen dazu beitragen können, die Öffentlichkeit für LGBTI-Belange zu sensibilisieren und LGBTI-Personen zu stärken;

18. betont den erheblichen Mangel an Daten und Forschung zu den Problemen, mit denen LGBTI-Personen konfrontiert sind, das Ausmaß der Probleme und verweist auf die Maßnahmen, die zur Bewältigung dieser Probleme ergriffen werden; betont, dass diese Informationen von zentraler Bedeutung sind, um geeignete politische Strategien und prioritäre Maßnahmen zu entwickeln; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dieses Problem anzugehen und entsprechend zu handeln.

19. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass entsprechende quantitative Daten in Form von regelmäßigen Erhebungen zur Häufigkeit von Missbrauch und Viktimisierung von LGBTI-Personen gesammelt und analysiert werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

5.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

11

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Marije Cornelissen, Edite Estrela, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Lívia Járóka, Astrid Lulling, Elisabeth Morin-Chartier, Raül Romeva i Rueda, Marc Tarabella, Britta Thomsen, Marina Yannakoudakis, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Izaskun Bilbao Barandica, Minodora Cliveti

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.12.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Cornelis de Jong, Mariya Gabriel, Ana Gomes, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Jean Lambert, Ulrike Lunacek, Jan Mulder, Raül Romeva i Rueda, Salvador Sedó i Alabart, Marie-Christine Vergiat, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Leonardo Domenici