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Abtreibung: Gericht gibt schwangerer 16-Jähriger Recht

Der Klage einer schwangeren 16-Jährigen ist stattgegeben worden: Sie wollte abtreiben, ihre katholische Mutter ist dagegen. Der Bundesverband Lebensrecht kritisiert Urteil.
Urteil: Schwangere 16-Jährige darf abtreiben
Foto: Peter Endig (dpa-Zentralbild) | Um ihr Kind nicht austragen zu müssen, hatte die Schwangere ein Gerichtsverfahren zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls angestrengt.

Der Bundesverband Lebensrecht (BVL) hat scharfe Kritik an einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm geübt. Das OLG hatte einer 16-Jährigen Recht gegeben, die gegen ihre Mutter geklagt hatte, um die Abteilung ihres ungeborenen Kindes durchsetzen zu können. Die Jugendlich war schwanger geworden, wollte das Kinder aber nicht zur Welt bringen. Auch der Vater des Kindes war mit einem Schwangerschaftsabbruch einverstanden. Ihre Mutter, bei der die Jugendliche wohnt, war gegen einen Schwangerschaftsabbruch. Laut Urteilsbegründung sei die Mutter „entschieden dagegen“ gewesen, weil sie katholisch ist.

Gefährdung des Kindeswohls: Gemeint war die Mutter, nicht ihr ungeborenes Kind

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Um das Kind nicht austragen zu müssen, hatte die Schwangere ein Gerichtsverfahren zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls angestrengt. Gemeint war damit ihre eigene Gefährdung. Die erste Instanz hatte geurteilt, dass die Schwangerschaft keine Kindeswohlgefährdung der Teenagerin bedeute. In der vergangenen Woche kassierte das OLG Hamm dieses Urteil und gab der Schwangeren Recht. Die „taz“ berichtete über den Fall.

BVL-Vorsitzende Alexandra Linder übte gegenüber der „Tagespost“ scharfe Kritik am Richterspruch des OLG Hamm: „Dass eine 16-Jährige ein Kind austrägt, wird als Zumutung und als Kindeswohlgefährdung deklariert. Wenn es eine Kindeswohlgefährdung ist, dann trat diese ein, als das Kind eine sexuelle Beziehung begann, ohne die es nicht schwanger geworden wäre. Es ist inkonsequent, zu behaupten, jemand sei alt genug für Sex und Abtreibung, aber nicht alt genug für Schwangerschaft und Geburt.“

„Über die Kindeswohlgefährdung mit
Todesfolge hat offenbar niemand nachgedacht“
Alexandra Linder, BVL-Vorsitzende

Weiter sagte Linder: „Wenn es eine Zumutung ist, dann liegt sie darin, dass eine junge Frau ihr erstes Kind vor der Geburt töten lassen soll, mit langfristigen möglichen Gefahren für ihre psychische und physische Gesundheit. Die Folgen einer Abtreibung für sich selbst wird sie kaum abschätzen können. Über die Kindeswohlgefährdung mit Todesfolge für das Kind der jungen Frau hat offenbar niemand nachgedacht.“

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Auch der Würzburger Medizinrechtsexperte Rainer Beckmann äußerte sich gegenüber der „Tagespost“ zum Urteil des OLG Hamm. „Die Entscheidung entspricht den weithin anerkannten Prinzipien des Medizinrechts, nach denen Minderjährige – entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit – über medizinische Eingriffe entscheiden können, ohne dass die Sorgeberechtigten zustimmen müssen“, sagte Beckmann. „Der Fall zeigt zugleich, wie weitgehend unsere Rechtsordnung ungeborenen Kinder jeden Schutz verweigert.“

„Es wird völlig verdrängt, dass es nicht nur
um einen medizinischen Eingriff geht,
sondern um die Tötung eines ungeborenen Kindes“
Rainer Beckmann
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Es gebe praktisch ein „Verfügungsrecht“ der Schwangeren über ihr ungeborenes Kind, so Beckmann weiter. „Es wird völlig verdrängt, dass es nicht nur um einen medizinischen Eingriff bei der Schwangeren geht, sondern um die Tötung eines ungeborenen Kindes. Dieses Kind ist nicht nur das Kind der Schwangeren, sondern auch das Kind eines Vaters und – wie an diesem Fall besonders deutlich wird – auch ein Enkelkind. Doch leider haben weder die Eltern Minderjähriger noch der Vater des ungeborenen Kindes irgendeine rechtliche Einflussmöglichkeit.“

Laut „taz“ wurde die Schwangerschaft inzwischen abgebrochen. Das ungeborene Kind lebt nicht mehr.  

DT/mre

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