Brandmüller widerspricht Schneider in Sachen “irrende" Konzilen
Kardinal Brandmüller hat der These von Bischof Schneider widersprochen, dass es fehlerhafte Konzilen gegeben habe, die später korrigiert werden mussten.
In Bezug auf das Konzil von Konstanz (1415-1418), welches die Häresie vertrat, dass ein Konzil über dem Papst stehe (Konziliarismus), sagte Brandmüller zu Sandro Magister (13. Juli), dass die Versammlung, die dieses Dekret erließ, kein legitimes Ökumenisches Konzil darstellte, weil sie dem Gegenpapst Johannes XXIII. folgte.
Nur der zweite Teil dieses Konzils, der Martin V. als legitimen Papst hervorbrachte, wird als kanonisch angesehen. Martin V. billigte alle konziliaren Dokumente mit Ausnahme jener über den Konziliarismus.
Bezüglich des Konzils von Florenz (1439-1445) erklärt Brandmüller, dass es folgendes definierte: eine gültige Priesterweihe setze die Überreichung der Amtsinstrumente (Kelch und Patent) voraus. Dagegen bestimmte Pius XII. im Jahr 1947, dass dies fortan für die Gültigkeit des Sakraments nicht mehr nötig sei, weil die Materie des Sakraments nur das Auflegen der Hände und das Weihegebet sei.
Brandmüller versucht, diesen Widerspruch zu glätten, indem er meint, das Konzil von Florenz habe sich nicht mit der Lehre von der Priesterweihe befasst, sondern "nur" den liturgischen Ritus geregelt - als ob Lehre und Ritus zwei voneinander unabhängige Dinge wären und die Lehre nicht aus der Liturgie hervorgeht.
#newsMuuqjbthbe
In Bezug auf das Konzil von Konstanz (1415-1418), welches die Häresie vertrat, dass ein Konzil über dem Papst stehe (Konziliarismus), sagte Brandmüller zu Sandro Magister (13. Juli), dass die Versammlung, die dieses Dekret erließ, kein legitimes Ökumenisches Konzil darstellte, weil sie dem Gegenpapst Johannes XXIII. folgte.
Nur der zweite Teil dieses Konzils, der Martin V. als legitimen Papst hervorbrachte, wird als kanonisch angesehen. Martin V. billigte alle konziliaren Dokumente mit Ausnahme jener über den Konziliarismus.
Bezüglich des Konzils von Florenz (1439-1445) erklärt Brandmüller, dass es folgendes definierte: eine gültige Priesterweihe setze die Überreichung der Amtsinstrumente (Kelch und Patent) voraus. Dagegen bestimmte Pius XII. im Jahr 1947, dass dies fortan für die Gültigkeit des Sakraments nicht mehr nötig sei, weil die Materie des Sakraments nur das Auflegen der Hände und das Weihegebet sei.
Brandmüller versucht, diesen Widerspruch zu glätten, indem er meint, das Konzil von Florenz habe sich nicht mit der Lehre von der Priesterweihe befasst, sondern "nur" den liturgischen Ritus geregelt - als ob Lehre und Ritus zwei voneinander unabhängige Dinge wären und die Lehre nicht aus der Liturgie hervorgeht.
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