Maskenbefreiung in Bayern möglich
Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-
verordnung vom 19. Juni 2020
Unter §1 Allgemeines finden wir u.a. die Punkte:
1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der
Tragepflicht befreit.
2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trage-
Verpflichtung befreit.
Geht zu einem Arzt und holt euch eine Maskenbefreiung!
Mehr sog i ned.
verordnung vom 19. Juni 2020
Unter §1 Allgemeines finden wir u.a. die Punkte:
1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der
Tragepflicht befreit.
2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund
einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trage-
Verpflichtung befreit.
Geht zu einem Arzt und holt euch eine Maskenbefreiung!
Mehr sog i ned.