Teilweise erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021 / Kommentar

SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS)
Teilweise erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021

Amtlicher Leitsatz:

1. Wird die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, müssen die angefochtenen Normen genau bezeichnet und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung substantiiert dargelegt werden, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird. Dies gilt auch dann, wenn die einer landesrechtlichen Regelung zugrundeliegende bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage angegriffen wird. Betrifft der Begründungsmangel nur eine von mehreren angegriffenen Normen, ist der Antrag insoweit unzulässig.

2. Die den Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 28a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 IfSG war nicht offenkundig grundgesetzwidrig, insbesondere widersprach sie nicht offenkundig dem Parlamentsvorbehalt, dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

3. Die Beschränkungen zwischenmenschlicher Kontakte durch § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 griffen tief in das Grundrecht auf Ehe und Familie sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, welches seinerseits für Kinder und Jugendliche durch Art. 9 Abs. 1 und 2 SächsVerf verstärkt wird. Diese Beschränkungen waren zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dürften jedoch zukünftig nach den während des Verlaufs der Pandemie gewonnenen Erkenntnissen gerade im Hinblick auf die besondere Bedeutung des sozialen Kontakts für Kinder und Jugendliche verfassungsrechtlich kaum zu vertreten sein.

4. Die Ausgestaltung der Teilnehmerbegrenzung bei Eheschließungen und Beerdigungen in § 2a Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 ließ durch die Kombination aus einer normierten Höchstgrenze von zehn teilnehmenden Personen, die unabhängig von der lokalen Inzidenz galt, einer Bestimmung des Teilnehmerkreises und dessen zusätzlicher Begrenzung durch den Einschluss erforderlichen Personals einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der besonderen Bedeutung der genannten Anlässe für das Grundrecht auf Ehe und Familie nicht hinreichend erkennen.

5. Die Ausnahmetatbestände in § 2b Satz 2 Nr. 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO vom 12. Februar 2021 zu der tagsüber geltenden Ausgangsbeschränkung waren verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch das bloße Verweilen im Freien unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen im Übrigen gestattet war.

6. Die nächtliche Ausgangssperre in § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 war nicht erforderlich.

7. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl auf maximal zehn Personen bei einer über fünf Tage andauernden Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 300 aus § 9 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 und 12. Februar 2021 verstieß unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen in § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.

Links:
vollständiger Text
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_013_II/2021_013_II.pdf
Weitere Entscheidung(en):
https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2021_013_II/2021_013_II_VE_1.pdf
Beschluss vom 11. Februar 2021 in dem e.A.-Verfahren Vf. 14-II-21 (e.A.)

Kommentar von Felix Staratschek:

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Richter des sächsischen Verfassungsgerichtes sich winden, um so wenig wie möglich gegen die herrschende Politik urteilen zu müssen. Auch wenn ich das Urteil als ganzes noch nicht gelesen habe werfen diese Zeilen, die das Gericht für die interessierte Öffentlichkeit ins Netz stellt doch Fragen auf. So z.B. der Abschnitt 7. Schon der erste Satz ist sehr unklar formuliert, wie ich das von einem Gericht nicht erwarten würde. man kann nur aus dem letzten Satz schließen, dass es um das Grundrecht geht, dass Menschen sich versammeln dürfen um für etwas einzutreten. Die Richter sind der Auffassung, wenn 0,3% einer Bevölkerung eines Gebietes einen positiven PCR-Test haben, dürfen sich maximal 10 Personen versammeln. Zwar erwähnt das Gericht die Möglichkeit der Ausnahme, aber wenn es eine Ausnahme ist kann die auch verweigert werden.

Laut RKI hat erreicht eine schwere Grippewelle 20% einer Bevölkerung, was einer Welleninzidenz von 20.000 entspricht. Bei gut 13 Wochen Grippezeit von Januar bis April sind das durchschnittlich 1538,5 Grippefälle je 100.000 Einwohner pro Woche oder 1,5%. Da eine Infektionswelle meist in der Form einer Glockenkurve verläuft, gibt es einen schwachen Vorlauf, einen starken Anstieg, den Scheitelpunkt und dann den starken Abfall. Demnach kann eine Grippewelle in der Spitzenwoche Inzidenzen bis 6.000 erreichen. Corona schaffte es aber nur ganz kurz auf etwa 1.700. Und während es bei Grippe real Erkrankte sind, sind es bei Corona lediglich Personen mit einem positiven PCR-Text, von denen einige erkranken. Man würde, wenn man Grippe genauso wie Corona behandeln würde wohl leicht auf Inzidenzen von 12.000 pro Woche kommen.

In dem Text werden viele Daten genannt, wann was zulässig war. Ist dem wirklich so? Hat das Gericht mal untersucht, ab wann Maßnahmenkritiker nachwiesen, dass das Vorgehen der Politik unhaltbar ist? Die haben doch auch Briefe an die Politiker gesendet, so dass das meiste Wissen denen zeitnah zur Verfügung stand.

Wenn die Maßnahmenkritiker sich Wissen aneignen konnten, warum war dann die Politik dazu nicht in der Lage?
Haben die Politiker nicht zugehört?
Warum haben so oft Richter sich geweigert, Zeugen anzuhören, die die Maßnahmenkritiker nannten, weil das von der Politik abhängige RKI als Stand der Wissenschaft gesehen wurde. Fakt ist doch, dass nach meinem Kenntnisstand vor Gericht das RKI sichere Erkenntnisse vorgab, während man intern gar nicht so sicher war und das in den Protokollen zeigt, wo oft das Gegenteil von dem durchklingt, was öffentlich verlautbart wurde.

Selbst Prof. Dr. Karl Lauterbach MdB nannte noch als Gesundheitsminister die Maßnahmen im Freien "Schwachsinn", als er nicht mehr anders konnte. Und die Richter sagen mit diesem Urteil, dieser Schwachsinn ist verfassungskonform.

Eine Inzidenz von 300 klingt nach viel, für 300 Euro kann man schon einiges kaufen. Es sind aber in Prozent ausgedrückt nur 0,3%, würde man mit diesem Wert ein ganzes Land durchseuchen wollen, bräuchte man ohne Sommerpause und ohne wiederholte Infektionen 6,4 Jahre. Die Inzidenz von 300 ist daher als Maßnahmenbegründung Bullshit und reine Willkür. Da frage ich die Richter, ist es verfassungskonform willkürlich das Recht auf Versammlungen so einzuschränken, wie das hier passiert ist?

Ganz abgesehen davon, wenn die Übertragung von Keimen an frischer Luft extrem unwahrscheinlich ist, wäre es selbst bei einem wirklich gefährlichen Keim nicht erlaubt so willkürlich eine Grenze von 10 Personen zu ziehen. Denkbar wären Abstandsregeln und dann bestimmt die Versammlungsfläche wieviele Menschen sich da gefahrlos versammeln dürfen, das können bei einem kleinen Platz auch mal nur 5 sein, aber auf jeden normalen Platz wären deutlich mehr als 10 Teilnehmer möglich.

Alle regeln die Menschen dazu gebracht haben, nicht raus zu gehen oder dort zu verweilen, haben die Pandemie gefördert. Denn Bewegung, Sonnenlicht und frische Luft stärken das Immunsystem und in geschlossen Räumen kann man sich eher anstecken, vor allem dann wenn wegen weniger Ausgang das Immunsystem geschwächt wird. In diesem Sinne waren die Coronaregeln ein panikgetriebenes Desaster und man muss mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn man das nicht erkennen will und diesen "Schwachsinn" immer noch verteidigt.

Evt. auf das Bild klicken um alles zu sehen und zu lesen:

21,1 Tsd.

25.06.2025
VfGBbg 45/20
Pressemitteilung
Normenkontrollantrag gegen Corona-Verordnungen überwiegend erfolglos
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat am 20. Juni 2025 über einen Normenkontrollantrag betreffend einzelne Vorschriften der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 8. Mai 2020 (GVBl. II/20 [Nr. 30]) in verschiedenen Fassungen sowie über einzelne Vorschriften der nachfolgenden Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020 (GVBl. II/20, [Nr. 49]) entschieden. Die in § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV enthaltenen Regelungen zur Einschränkung von Versammlungen hat das Verfassungsgericht für nichtig erklärt. Die in beiden Verordnungen enthaltenen Vorschriften zur Maskenpflicht hat es hingegen bestätigt.
Der abstrakte Normenkontrollantrag wurde von den damals noch 23 Abgeordneten der AfD-Fraktion gestellt. Das Verfassungsgericht hatte bereits am 3. Juni 2020 dem hiermit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein im Hinblick auf die versammlungsrechtlichen Regelungen stattgegeben (VfGBbg 9/20 EA). Diese Entscheidung hat es nunmehr bestätigt. Das Verfassungsgericht sieht die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen noch geltenden bundesrechtlichen Vorschriften des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnungen an. Die Anordnung der Maskenpflicht habe auf Grund der damals vorhandenen Informationen zur Verbreitung des Virus zum Zwecke des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren erfolgen können. Die damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen seien gerechtfertigt gewesen. Anders verhalte es sich mit den Regelungen in § 5 Abs. 1 und 3 SARS-CoV-2-EindV in den verschiedenen angegriffenen Fassungen. Mit den darin geregelten Verboten und weitgehenden Einschränkungen habe der Verordnungsgeber die in Art. 23 der Landesverfassung (LV) gewährleistete Versammlungsfreiheit verletzt.
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.verfassungsgericht.brandenburg.de abrufbar.
Potsdam, den 25. Juni 2025
Kommentar Felix Staratschek:
Ein weiteres hübscvh-hässliches Urteil mit interessanter Überschrift. Es wundert einen auch nicht, wenn narrativbgläubige Richter am Narrativ ausgerichtete Urteile fällen, auch wenn ein Dr. Christian Drosten bezogen auf masken mal sagte "damit hält man das nicht auf". Das ware nicht die einizige kritische Stimme zum Maskenwahn. Schließlich wurde die Maske eingeführt, als das Sommerwetter viralie Aktiovität austrocknete. Politiker sagten auchg klar worum es bei den Masken geht, nicht um die Gesundheit zu erhalten, sondern um die Stimmung zu schaffen, dass da noch immer was gefährliches ist. Dies war notwendig, um ab Ende Dezember 2020 viele zur Giftspritze zu treiben. Und es gab auch die Aussage dass die maske getragen werden müsse um das Bewusstsein für die Pandemielage in der Bevölkerung zu erhalten. Und so ein Grund ist reiner Psychoterror. Entweder hat die Maske einen Nutzen, dann wird das damit begründet. Oder die Maske bringt nichts oder zu wenig, dann lässt man die weg. Aber zu sagen, wir müssen diese Maske vorschreiben, weil ansonsten die Stimmung verloren geht, die wir schüren wollen ist ein Offenabrungseid. Bleibt die Frage ob die Richter wirklich alle Seiten angehört haben oder ob diese sich weiter auf Aussagen regierumgsabhängiger Institute verlassen?
Immerhin, als Juristen sagen die Richter, dass man beim Versammlungsrecht zu weit gegangen ist und die Politik hier verfasasungsfeindlich agiert hat. Ein Urteil dass uns in Zukunft hoffentlich schützen kann.

Pazzo 2

Es ging doch bei dem ganzen Getöse lediglich darum, durch Tests und Impfungen möglichst Viele "kennzeichnen" zu können.