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Gloria Global am 12. März.
Echte Hirtensorge
Ihr seid böse
Absoluter Blödsinn
Den Zwang beenden
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Absoluter Blödsinn
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Kleiner geschichtlicher Umriss der Kirchensteuer in deutschsprachigen Länder ab dem 18Jhd.:
Mittelalter. Abgabe des „Zehnt“, den jeder Grundbesitzer dem kirchlichen Landesherren in Sachleistungen zu erbringen hatte. Ab dem 9Jhd. – spätestens ab Karl dem Großen – wurde diese Pflicht auf alle weltlichen und geistlichen (also Klöster etc.) Grundbesitzer ausgedehnt. Die Verwendung des Zehnt war …More
Kleiner geschichtlicher Umriss der Kirchensteuer in deutschsprachigen Länder ab dem 18Jhd.:
Mittelalter. Abgabe des „Zehnt“, den jeder Grundbesitzer dem kirchlichen Landesherren in Sachleistungen zu erbringen hatte. Ab dem 9Jhd. – spätestens ab Karl dem Großen – wurde diese Pflicht auf alle weltlichen und geistlichen (also Klöster etc.) Grundbesitzer ausgedehnt. Die Verwendung des Zehnt war vorgeschrieben. Ab dem 13 Jhd. Konnte der Zehnt statt in Sachgütern auch per Münze „berappt“ werden.
1798: Französische Revolution
Die Französische Nationalversammlung hat den kirchlichen Zehnten abgeschafft – in Frankreich versteht sich. Gleichzeitig haben sie sämtliche kirchlichen Güter geklaut. Bis zur Mitte des 19ten Jahrhunderts sind alle europäischen Staaten diesem Beispiel gefolgt und haben… zumindest schon mal die „Zehntpflicht“ abgeschafft.
1803: Säkularisation
Wenn kirchliches Eigentum oder für kirchliche Zwecke bestimmte Güter vom Staat gestohlen und Zweckentfremdet werden, so wird das „Säkularisation“ genannt. Wie kam es zu diesem Staatsklau?
Österreich und Preußen stritten sich mit Napoleon im „Ersten Koalitionskireg. Links vom Rhein sollte französisch werden (Friedensvertrag von Lunéville 1801). Damit die deutschen Fürsten ihr linkes Ufer verschmerzen konnten, bekamen sie am rechten Ufer das Eigentum der Kirche, geistliche Gebiete und noch ein paar Reichsstädte dazu. Das lief so gut, dass späterhin auch Fürsten beschenkt wurden, die gar nicht links vom Ufer was verloren hatten! Das ganze nannte sich „Entschädigungsplan“ und wurde in Regensburg am 25.02.1803 (bald Jubiläum!!!) angenommen und weil der Kaiser sein Siegel darauf gedrückt hat – heißt der Entschädigungsplan jetzt „Reichsdeputationshauptschluss“.
(Wenn sich zwei Streiten, freut sich der Dritte)
§ 35: Die Landesherren dürfen über den Besitz der Kirche „frei und voll“ verfügen, müssen aber die Domkirchen versorgen „fest und bleibend“ und der Pensionsfond für die nicht mehr vorhandene Geistlichkeit geht auch voll Lasten der beschenkten Landherren(!). Das Diebesgut muss auch verwendet werden um Gottesdienste, Unterricht und Wohltätigkeit zu bezahlen. Die vielen kirchlichen Bildungseinrichtungen – vor allem Gymnasien und Universitäten – mussten ja ab 1803 von den weltlichen Regierungen finanziert werden…
Verlustaufstellung für die damaligen Kirche in deutschsprachigen Ländern:
4 Erzbistümer
18 Bistümer
80 Abteien und Stifte
200 Klöster und mehr
1.800 Quadratmeilen Land (1 qMeile = 55 qkm) mit ca. 3,1 Millionen Einwohnern bekamen neue Besitzer.
21.000.000.000 Gulden war zu der Zeit der Zehnt (also die Jahreseinnahme der Kirche)
(Die Kaufkraft des Gulden zu der Zeit kann kaum exakt ermittelt werden. ABER: Der Wochenlohn eines Taglöhners oder ungelernten Industriearbeiters wurde in „Broteinheiten“ festgehalten. Es wird gezeigt, wie viel der Lohn in Kilogramm Brot ausmacht: 1790 waren das bei einem Wochenlohn von 1,5 Gulden und dem Kilopreis des Brots von 0,07 Gulden 21,4 Kilo. Dazu sei bemerkt, dass eine Hausangestellte bei freier Kost und Logie im 18ten Jhd. in Wien mit 5 Gulden Jahresgehalt einen Bombenjob hatte.)
Der damalige Papst (Pius VII) hatte viel zu tun mit der Neuorganisation der Kirche im deutschsprachigen Raum. Sein Ziel war es natürlich die Kirche von staatlicher Lenkung zu befreien. Viele katholische Gebiete wurden protestantisch. Durch Industrialisierung erfolgte Abwanderung großer Bevölkerungsteile in Ballungsgebiete. Es gab kaum noch rein katholische oder rein evangelische Gebiete. Das hat zur Folge, dass die oben erwähnten politischen Gemeinden – die zur Zahlung des Kirchenunterhalts verpflichtet wurden – nicht mehr existent waren – und somit auch nix gezahlt wurde.
DIESER ZUSTAND WAR DER ANSTOSS ALS SINNVOLLE UND GERECHTE LÖSUNG EINE KIRCHENSTEUER ZU ERHEBEN!!!
Die ersten deutschsprachigen Gebiete, die unterschiedliche Kirchensteuergesetze hatten waren:
1827 Fürstentum
1831 Großherzogtum Oldenburg
1837 Herzogtum Sachsen-Altenburg
1838 Sachsen
1871 nach Gründung des Deutschen Reiches war das Kirchensteuerrecht fast einheitlich. Allerdings konnte es nur angewandt werden, wenn die eigenen Einkünfte der Kirche (Spenden/Vermögenseinnahmen etc.) nicht ausreichten (wofür genau steht allerdings nirgends…)
1919: Weimarer Zeit
IHRE RECHTLICHE GRUNDLAGE BEKAM DIE KIRCHENSTEUER IN DER WEIMARER REICHSVERFASSUNG VON 1919.
Die inneren Angelegenheiten der Kirche waren wieder die inneren Angelegenheiten der Kirche. Religionsgemeinschaften wurden steuerlich als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ anerkannt – was sie berechtigte von ihren „Mitgliedern“ Abgaben in Form von Steuern zu erheben, die vom Staat in Amtshilfe eingezogen wurden. Für diese Amtshilfe bedurfte es einer rechtlichen Grundlage, die mittels entsprechender Gesetze geschaffen wurde (kleiner Nebengedanke: Schaffen – Schöpfen – Geschöpft…)
1939: Nationalsozialistischer Unrechtsstaat bis 1945
Endlich durfte sich der Staat – außer beim Geldeintreiben für die Kirche – nicht mehr in die inneren Angelegenheiten der Kirche einmischen. Das wollten die NS-Diktatoren ändern durch weitere Gesetze, VOs und Erlasse ebenso mit bekannter Verleumdungspropaganda. Einmal mehr wurden die finanziellen Mittel der Kirchen beschnitten.
1939 WURDEN DIE LÄNDER VON IHRER PFLICHT ENTBUNDEN FÜR DIE KIRCHEN DIE STEUERN EINZUTREIBEN. DIE FOLGE DARAUS SIND DIE KIRCHENSTEUERÄMTER, DIE HINFORT DIE FINANZIELLEN INNEREN ANGELENHEITEN DER KIRCHE SELBST BETRIEBEN.
1945: Ende IIWK
Der rechtliche Stand der Kirchen wurde auf den Rechtsstand der Weimarer Republik zurückgesetzt.
Art. 136 bis 139 sowie Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung gingen
1949 unverändert in den Art. 140 GG der BRD über. Durch die wieder eingeführte Amtshilfe für die finanziellen inneren Angelegenheiten der Kirche wurden wieder Gesetze erforderlich die von 1948 bis 1954 „geschöpft“ wurden.
1990: Wiedervereinigung West- mit Ost-Deutschland und evtl. sogar umgekehrt
Die Kirchen der neuen Bundesländer übernahmen Art. 140 GG. Das Kirchensteuergesetz wurde in den Einigungsvertrag aufgenommen – so geschehen am 31. August 1990 (Dort wurde auch die Fristenlösung für die alten Bundesländer festgeschrieben, die mittlerweile 1000ten von potentiellen Kirchensteuerzahlern das Leben kostete – nur so nebenbei…)
Die Einheit hat somit ein einheitliches Kirchensteuerrecht für Deutschland erbracht.
(Nur Frau Merkl scheint heute zu meinen: wer zahlt darf anschaffen und sagt dem Heiligen Vater mit Bestimmtheit, was er wann wie zu tun hat.)
ICH MEINE:
Kirchensteuer und Kirchengeld sollen vom Kirchenchristen an von ihm zu bestimmende Einrichtungen gezahlt werden. Diese Einrichtungen können dann bis zu einem gewissen Prozentsatz von diesen Einnahmen für einen Allgemeinfond der Kirche (Gehälter für katholische Priester die katholisch sind etc.) Abgaben leisten, wobei explizit eine Kostenrechnung der Ausgaben und Einnahmen dieses Fonds zu führen und zu veröffentlichen ist.
Anders werde die Christen, die ihr Geld nicht für unchristliches in der Kirche hergeben wollen nämlich gar nix mehr bezahlen und ihr Geld sowieso an die Stellen geben, die sie fördern wollen. Is doch klar – nich?
Mittelalter. Abgabe des „Zehnt“, den jeder Grundbesitzer dem kirchlichen Landesherren in Sachleistungen zu erbringen hatte. Ab dem 9Jhd. – spätestens ab Karl dem Großen – wurde diese Pflicht auf alle weltlichen und geistlichen (also Klöster etc.) Grundbesitzer ausgedehnt. Die Verwendung des Zehnt war vorgeschrieben. Ab dem 13 Jhd. Konnte der Zehnt statt in Sachgütern auch per Münze „berappt“ werden.
1798: Französische Revolution
Die Französische Nationalversammlung hat den kirchlichen Zehnten abgeschafft – in Frankreich versteht sich. Gleichzeitig haben sie sämtliche kirchlichen Güter geklaut. Bis zur Mitte des 19ten Jahrhunderts sind alle europäischen Staaten diesem Beispiel gefolgt und haben… zumindest schon mal die „Zehntpflicht“ abgeschafft.
1803: Säkularisation
Wenn kirchliches Eigentum oder für kirchliche Zwecke bestimmte Güter vom Staat gestohlen und Zweckentfremdet werden, so wird das „Säkularisation“ genannt. Wie kam es zu diesem Staatsklau?
Österreich und Preußen stritten sich mit Napoleon im „Ersten Koalitionskireg. Links vom Rhein sollte französisch werden (Friedensvertrag von Lunéville 1801). Damit die deutschen Fürsten ihr linkes Ufer verschmerzen konnten, bekamen sie am rechten Ufer das Eigentum der Kirche, geistliche Gebiete und noch ein paar Reichsstädte dazu. Das lief so gut, dass späterhin auch Fürsten beschenkt wurden, die gar nicht links vom Ufer was verloren hatten! Das ganze nannte sich „Entschädigungsplan“ und wurde in Regensburg am 25.02.1803 (bald Jubiläum!!!) angenommen und weil der Kaiser sein Siegel darauf gedrückt hat – heißt der Entschädigungsplan jetzt „Reichsdeputationshauptschluss“.
(Wenn sich zwei Streiten, freut sich der Dritte)
§ 35: Die Landesherren dürfen über den Besitz der Kirche „frei und voll“ verfügen, müssen aber die Domkirchen versorgen „fest und bleibend“ und der Pensionsfond für die nicht mehr vorhandene Geistlichkeit geht auch voll Lasten der beschenkten Landherren(!). Das Diebesgut muss auch verwendet werden um Gottesdienste, Unterricht und Wohltätigkeit zu bezahlen. Die vielen kirchlichen Bildungseinrichtungen – vor allem Gymnasien und Universitäten – mussten ja ab 1803 von den weltlichen Regierungen finanziert werden…
Verlustaufstellung für die damaligen Kirche in deutschsprachigen Ländern:
4 Erzbistümer
18 Bistümer
80 Abteien und Stifte
200 Klöster und mehr
1.800 Quadratmeilen Land (1 qMeile = 55 qkm) mit ca. 3,1 Millionen Einwohnern bekamen neue Besitzer.
21.000.000.000 Gulden war zu der Zeit der Zehnt (also die Jahreseinnahme der Kirche)
(Die Kaufkraft des Gulden zu der Zeit kann kaum exakt ermittelt werden. ABER: Der Wochenlohn eines Taglöhners oder ungelernten Industriearbeiters wurde in „Broteinheiten“ festgehalten. Es wird gezeigt, wie viel der Lohn in Kilogramm Brot ausmacht: 1790 waren das bei einem Wochenlohn von 1,5 Gulden und dem Kilopreis des Brots von 0,07 Gulden 21,4 Kilo. Dazu sei bemerkt, dass eine Hausangestellte bei freier Kost und Logie im 18ten Jhd. in Wien mit 5 Gulden Jahresgehalt einen Bombenjob hatte.)
Der damalige Papst (Pius VII) hatte viel zu tun mit der Neuorganisation der Kirche im deutschsprachigen Raum. Sein Ziel war es natürlich die Kirche von staatlicher Lenkung zu befreien. Viele katholische Gebiete wurden protestantisch. Durch Industrialisierung erfolgte Abwanderung großer Bevölkerungsteile in Ballungsgebiete. Es gab kaum noch rein katholische oder rein evangelische Gebiete. Das hat zur Folge, dass die oben erwähnten politischen Gemeinden – die zur Zahlung des Kirchenunterhalts verpflichtet wurden – nicht mehr existent waren – und somit auch nix gezahlt wurde.
DIESER ZUSTAND WAR DER ANSTOSS ALS SINNVOLLE UND GERECHTE LÖSUNG EINE KIRCHENSTEUER ZU ERHEBEN!!!
Die ersten deutschsprachigen Gebiete, die unterschiedliche Kirchensteuergesetze hatten waren:
1827 Fürstentum
1831 Großherzogtum Oldenburg
1837 Herzogtum Sachsen-Altenburg
1838 Sachsen
1871 nach Gründung des Deutschen Reiches war das Kirchensteuerrecht fast einheitlich. Allerdings konnte es nur angewandt werden, wenn die eigenen Einkünfte der Kirche (Spenden/Vermögenseinnahmen etc.) nicht ausreichten (wofür genau steht allerdings nirgends…)
1919: Weimarer Zeit
IHRE RECHTLICHE GRUNDLAGE BEKAM DIE KIRCHENSTEUER IN DER WEIMARER REICHSVERFASSUNG VON 1919.
Die inneren Angelegenheiten der Kirche waren wieder die inneren Angelegenheiten der Kirche. Religionsgemeinschaften wurden steuerlich als „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ anerkannt – was sie berechtigte von ihren „Mitgliedern“ Abgaben in Form von Steuern zu erheben, die vom Staat in Amtshilfe eingezogen wurden. Für diese Amtshilfe bedurfte es einer rechtlichen Grundlage, die mittels entsprechender Gesetze geschaffen wurde (kleiner Nebengedanke: Schaffen – Schöpfen – Geschöpft…)
1939: Nationalsozialistischer Unrechtsstaat bis 1945
Endlich durfte sich der Staat – außer beim Geldeintreiben für die Kirche – nicht mehr in die inneren Angelegenheiten der Kirche einmischen. Das wollten die NS-Diktatoren ändern durch weitere Gesetze, VOs und Erlasse ebenso mit bekannter Verleumdungspropaganda. Einmal mehr wurden die finanziellen Mittel der Kirchen beschnitten.
1939 WURDEN DIE LÄNDER VON IHRER PFLICHT ENTBUNDEN FÜR DIE KIRCHEN DIE STEUERN EINZUTREIBEN. DIE FOLGE DARAUS SIND DIE KIRCHENSTEUERÄMTER, DIE HINFORT DIE FINANZIELLEN INNEREN ANGELENHEITEN DER KIRCHE SELBST BETRIEBEN.
1945: Ende IIWK
Der rechtliche Stand der Kirchen wurde auf den Rechtsstand der Weimarer Republik zurückgesetzt.
Art. 136 bis 139 sowie Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung gingen
1949 unverändert in den Art. 140 GG der BRD über. Durch die wieder eingeführte Amtshilfe für die finanziellen inneren Angelegenheiten der Kirche wurden wieder Gesetze erforderlich die von 1948 bis 1954 „geschöpft“ wurden.
1990: Wiedervereinigung West- mit Ost-Deutschland und evtl. sogar umgekehrt
Die Kirchen der neuen Bundesländer übernahmen Art. 140 GG. Das Kirchensteuergesetz wurde in den Einigungsvertrag aufgenommen – so geschehen am 31. August 1990 (Dort wurde auch die Fristenlösung für die alten Bundesländer festgeschrieben, die mittlerweile 1000ten von potentiellen Kirchensteuerzahlern das Leben kostete – nur so nebenbei…)
Die Einheit hat somit ein einheitliches Kirchensteuerrecht für Deutschland erbracht.
(Nur Frau Merkl scheint heute zu meinen: wer zahlt darf anschaffen und sagt dem Heiligen Vater mit Bestimmtheit, was er wann wie zu tun hat.)
ICH MEINE:
Kirchensteuer und Kirchengeld sollen vom Kirchenchristen an von ihm zu bestimmende Einrichtungen gezahlt werden. Diese Einrichtungen können dann bis zu einem gewissen Prozentsatz von diesen Einnahmen für einen Allgemeinfond der Kirche (Gehälter für katholische Priester die katholisch sind etc.) Abgaben leisten, wobei explizit eine Kostenrechnung der Ausgaben und Einnahmen dieses Fonds zu führen und zu veröffentlichen ist.
Anders werde die Christen, die ihr Geld nicht für unchristliches in der Kirche hergeben wollen nämlich gar nix mehr bezahlen und ihr Geld sowieso an die Stellen geben, die sie fördern wollen. Is doch klar – nich?