Car.Re
Car.Re

Die Religionsfreiheit. Eine Auseinandersetzung mit den Inhalten und Definitionen des 1. Pastoralkonzil`s

Das ist klar zu erkennen . Aber mir ging es um Dignitatis Humane . Glaube es hat einen Fehler , weil es Religionen ohne Gottesbeziehung ausschließt . Was bedeuten würde : eine Interpretation des Bruchs wäre nicht mehr möglich . Doesern Fehler in DH war sicherlich nicht beabsichtigt vom Konzil . Nun scheint der Fehler m.E. aber doch vorzuliegen und sollte - sofern ich Recht behalt - ausgenutzt werden …Mehr
Das ist klar zu erkennen . Aber mir ging es um Dignitatis Humane . Glaube es hat einen Fehler , weil es Religionen ohne Gottesbeziehung ausschließt . Was bedeuten würde : eine Interpretation des Bruchs wäre nicht mehr möglich . Doesern Fehler in DH war sicherlich nicht beabsichtigt vom Konzil . Nun scheint der Fehler m.E. aber doch vorzuliegen und sollte - sofern ich Recht behalt - ausgenutzt werden . Also gegen die Liberalen ins Feld führen .

Was meinen Sie ?
Car.Re

Die Religionsfreiheit. Eine Auseinandersetzung mit den Inhalten und Definitionen des 1. Pastoralkonzil`s

Dies soll zur Diskussion oder Vertiefung anregen .
Nach der Interpretation des Bruchs , habe man das Recht der Person von der Wahrheit getrennt und somit eine völlige Gleichbehandlung aller Religionen ohne Unterschied in der privaten und öffentlichen Ausübung und Verbreitung ein konkretes Recht zuerkannt.
Und hier tun sich mir nun Schwierigkeiten auf ,.DH dürfte dann keine einzige irrige Religion …Mehr
Dies soll zur Diskussion oder Vertiefung anregen .

Nach der Interpretation des Bruchs , habe man das Recht der Person von der Wahrheit getrennt und somit eine völlige Gleichbehandlung aller Religionen ohne Unterschied in der privaten und öffentlichen Ausübung und Verbreitung ein konkretes Recht zuerkannt.

Und hier tun sich mir nun Schwierigkeiten auf ,.DH dürfte dann keine einzige irrige Religion ausschließen .

1.Im Erklärungsteil Dignitatis Humanae 4.2 wird dem gläubigen Buddhisten nicht die Freiheit zuerkannt öffentliche Kulte abzuhalten , da nur jener Kult ein öffentliches Recht erfährt , welcher der Gottheit Ehre erweist . DH hat hier ausschließlich auf die Verehrung der Gottheit abgestellt. Der Buddhismus kennt weder Seele noch irgendeine Gottheit . Und die Sozialnatur des Menschen allein begründet noch keine solche Verehrung .

Hier Frage ich mich , ob der beabsichtigte Bruch des Konzils nicht ausreichend und damit überhaupt nicht gelungen ist ?

2.Weiterhin sei nach DH 2 „ die religiöse Freiheit in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt wird.“ An dieser Stelle verweist DH2 auf Enzyklika

Pacem in Terris :

Recht auf Gottesverehrung: Zu den Menschenrechten gehört auch das Recht – der rechten Norm des Gewissens entsprechend- Gott zu verehrten und seine Religion privat und öffentlich zu bekennen.‘

Wesentlich hier, die Bekenntnisfreiheit steht im direkten Zusammenhang mit der Gottesverehrung , als Menschenrecht
( natürliches Recht). Auch hier ist die Person als Anhänger eines buddhistischen Kultes aktuell ausgeschlossen und damit auch eine zweideutige Interpretation Pacem Interris . Denn „seine Religion“ kann und darf dann nicht als eine jeweils favorisierte Religion verstanden werden und somit auch nicht als jeweils favorisierte Gottesverehrung (Islam …)

Wie wollte man dann auch begründen , warum der Islam ein Recht habe und der Buddhist nicht ?

Daraus folgt : Einer unterschiedslosen Bekenntnisfreiheit kommt kein aktuelles sondern lediglich ein abstraktes Recht zu .

Dem Buddhisten bleibt – seiner Würde gem.- ja die Pflicht erhalten die Wahrheit zu suchen und sein Leben nach dieser auszurichten . Konsequenterweise muss Ihm auch diese Ausübung erhalten bleiben; die religiöse Freiheit als natürliches Recht auf wahre (röm. Kath) Gottesverehrung . (DH 2)
Car.Re

Religionsfreiheit contra Gottesrecht?

Hermeneutik der Reform in Kontinuität zur Tradition :
Diskontinuität scheidet aus. Die Reform besteht darin, dass das Konzil bewusst auf Präzesion verzichtete, um den Anschein zu erwecken, die Kirche habe die liberalen Freiheitsrechte anerkannt. Man sah sich wieder zurückversetzt in die Anfänge des Christentums. Griff ein altes Erbe wieder auf , um das Christentum zu schützen. Man verzichtete auf …Mehr
Hermeneutik der Reform in Kontinuität zur Tradition :

Diskontinuität scheidet aus. Die Reform besteht darin, dass das Konzil bewusst auf Präzesion verzichtete, um den Anschein zu erwecken, die Kirche habe die liberalen Freiheitsrechte anerkannt. Man sah sich wieder zurückversetzt in die Anfänge des Christentums. Griff ein altes Erbe wieder auf , um das Christentum zu schützen. Man verzichtete auf Forderungen an den heidnischen Staat , wonach nur Christen ein Recht auf Religionsübung haben und durch Staat zu schützen sei.

Für eine Hermeneutik der Kontinuität muss die überlieferte Lehre eingebunden werden . Oder anders ausgedrückt, Die Hermeneutik der Kontinuität verlangt keinen Widerspruch zur Überlieferung.