„Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des c. 194, § 1, n. 2;…Mehr
„Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des c. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß c. 1336, § 1, nn. 1. 2 und 3 belegt werden.“