Lustig:
Prinz August "lässt Familien von Polizeibeamten hinrichten"
„Ich hole meine Neger aus England und lasse es als Unfall aussehen“
diepresse.comErnst August schuldig gesprochen
Der 67-Jährige wurde in Wels zu zehn Monaten bedingter Haft verurteilt, weil er sich mit Alkohol und Medikamenten zurechnungsunfähig machte und unter anderem einen Polizisten verletzte. Er muss sich zudem einen anderen Wohnsitz suchen und eine Psychotherapie machen.
Prinz Ernst August von Hannover ist am Dienstag in Wels zu zehn Monaten bedingter Haft verurteilt worden. Er wurde schuldig gesprochen, sich mit Alkohol und Medikamenten fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und in dieser Verfassung dann in Grünau bzw. in Scharnstein (Bezirk Gmunden) u.a. einen Polizisten verletzt, eine andere Beamtin sowie Angestellte bedroht zu haben. Der Welfenprinz bekannte sich zuvor nicht schuldig.
Zusätzlich zu der bedingten Haft wurden ihm dem mehrere Weisungen erteilt: So muss er sich einen anderen Wohnsitz suchen als am Anwesen Auerbach in Grünau, darf sich gewissen Gebäuden der dortigen Cumberland Stiftung nicht mehr nähern, keinen Kontakt zum Verwalterpaar dieser Gebäude …
Ich hole meine Neger aus England - (Wenn ich hier nochmal ein gelbes Quietsche-Entchen sehe) Jawoll
VfGH hebt Verbot der Sterbehilfe auf
diepresse.comVfGH hebt Verbot von Beihilfe zum Suizid auf
Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, befand der VfGH. Tötung auf Verlangen bleibt dagegen weiterhin strafbar.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) kippt - mit Wirksamkeit 1. Jänner 2022 - die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid. Der Straftatbestand der "Hilfeleistung zum Selbstmord" verstoße gegen das Recht auf Selbstbestimmung. Es sei verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbsttötung ausnahmslos zu verbieten, befand der VfGH. Tötung auf Verlangen bleibt dagegen weiterhin strafbar.
Die Aufhebung der Beihilfe zum Suizid mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, Maßnahmen gegen Missbrauch zu treffen.
Anträge unter anderem von Arzt und Schwerkranken
Nach den Paragrafen 77 und 78 des Strafgesetzbuches sind aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen, wenn etwa ein Arzt auf expliziten Wunsch des Patienten ein tödliches Medikament verabreicht) sowie Mitwirkung am Suizid bisher verboten. Beide Delikte sind …
@Hubertus_ Es dürfte sich um einen Zillertaler handeln!