Der totalitäre Geist des Islam (ein Kuckucksei) wird von der Politik ignoriert. Aus Dummheit?
Der Islam, das totalitäre Kuckucksei
1. Der totalitäre Geist des Islam wird von der Politik nicht gesehen. Aus Dummheit?
2. Was ist Religionsfreiheit?
3. Die Interpretation des Bundesverfassungsgerichts
4. Das Kopftuch im Gericht
5. Verfassungswidrige Vereinigungen
6. Wehrhafte Demokratie
7. Konsequenzen
Veröffentlicht am 2. August 2016 von Herbert Ludwig in Aktuell // 41 Kommentare
"Gebet in Kairo" / Von Jean-Léon Gérôme, Gemeinfrei, commons.wikimedia.org/w/index.php
Ist es wirklich Dummheit der politischen Klasse, dass sie den totalitären Geist des Islam nicht sieht? Ganz ehrlich: An so viel Dummheit kann man nicht glauben.
Für die politischen und medialen Eliten in Deutschland gehört der Islam ganz selbstverständlich gleichberechtigt in die Reihe der anderen Religionen; wie jede Religion sei auch er durch das Grundrecht der Religionsfreiheit des Grundgesetzes geschützt. Und angesichts der Millionen Muslime im Lande und des unaufhörlich fließenden Zuzugs weiterer Millionen tönt es aus höchstem und allerhöchstem Munde: Der Islam gehört zu Deutschland.
Hamburg und Bremen haben mit den dort ansässigen Islam-Verbänden bereits Staatsverträge geschlossen.
In Niedersachsen ist einer in Vorbereitung, der die Erlaubnis islamischer Schulen und die Anerkennung des Rechtes der islamischen Religionsgemeinschaften auf Erteilung des Religionsunterrichts in allen Schulen nach Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz (GG) vorsieht.[1]
Als kürzlich die AfD in ihrem Grundsatzprogramm beschloss,
„einer islamischen Glaubenspraxis, die sich gegen die freiheitlich‐demokratische Grundordnung, unsere Gesetze und gegen die jüdisch‐christlichen und humanistischen Grundlagen unserer Kultur richtet“,
entgegenzutreten und feststellte, dass
„die Rechtsvorschriften der Scharia mit unserer Rechtsordnung und unseren Werten unvereinbar“ seien und schließlich daraus folgerte: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland“ [2],
ging ein Sturm der Empörung durch die Mainstreammedien. Auch die christlichen Kirchen stimmten volltönend ein. Der stramme Kölner Kardinal Woelki sagte scharf, wer die grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Religionsfreiheit infrage stelle, müsse sich selbst fragen, ob er mit seinen
„angstschürenden Forderungen den Boden des Grundgesetzes nicht längst verlassen“
habe.[3]
Die evangelischen Mennoniten und Methodisten verwiesen auf das in Artikel 4 des Grundgesetzes verankerte Recht auf Religionsfreiheit. Dies gelte auch für Angehörige des Islam, deren Recht auf freie Religionsausübung nicht beschränkt werden dürfe.[4]
Was ist Religionsfreiheit?
Der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht Dieter Grimm hält der AfD entgegen, sie fordere, dass der Islam mit dem Grundgesetz vereinbar sein müsse. Das Grundgesetz verlange das aber nicht.
„Wenn die Glaubensinhalte einer Religion mit dem Grundgesetz vereinbar sein müssten, hätte es auch das Christentum in Deutschland schwer. Wie viele andere Religionen beansprucht es für die gottgegebene Lehre allgemeine, nicht nur religionsinterne Gültigkeit. Dürften die christlichen Konfessionen ihren Anspruch, dem wahren Gott zu dienen, vor dem alle anderen Götter nur Götzen sind, nicht aufrechterhalten, müssten sie dem ersten Gebot abschwören.
Der Katholizismus wäre unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil die Kirche das Priesteramt Männern vorbehält und die Heirat von Priestern mit einem Berufsverbot belegt.
Eine auf göttliche Wahrheit gegründete Religionsgemeinschaft wie das Christentum lässt sich auch nicht auf demokratische Grundsätze festlegen. Weltreligionen wären gar nicht mehr möglich, wenn sie ihren Glaubensinhalt nach den jeweiligen Staatsverfassungen auszurichten hätten.“[5]
Das geht an der Sache vorbei. Die AfD fordert gar nicht, dass „die Glaubensinhalte“ des Islam mit dem Grundgesetz vereinbar sein müssen, auch nicht, dass das Innenleben der islamischen Religionsgemeinschaften nach demokratischen Grundsätzen festzulegen sei.
Sie „bekennt sich uneingeschränkt zur Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, … fordert jedoch, der Religionsausübung durch die staatlichen Gesetze, die Menschenrechte und unsere Werte Schranken zu setzen.“
Zur Religionsausübung gehört für den Islam die Gestaltung des gesellschaftlichen und staatlichen Lebens nach dem göttlichen Recht der Scharia, das eindeutig gegen die Freiheit des Individuums und die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet ist. Politischer Gestaltungs- Anspruch gehört aber nach den Errungenschaften der aufgeklärten Zivilisationsentwicklung des Abendlandes, in dem Religion und Staat, Glaube und Recht strikt getrennt sind, nicht mehr zur Religionsausübung, mag sie auch religiös begründet werden. Das ist der entscheidende Punkt. Und den alleinigen Wahrheits- und Geltungsanspruch, der jeder Religion innewohnt, beansprucht der Islam nicht in der freien geistigen Auseinandersetzung, sondern durch irdisches Recht und weltliche Macht durchzusetzen. Er wendet sich in seinem totalitären Geltungsanspruch gerade gegen die Religionsfreiheit, der er seine Wirkungsmöglichkeit in Deutschland verdankt.
Man kann der AfD allenfalls vorwerfen, diese Unterscheidung nicht klar genug formuliert zu haben.
Der Islam unterscheidet sich von allen anderen Religionen dadurch, dass er diesen quasi-theokratischen Gesamtgestaltungswillen aller Lebensbereiche des Menschen hat.[6] Er greift reaktionär zurück in längst überwundene Kulturepochen.
Eine buddhistische theokratische Priesterherrschaft gab es zuletzt noch in Tibet, die von China brutal zerschlagen wurde. Und im Bereich des Christentums bildet der Vatikanstaat den grotesken Rest eines verkrampften theokratischen Gebildes, das noch immer den in der Geschichte mühsam zurückgedrängten Machtanspruch der katholischen Kirche symbolisiert, der mit dem Urchristentum nichts zu tun hat. Der Islam ist aber von vorneherein nicht nur Religion im engeren Sinne, sondern wesentlich ein sich religiös legitimierendes totalitäres Herrschaftssystem.
Man kann daher schwerlich sagen, der Islam sei eine Weltreligion wie andere auch und stehe gleichberechtigt wie diese unter dem Schutz der Religionsfreiheit des Art. 4 GG. Er ist eben nicht eine Religion wie die anderen, die in ihrem Kern einen solch aggressiven politischen Gestaltunganspruch nicht in sich tragen.
Er wäre den anderen nur gleich, wenn die Muslime ebenfalls die Trennung von Religion und Staat, das staatliche Gewaltmonopol und die Gleichberechtigung der Frau anerkennen.
Die sich an eine transzendente Welt wendende Religion des Islam selbst ist durch das Grundrecht der Religionsfreiheit geschützt, nicht aber der theokratisch-totalitäre Gestaltungsanspruch des irdischen Lebens, der den Willen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in sich schließt.
„Darüber hilft kein Gleichberechtigungsprinzip hinweg, weil es kein Recht gibt, die Rechtlichkeit des Gemeinwesens, also die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu bekämpfen oder auch nur abzulehnen.“ [7]
Die Interpretation des Bundesverfassungsgerichts
Das Grundgesetz formuliert in Art. 4 Abs. 1 und 2 drei allgemeine Religionsgrundrechte: die Freiheit des Glaubens, die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die als unverletzlich bezeichnet werden, und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Diese Grundrechte fasst das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu dem Grundrecht der Religionsfreiheit zusammen. Es interpretiert dabei den Begriff der Religionsausübung so, dass diese das Recht bedeute, so zu leben und zu handeln, wie die Religion es gebiete. Damit wird der selbstverständliche Schutz des religiösen, also des kultischen, seelsorgerischen, caritativen und lehrenden Handelns aber auch auf das in die gesellschaftlich staatliche Sphäre hineinwirkende Handeln ausgedehnt, das die islamische Religion gebietet. Aber es wird ignoriert, dass die Religion hier gebietet, den Bereich der eigentlichen Religion zu verlassen und in die Sphäre der rechtlichen Gestaltung der irdischen Gesellschaft einzugreifen.
„Dadurch wandelt das Gericht die Grundrechte, welche die religiöse Welt schützen, in ein Grundrecht der politischen Welt. Die vermeintliche Religionsfreiheit wird zur stärksten politischen Bastion des Islam.“[8]
Damit wird aber die Grenze der Religionsgrundrechte, die sich eben nur auf die Religion beziehen, verlassen und die Interpretation des Bundesverfassungsgerichts selbst verfassungswidrig. Zugleich erhebt es diese „Religionsfreiheit“, die prinzipiell auch das Recht beinhaltet, im Namen der Religion in die rechtliche Gestaltung der Gesellschaft hineinzuwirken, zu einem vorbehaltlosen Grundrecht, dem lediglich andere Grundrechte des GG entgegenstehen könnten, mit denen ein abwägender Ausgleich gefunden werden müsse. Nicht aber könne es, da es nach dem Wortlaut des Grundgesetzes „unverletzlich“ sei, durch einfache Gesetze eingeschränkt werden. Damit wird aber die Geltung von Gesetzen eingeschränkt, und das Gericht schiebt – im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht – Art. 136 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) einfach beiseite, der durch Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporiert ist und vorschreibt:
„Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“
So schreibt der Ex-Verfassungsrichter Dieter Grimm, Grenzen seien dem Grundrecht, nach den Geboten des Glaubens zu leben, nur durch die unaufgebbaren Grundprinzipien des Grundgesetzes gezogen, allen voran die Menschenwürde. Religiös begründete Verhaltensanforderungen, die mit diesen Prinzipien kollidieren, könnten selbst im Innenverhältnis nicht geduldet werden.
„Außerhalb des Bereichs der unaufgebbaren Prinzipien kann man dagegen nachgiebiger sein, wenn Glaubensanforderungen mit allgemein geltenden Gesetzen kollidieren. Eine solche Kollision kann weder einseitig zugunsten der allgemeinen Gesetze aufgelöst werden, denn die Verfassung anerkennt die Religionsfreiheit; noch kann sie einseitig zugunsten der Religionsfreiheit aufgelöst werden, denn diese ist weder das einzige noch das oberste Grundrecht. Sie unterliegt wie alle Grundrechte gewissen Schranken. Wo glaubensgeleitetes Verhalten in Widerspruch zu den allgemein geltenden Gesetzen gerät, sind daher Abwägungen zwischen den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Belangen der Allgemeinheit und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nötig, die manchmal zur Durchsetzung der allgemeinen Gesetze, manchmal zum Dispens von ihnen aus Rücksicht auf die Religion führen.“[9]
Auf dieser herrschenden Lehre ist es begründet, dass deutsche Gerichte, wie jetzt das Oberlandesgericht Bamberg, die in Syrien geschlossene Ehe zwischen einem erwachsenen Mann und einem 14-jährigen Mädchen für rechtsgültig erklären, obwohl sie dem deutschen Recht widerspricht.9 Ebenso werden islamische Ehen mit mehreren Frauen anerkannt. So heißt es in einem Faltblatt des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
„Nach der Scharia ist die Mehrehe mit bis zu vier Frauen erlaubt. In Deutschland ist es verboten, eine Mehrehe zu schließen. Im Sozialrecht ist sie insofern anerkannt, als eine im Ausland wirksam geschlossene Mehrehe Ansprüche mehrerer Ehegatten auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sozialgesetzbuch begründet.“ 10
Ausländische Universitätsabschlüsse werden dagegen in Deutschland vielfach nicht anerkannt, wenn das wissenschaftliche Niveau nicht ausreicht. Das niedrige kulturelle Niveau der islamischen Scharia wird aber importiert.
Das Kopftuch im Gericht
Das Verwaltungsgericht Augsburg hob jetzt (aber noch nicht rechtskräftig) das bisher praktizierte Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen im Gerichtssaal auf, da „es für einen solchen Eingriff in die Religions- und Ausbildungsfreiheit … keine gesetzliche Grundlage“ gebe.[10] Vom OLG München hatte die betreffende Referendarin zuvor noch die Auflage erhalten, „dass bei der Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit mit Außenwirkung keine Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung einzuschränken.“
Nun hat der Islam Vorrang. Und wenn eine Muslimin Richterin wird und mit der Scharia im Hintergrund und dem islamischen Symbol auf dem Kopf deutsches Recht sprechen soll? Es ist grotesk.
Eine Frankfurter Familienrichterin entschied vor Jahren, ein Moslem dürfe von dem im Koran verbürgten Züchtigungsrecht an seinen Frauen auch in Deutschland Gebrauch machen. Diese Entscheidung hatte allerdings damals keinen Bestand, das deutsche Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und die Würde des Menschen waren noch eine zu starke Konkurrenz zur „Religionsfreiheit“. Heute gibt es vielfach mildernde Umstände und mildere Strafen für Muslime. So urteilte das Landgericht Wiesbaden über einen 24 jährigen Afghanen, der seine deutsche Freundin ermordet hatte, weil sie von ihm schwanger war und nicht abtreiben wollte: Der Mann habe sich wegen „seiner kulturellen und religiösen Herkunft in einer Zwangslage befunden.“ 12
Das Recht, seine Religion frei auszuüben und nach seinen Glaubensvorschriften zu handeln, auch auf religiös motiviertes politisches und rechtliches Handeln zuzulassen, halte ich für einen verhängnisvoller Fehler der deutschen Rechtsprechung. Ein einfacher Gesetzesvorbehalt des bürgerlichen Rechts schränkt die Religionsausübung überhaupt nicht ein, wenn diese auf die Religion selbst beschränkt bleibt. Das Recht zur Religionsausübung kann kein Recht sein, das bürgerliche Recht des Staates einzuschränken.
„Nicht nur der Staat hat den Religionen gegenüber Neutralität zu wahren, sondern auch die Gläubigen dem Staat gegenüber. Die Bürger müssen in der Republik bürgerlich sein, und die Republik darf das Religiöse nicht in die Politik eindringen lassen.“[11]
Verfassungswidrige Vereinigungen
Der Islam kennt kein von Menschen geschöpftes Recht und keine vertraglich vereinbarte demokratische Ordnung an. Für ihn gibt es nur das göttliche Recht Allahs, das sein Prophet den Menschen vermittelt hat, und einen Gottesstaat, den seine Beauftragten, wie Mohammed, durchzusetzen und zu verwalten haben. Dieser die Grenzen der Religion überschreitende und in die diesseitige irdische Welt hineinwirkende gesellschaftliche Gestaltungsanspruch ist gegen Freiheit und Demokratie gerichtet. Ihre Beseitigung anzustreben, ist ein dem Islam immanentes Gebot für die Muslime, dessen Realisierbarkeit in dem Maße zunimmt, in dem ihre Anzahl wächst. Bezeichnend ist, dass Erdogan, der eine Unterscheidung von Islamismus und Islam als Beleidigung des Islam bezeichnete, als früherer Bürgermeister von Istanbul sagte:
„Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten.“[12]
Man darf doch nicht glauben, das sei nur die Ansicht eines einzelnen fanatischen Sultans.
Dabei hat ja das Grundgesetz weitere Vorsorge getroffen. Vereinigungen nämlich, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, also die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, sind durch Art. 9 Abs.2 GG verboten. Dies gilt auch für religiöse Vereinigungen, die frei zu bilden Art. 140/ Art. 137 WRV ergänzend gewährleisten; sie müssen sich aber „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bewegen.
„Religionsgesellschaften, welche den Schutz des Grundrechts des Art. 4 Abs. 2 GG genießen, können keine Vereinigungen sein, die durch Art.9 Abs. 2 GG verboten sind; denn derartige Religionsgesellschaften bewegen sich nicht in den Schutzgrenzen des Grundrechts, das die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.“[13]
Vereinigungen von Muslimen sind religiöse Vereine, die wegen ihrer Glaubensvorschriften, insoweit sie politisch gegen das deutsche Recht und die freiheitliche Demokratie gerichtet sind, nach Art. 9 Abs.2 GG verboten sind. Und wenn die Muslime eine islamisch ausgerichtete Partei gründen, fällt diese unter den noch spezielleren Art. 21 Abs. 2 GG, nach dem Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“, verfassungswidrig sind.
Wehrhafte Demokratie
All dies ist Ausdruck einer „streitbaren, wehrhaften Demokratie“, ein Begriff, den das BVerfG. in mehreren früheren Entscheidungen geprägt hat. Das Grundgesetz schütze eine Ordnung, die Gegner dieser Ordnung, sogenannte Verfassungsfeinde, abzuwehren aufgebe. Es „erwartet von den Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung“ und „nimmt den Missbrauch der Grundrechte zum
Kampf gegen diese Ordnung nicht hin“.[14]
Karl Albrecht Schachtschneider fasst diese Rechtsprechung zusammen:
„Unabhängig von den Grundrechtsverwirkungs- und den Parteiverbotsvoraussetzungen ergeben die Verfassungsschutzregelungen ein allgemeines Grundprinzip des Grundgesetzes, nämlich die freiheitliche demokratische Grundordnung. Die Wahrung und Verteidigung dieser Ordnung ist Pflicht des Staates in allen seinen Einrichtungen. Handlungen, richtigerweise auch nur Zielsetzungen, also Politiken, welche darauf gerichtet sind, diese Ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. … Wenn schon ´gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, alle Deutschen das Recht zum Widerstand haben, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist` (Art. 20 Abs. 4 GG), muss der Staat erst recht Abhilfe gegen solche Unternehmen leisten, d.h. diese unterbinden. … Kein Grundrecht vermag in der streitbaren Demokratie den Kampf gegen deren Ordnung zu rechtfertigen.“[15]
Konsequenzen
Es gibt Muslime in Europa, die nicht islamisch leben und gegen eine Säkularisierung nichts hätten, aber die Entwicklung des Islam bestimmen nicht sie, sondern die Umma, die Gemeinschaft aller Gläubigen der Welt. Eine aufklärerische Entwicklung ist hier nicht erkennbar, im Gegenteil. Auf die politische Verbindlichkeit ihrer Religion wird auch von den Islam-Verbänden in Deutschland nicht verzichtet und mit den lügenhaften Phrasen von „Toleranz“ und „Frieden“ davon abgelenkt.
Der rechtliche und politische Gestaltungsanspruch des Islam wird in den Moscheen gepredigt. Und die Gebete sind die stetige Unterwerfung unter den Koran und die Scharia und stellen diese über die freiheitliche demokratische Ordnung. In den Minaretten wird die totale Herrschaft Allahs nicht nur symbolisiert, sondern im Muezzinruf auch laut vom Lande eingefordert. Burka und Naqib machen die gleichheitswidrige Unterordnung der Frau unter den Mann im Islam augenfällig sichtbar.
„Alle diese Bauten, Kleidungen und Handlungen sind Unternehmungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes und finden deswegen keinen Schutz im Grundrecht der ungestörten Religionsausübung des Art. 4 Abs.2 GG, aber auch nicht in anderen Grundrechten. Sie propagieren und postulieren religiös ein politisches System, welches mit der Verfassung der Deutschen … unvereinbar ist.“[16]
Ohne verpflichtende Säkularisierung ist der Islam keine des Grundrechtsschutzes fähige Religion.
Von A. Einstein stammt der Satz:
„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Doch ist es wirklich Dummheit der politischen Klasse, die den totalitären Kuckuck im Ei der Religion des Islam nicht sieht? Auch wenn man schon viel gewöhnt ist, an so viel Dummheit kann man nicht glauben. Doch was ist es dann?
Es zeichnet sich mit der demographischen Entwicklung die Aussicht ab: Der Kuckuck wird, bewusst staatlich gehegt, unaufhörlich wachsen und die Deutschen mitsamt ihrer anfänglichen freiheitlichen Ordnung sukzessive aus dem eigenen Nest drängen. Und ein – obwohl grundgesetzlich garantiert – zu spät kommender Widerstand muss zu permanenten Bürgerkriegszuständen führen. Es ist wie in einem schlechten utopischen Film, aus dem es aber ein furchtbares Erwachen geben wird.