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Das ist zwar richtig, Theresia, aber tatsächlich besteht ein großes Problem darin, die formelle Häresie eines Papstes, welche ja die Schuldfähigkeit einschließt, festzustellen. Deswegen bleibt das Modell, das Johannes Rothkranz vorlegt, das vernünftigste. Im Falle der absoluten Temerität wird nicht versucht einem Papst, oder einem vermeintlichen, im Rahmen der Ausübung seines lebendigen Lehramts eine Häresie nachzuweisen, sondern der Nachweis wird dort geführt, wo er dem sogenannten toten Lehramt in tolldreister und vermessener Weise widerspricht und auch noch versucht, das unter Berufung auf die Offenbarung zu tun. Zum lebendigen Lehramt gehört alles, worüber die Kirche noch nicht in feierlicher Weise entschieden hat, oder wo das höchste Lehramt im Begriff ist, solches zu tun. Zum toten Lehramt gehören sämtliche schriftlich niedergelegten Offenbarungsdogmen und alle weiteren dogmatischen Erklärungen der Vergangenheit, sei es durch das feierliche außerordentliche Lehramt, oder durch die Einmütigkeit des ordentlichen Lehramtes. Nun betrifft die Unfehlbarkeit im strikten Sinne aber nur die Ausübung des lebendigen Lehramts; (siehe hierzu in Scheebens Dogmatik).
Nun ist aber die Religionsfreiheit durch Pius IX. feierlich in der Apostolischen Konstitution "Quanta Cura" und dem angehängten Syllabus verworfen worden. Wenn einer, aus nichtigen Gründen freilich, behaupten will, dies sei keine feierliche Kathedralentscheidung gewesen, so sei er verwiesen auf jene Grußadresse, der zur 1800-Jahrfeier des Martyrium der hll. Petrus und Paulus 1867 nach Rom angereisten Bischöfe (5/6 des Welepiskopates), die darin unter anderem folgendes am 26. Juni sagten: "Im Glauben, daß Petrus durch den Mund des Pius spricht, sagen, bestätigen und verkünden auch wir, was du zur Sicherung des überkommenen Glaubensschatzes gesagt, bestätigt und verlautbart hast; auch verwerfen wir einstimmig und einhellig alles, was dein Urteil zu mißbilligen und zu verwerfen nötig fand etc. ..."; (Butler, "Das vatikanische Konzil, S. 73f.).
Weiterhin sammelte Bischof Dupanlou nach einem Dankesschreiben an Pius IX. für seine Verurteilung der Zeitirrtümer und welches er als Kopie an den Weltepiskopat versendete, 670 Dankesschreiben von Bischöfen ein. Da bereits das einfache Schweigen der Bischöfe des Weltepiskopats als hinreichende Zustimmung für die Verurteilung der Zeitirrtümer durch Pius IX. gegolten hätte, um wie viel mehr diese ausdrückliche Adresse der Zustimmung im Rahmen des einmütigen und universalen ordentlichen Lehramtes. Halten wir fest: die Lehre vom sozialen Königtum Jesu Christi ist eine geoffenbarte Glaubenslehre und das Gegenteil eine Häresie.
Da diese Lehren also nun einmal feierlich und unwiderruflich von Pius IX. mit unfehlbarer Sicherheit verkündet wurden, gehören sie ab da zum toten Lehramt, über das nicht mehr befunden werden kann. Folglich ist eine dem diametral entgegengesetzte Lehre, wie die Religionsfreiheit in der Erklärung 'Dignitatis Humanae' ein Akt absoluter Temerität, welcher die Verantwortlichen sofort ihrer öffentlich-jurisdiktionellen Ämter beraubt. Das ist deswegen so, weil die Gläubigen ja nicht eine Sache und ihr Gegenteil zugleich als wahr befinden können (Kleutgen SJ, De Lugo SJ), weswegen es in keinster Weise ein vermessener Akt eines "liberum examen" wäre, die reine Widersprüchlichkeit zur Kenntnis zu nehmen. Es ist im Falle der Temerität gleichgültig, ob Paul VI. als Modernist subjektiv nicht anders handeln konnte und die anderen Bischöfe mit ihm; ob er drogensüchtig war, senil oder wahnsinnig; oder ob er unter Erpressung handelte.
Der Amtsverlust durch Temerität abstrahiert von der Frage der ob Paul VI. im vollen Sinne verantwortlich war und somit formell häretisch war. Im Falle der Temerität geht es nur um die Amtsunfähigkeit an sich, die sich in solchen Akten äußert, weswegen Paul VI. zuerst einmal trotz dieses Amtsverlustes noch weiterhin Glied des Corpus der katholischen Bischöfe geblieben war, freilich im erzwungenen Ruhestand. Erst die darauffolgende Hartnäckigkeit der folgenden Jahre offenbarte ihn und die mit ihm verbundenen Bischöfe tatsächlich auch als formelle Häretiker, weswegen sie sich dann erst die Exkommunikation und den Ausschluß aus dem Corpus der Bischöfe zuzogen. Das war aber noch im Augenblick der Konzilsentscheidung zur Religionsfreiheit noch nicht der der Fall. Jemand mag einwenden, daß diese Bosheit seit Anbeginn vorhanden gewesen war, aber das zeigte sich erst öffentlich und ohne jeden Zweifel im Nachhinein. Für die Gläubigen reicht es zu Beginn vollkommen aus, daß derjenige, der einer geoffenbarten Glaubenslehre quasi von Amts wegen in tolldreister Weise widerspricht und sie zur geoffenbarten Lehre erheben wollte, nicht das Amt des Papstes innehat, denn eine Trennung zwischen der Person des Papstes und seinem Lehramt ist wegen der Unbedingtheit der Verpflichtung nicht möglich. Entweder ist die Sache so, daß man alles annehmen muß, oder aber man muß nicht nur die falsche Lehre verwerfen, sondern auch den, der für sie steht., mindestens als Amtsperson. Ich habe hier des öfteren auf Scheebens Dogmatik hingewiesen und ich tue das noch einmal. Da findet sich alles und auch bei Heinrich.